Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

578 Die Staatsbehörden. (§. 92.) 
IX. In betreff der Vollziehung der Reinschriften gelten nach der Kabinettsorder 
v. 31. Dez. 1825 (Lit. D, VIII) und der Geschäftsanweisung von demselben Tage 
folgende Vorschriften 1: a) die Reinschriften aller Verfügungen des Plenums werden von 
dem Präsidenten, diejenigen der Abteilungen von deren Dirigenten allein vollzogen; b) die 
Reinschriften der Berichte an die vorgesetzten Behörden sind von dem Präsidenten und 
allen Mitgliedern, welche an dem Beschlusse teilgenommen haben, zu vollziehen?; jetzt 
ist bestimmt, daß die Berichte nur der Regierungspräsident und der Abteilungsvorsitzende 
einschließlich des Oberforstmeisters unterschreiben; c) die Reinschriften und Konzepte 
aller Verträge und Urkunden", deren Ausfertigung bei einer Abteilung erfolgt, sind nicht 
nur von dem Präsidenten 5, sondern auch von einem der Justitiarien zu unterzeichnen.“ 
F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der 
Regierungen. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
I. Die §§. 34— 36 der Instruktion für die Regierungen v. 23. Okt. 1817 ent- 
halten die allgemeinen Vorschriften rücksichtlich der Verantwortlichkeit und Vertretungspflicht 
der Mitglieder der Regierungen, welche dadurch in folgender Weise bestimmt wird!: 
a) Jeder Departementsrat oder in einzelnen Sachen ernannte Dezernent ist nicht 
allein für den schnellen und ununterbrochenen Fortgang, sondern auch für eine gründ- 
liche vorschriftsmäßige Bearbeitung der ihm zugeteilten Sachen, sowie für eine an- 
ständige und schickliche Fassung der von ihm angegebenen Verfügungen zunächst und voll- 
ständig verantwortlich. Von dieser prinzipalen Verantwortlichkeit wird derselbe auch nicht 
durch den Beitritt des Kollegiums bei gehaltenem Vortrage befreit. Ist das Kollegium 
nach gehaltenem Vortrage zu einem anderen Beschlusse gelangt, als der Referent bean- 
tragte, so ist dieser von der Verantwortlichkeit für den Beschluß frei, wenn er seine ab- 
weichende Meinung in dem Dekrete vermerkt und dies von dem Abteilungsvorsitzenden oder 
dem Präsidenten hat bescheinigen lassen..* Wohl aber haftet er nachher vollständig für 
den weiteren Betrieb der Sache und eine zweck= und ordnungsmäßige Ausführung des 
Beschlusses, falls diese nicht einem anderen Mitgliede übertragen worden. Auch kann er 
  
der Min. des Inn., der Fin. und der geistl. usw. 
Ang. v. 15. April 1826 (v. Kamptz, Ann., 
Bd. X, S. 568). 
1 Dadurch sind die Bestimmungen des §. 32 
der Instr. v. 23. Okt. 1817 abgeändert. — Vgl. 
die Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. 
III u. IV, Abs. 7. Nach einem Beschlusse des 
Staatsministeriums ist es für angemessen erachtet 
worden, daß in allen amtlichen Schriftstücken 
a) das Datum nicht am Schlusse, sondern auf 
der ersten Seite oben rechts als ÜUberschrift ge- 
setzt, und b) die Bezeichnung der absendenden 
Behörde in der oberen linken Ecke der ersten 
Seite angegeben wird (Zirk. Reskr. des Justizmin. 
v. 16. Juni 1874, Just. Min. Bl. 1874, S. 196). 
* Es muß daraus auch der Referent ersichtlich 
sein (Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. 
III u. IV, Abs. 7). Das Zirk. Reskr. der Min. 
des Inn. u. der Fin. v. 10. Febr. 1881, sub 
IV, Abs. 2 (M. Bl. d. i. Verw. 1881, S. 159) 
bestimmt, daß auch bei den von den Regierungs- 
präsidenten in Gemästheit des §. 32, Abs. 3 der Reg. 
Instr. v. 23. Okt. 1817 ergehenden Entscheidungen 
die Namen des Referenten und Korreferenten auf 
der Reinschrift anzugeben sind. — Uber die Form 
der Berichte vgl. das Zirk. Reskr. des Min. des Jnn. 
v. 19. Juni 1823 (v. Kamptz, Ann., Bd. XII, 
S. 623), und über die Art der Abfassung der- 
selben §. 33 der Reg. Instr. v. 23. Okt. 1817, 
  
wo auch Anordnungen in betreff der periodisch 
zu erstattenden Generalberichte getroffen werden. 
Zu den letzteren gehören auch die monatlich von 
den Regierungen zu erstattenden Immediat-Zei- 
tungsberichte, worüber das Zirk. Reskr. der Min. 
v. 16. Okt. 1835 (v. Kamptz, Ann., Bd. XlIX. 
S. 885) die näheren Vorschriften erteilt. Bgl. 
auch Zirk. Reskr. v. 11. Juli 1840 (M. Bl. d. 
i. Verw. 1840, S. 273). 
Verf. v. 20. Okt. 1894 (M. Bl., S. 197). 
* Uber die Bedeutung des Wortes „Urkunden“ 
vgl. das Schreiben des Min. des Inn. v. 14. Mai 
1840 und das Reskr. v. 23. dess. M. (M. Bl. d. i. 
Verw. 1840, S. 140, Just. Min. Bl. 1840, S. 194). 
5 Oder dessen Stellvertreter mit ausdrücklicher 
Bezeichnung dieser Eigenschaft (Restr. des Min. 
des Königl. Hauses v. 16. Juli 1838, v. Kampt, 
Ann., Bd. XXII. S. 541). 
" Vgl. unten F, Ziff. 6. 
* Nach diesen Bestimmungen sind die Ver- 
tretungsverbindlichkeiten der Dezernenten in den 
Regierungskollegien von größerem Umfange, als 
dies die allgemeinen Landesgesetze (A. L. N. II. 10, 
§§. 127 ff.) sonst bei Kollegien vorschreiben. 
*s Uber die Behandlung und Miteinreichung 
der abweichenden Separatvota einzelner Reg.- 
Mitglieder bei Berichterstattungen vgl. das Reskr. 
der Min. des Inn. und der Fin. v. 29. März 
1825 (v. Kamptz, Ann., Bd. IX, S. 23s.
	        
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