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zur Verantwortung gezogen werden, wenn es sich in der Folge ausweist, daß er „aus
Unkunde des Sachverhältnisses, der Gesetze oder Vorschriften, oder gar aus Eigensinn
abweichender Meinung gewesen, oder durch falsche und unvollständige Darstellung das
Kollegium zu dem Beschlusse verleitet hat“ (§. 34).
b) Bei Gegenständen von besonderer Wichtigkeit oder bei Unzulänglichkeit der Vor-
schriften und Mangel an Zeit darüber höhere Entscheidung einzuholen, steht es jedem
Mitgliede, wenn es die prinzipale Verantwortung nicht übernehmen will, frei, das Sach-
verhältnis mit seiner Meinung schriftlich festzustellen. Diese Feststellung wird bei dem
Vortrage verlesen, darüber beraten und entschieden. Alsdann haftet der Dezernent bloß
für die vollständige und richtige Darstellung des Sachverhältnisses, insonderheit dafür,
daß keine Umstände und Gesichtspunkte von Erheblichkeit dabei übergangen worden sind,
für den Beschluß selbst aber nicht weiter als jedes andere Mitglied. Der Beschluß
muß jedoch von dem Abteilungsvorsitzenden oder Präsidenten auf das Votum gesetzt
werden (§S. 35).
c) Nach dem Departementsrat oder Dezernenten ist, insofern nicht etwa die Ver-
antwortlichkeit des Korreferenten oder anderer Mitglieder, die an der Sache teilgenommen
haben, eintritt, bei der Abteilung der Vorsitzende, wenn er nicht schon der Dezernent
ist 1, oder, wenn es Sache des Plenums ist, der Präsident verantwortlich. Demnächst
tritt erst die gemeinschaftliche Vertretungspflicht der übrigen Mitglieder des Plenums oder
der einzelnen Abteilungen ein, je nachdem die Veranlassung des Regresses sich von jenen
oder diesen herschreibt (§. 36 a. a. O. und Geschäftsanweisung v. 31. Dez. 1825 zu
Abschn. III und IV, Abfl. 8).
d), Wenn seitens des Regierungspräsidenten dem ihm beigegebenen Oberregierungsrate
in „einzelnen Fällen oder für gewisse Gattungen von Geschäftssachen die Entscheidung
überlassen worden ist, trägt der letztere, soweit er nicht durch spezielle oder generelle In-
struktionen besondere Anweisung erhalten hat, die Verantwortlichkeit in gleicher Weise in
erster Linie wie bei einer Stellvertretung im Falle der Abwesenheit des Regierungs-
präsidenten oder im Falle einer Vakanz der Stelle.
e)Im übrigen finden bezüglich aller dem Regierungspräsidenten persönlich über-
tragenen Angelegenheiten die Bestimmungen der §§. 35 und 36 der Reg.-Instr. v.
23. Okt. 1817 auch ferner insoweit Anwendung, als dieselben nicht auf der Voraus-
setzung einer kollegialischen Beschlußfassung über diese Angelegenheiten beruhen; auch ver-
bleibt den als Referenten und Korreferenten fungierenden, den Regierungspräsidenten bei-
gegebenen Beamten die ihnen nach §§. 24, 34, 42 bezw. 44, 45. 47, 48 a. a. O.
obliegende Verantwortlichkeit, insbesondere hinsichtlich der rechtzeitigen Erledigung, gründ-
lichen und vorschriftsmäßigen Bearbeitung und angemessenen Fassung der getroffenen
Verfügungen.?
Die Bezirksregierungen.
II. Am Schlusse eines jeden Jahres sollen von den Abteilungsdirigenten dem
Präsidenten Verwaltungsberichte erstattet werden, auf deren Grund dieser für jedes
Ministerium, rüccksichtlich dessen Geschäftskreises, einen besonderen Verwaltungsbericht ab-
faßt und denselben an den Oberpräsidenten befördert, welcher ihn sodann einsendet."
Nach Ablauf jeden Vierteljahres hat der Regierungspräsident sogenannte Zeitungsberichte
an den König zu erstatten, die abschriftlich den Ministern (statistische Angaben unmittel-
bar dem Statistischen Amte, jetzt Landesamt f. Statistik) vorgelegt werden.
1 Über die Grenzen der Verantwortung der
Abteil. Dirigenten ugl. das Reskr. der Min. des
Inn. und der Fiu v. 30. Jon. 1827 (v. Kamptz,
Ann., Bd. Xl, S. 10).
: Zirk. Reskr. Ner Min. des Inn. u. der Fin.
v. 9. Febr. 1884, sub IV, Abs. 3 u. 4 (M. Bl.
d. i. Verw. 1884, S. 151), ursprünglich nur für
die sogen. „Kreisordnungesprovinzen“ erlassen, jetzt
nach vollständiger Durchführung der Neuorgani-
sation für die ganze Monarchie maßgebend.
* Nach §. 37 der Instr. v. 23. Okt. 1817
von den einzelnen Departementsräten, was indes
durch die Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu
Abschn. III u. IV, Abs. 9, abgeändert ist.
4 Ein zweites Exemplar soll direkt an das be-
treffende Ministerium gesandt werden (Zirk. Reskr.
v. 31. Jan. 1829, v. Kamptz, Ann., Bd. XIII,
S. 21. Uber die Verwaltungsberichte in Forst=
und Den ogl. das Zurl. Reskr. v. 8. Jan.
1836 (o. a. O., Bd. XX, S. 37).
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