578 Die Staatsbehörden. (§. 92.)
IX. In betreff der Vollziehung der Reinschriften gelten nach der Kabinettsorder
v. 31. Dez. 1825 (Lit. D, VIII) und der Geschäftsanweisung von demselben Tage
folgende Vorschriften 1: a) die Reinschriften aller Verfügungen des Plenums werden von
dem Präsidenten, diejenigen der Abteilungen von deren Dirigenten allein vollzogen; b) die
Reinschriften der Berichte an die vorgesetzten Behörden sind von dem Präsidenten und
allen Mitgliedern, welche an dem Beschlusse teilgenommen haben, zu vollziehen?; jetzt
ist bestimmt, daß die Berichte nur der Regierungspräsident und der Abteilungsvorsitzende
einschließlich des Oberforstmeisters unterschreiben; c) die Reinschriften und Konzepte
aller Verträge und Urkunden", deren Ausfertigung bei einer Abteilung erfolgt, sind nicht
nur von dem Präsidenten 5, sondern auch von einem der Justitiarien zu unterzeichnen.“
F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der
Regierungen.
1. Allgemeine Vorschriften.
I. Die §§. 34— 36 der Instruktion für die Regierungen v. 23. Okt. 1817 ent-
halten die allgemeinen Vorschriften rücksichtlich der Verantwortlichkeit und Vertretungspflicht
der Mitglieder der Regierungen, welche dadurch in folgender Weise bestimmt wird!:
a) Jeder Departementsrat oder in einzelnen Sachen ernannte Dezernent ist nicht
allein für den schnellen und ununterbrochenen Fortgang, sondern auch für eine gründ-
liche vorschriftsmäßige Bearbeitung der ihm zugeteilten Sachen, sowie für eine an-
ständige und schickliche Fassung der von ihm angegebenen Verfügungen zunächst und voll-
ständig verantwortlich. Von dieser prinzipalen Verantwortlichkeit wird derselbe auch nicht
durch den Beitritt des Kollegiums bei gehaltenem Vortrage befreit. Ist das Kollegium
nach gehaltenem Vortrage zu einem anderen Beschlusse gelangt, als der Referent bean-
tragte, so ist dieser von der Verantwortlichkeit für den Beschluß frei, wenn er seine ab-
weichende Meinung in dem Dekrete vermerkt und dies von dem Abteilungsvorsitzenden oder
dem Präsidenten hat bescheinigen lassen..* Wohl aber haftet er nachher vollständig für
den weiteren Betrieb der Sache und eine zweck= und ordnungsmäßige Ausführung des
Beschlusses, falls diese nicht einem anderen Mitgliede übertragen worden. Auch kann er
der Min. des Inn., der Fin. und der geistl. usw.
Ang. v. 15. April 1826 (v. Kamptz, Ann.,
Bd. X, S. 568).
1 Dadurch sind die Bestimmungen des §. 32
der Instr. v. 23. Okt. 1817 abgeändert. — Vgl.
die Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn.
III u. IV, Abs. 7. Nach einem Beschlusse des
Staatsministeriums ist es für angemessen erachtet
worden, daß in allen amtlichen Schriftstücken
a) das Datum nicht am Schlusse, sondern auf
der ersten Seite oben rechts als ÜUberschrift ge-
setzt, und b) die Bezeichnung der absendenden
Behörde in der oberen linken Ecke der ersten
Seite angegeben wird (Zirk. Reskr. des Justizmin.
v. 16. Juni 1874, Just. Min. Bl. 1874, S. 196).
* Es muß daraus auch der Referent ersichtlich
sein (Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn.
III u. IV, Abs. 7). Das Zirk. Reskr. der Min.
des Inn. u. der Fin. v. 10. Febr. 1881, sub
IV, Abs. 2 (M. Bl. d. i. Verw. 1881, S. 159)
bestimmt, daß auch bei den von den Regierungs-
präsidenten in Gemästheit des §. 32, Abs. 3 der Reg.
Instr. v. 23. Okt. 1817 ergehenden Entscheidungen
die Namen des Referenten und Korreferenten auf
der Reinschrift anzugeben sind. — Uber die Form
der Berichte vgl. das Zirk. Reskr. des Min. des Jnn.
v. 19. Juni 1823 (v. Kamptz, Ann., Bd. XII,
S. 623), und über die Art der Abfassung der-
selben §. 33 der Reg. Instr. v. 23. Okt. 1817,
wo auch Anordnungen in betreff der periodisch
zu erstattenden Generalberichte getroffen werden.
Zu den letzteren gehören auch die monatlich von
den Regierungen zu erstattenden Immediat-Zei-
tungsberichte, worüber das Zirk. Reskr. der Min.
v. 16. Okt. 1835 (v. Kamptz, Ann., Bd. XlIX.
S. 885) die näheren Vorschriften erteilt. Bgl.
auch Zirk. Reskr. v. 11. Juli 1840 (M. Bl. d.
i. Verw. 1840, S. 273).
Verf. v. 20. Okt. 1894 (M. Bl., S. 197).
* Uber die Bedeutung des Wortes „Urkunden“
vgl. das Schreiben des Min. des Inn. v. 14. Mai
1840 und das Reskr. v. 23. dess. M. (M. Bl. d. i.
Verw. 1840, S. 140, Just. Min. Bl. 1840, S. 194).
5 Oder dessen Stellvertreter mit ausdrücklicher
Bezeichnung dieser Eigenschaft (Restr. des Min.
des Königl. Hauses v. 16. Juli 1838, v. Kampt,
Ann., Bd. XXII. S. 541).
" Vgl. unten F, Ziff. 6.
* Nach diesen Bestimmungen sind die Ver-
tretungsverbindlichkeiten der Dezernenten in den
Regierungskollegien von größerem Umfange, als
dies die allgemeinen Landesgesetze (A. L. N. II. 10,
§§. 127 ff.) sonst bei Kollegien vorschreiben.
*s Uber die Behandlung und Miteinreichung
der abweichenden Separatvota einzelner Reg.-
Mitglieder bei Berichterstattungen vgl. das Reskr.
der Min. des Inn. und der Fin. v. 29. März
1825 (v. Kamptz, Ann., Bd. IX, S. 23s.