Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

584 Die Staatsbehörden. (8. 92.) 
den Vorsitz führen, insofern nicht der Präsident selbst anwesend ist. Der 8. 41 a. a. O. 
verordnet ferner noch: 1. daß sie in Beziehung auf ihre Abteilung alle Rechte und 
Pflichten haben, welche dem Präsidenten über das Ganze zustehen und obliegen 1, und 
den Präsidenten in Hinsicht der ihm übertragenen allgemeinen Aufsicht und Fürsorge 
untersickten; 2. daß sie besonders darauf zu achten haben, daß in ihrer Abteilung keine 
Sachen einseitig abgemacht werden, welche die andere Abteilung mit angehen; 3. daß 
sie nach Rücksprache mit dem Präsidenten die von den Räten ihrer Abteilung zu machenden 
Reisen und dabei abzumachenden Geschäfte bestimmen, und 4. daß sie verpflichtet sind, 
die ihnen vom Präsidenten zugeschriebenen Sachen zu bearbeiten. 
II. Die Abteilungsvorsitzenden sind in betreff der Geschäfte bei ihrer Abteilung in 
demselben Umfange verantwortlich, wie der §. 36 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 hin- 
sichts der früheren Regierungsdirektoren vorgeschrieben hatte." Sie haben aber auch das 
Recht, die von der Abteilung wider ihre Ansicht gefaßten Beschlüsse der Majorität durch 
Berufung an den Präsidenten zu suspendieren, von welchem es dann abhängt, durch 
seinen Beitritt zu bestimmen, ob nach der Ansicht des Abteilungsvorsitzenden oder der 
Stimmenmehrheit der Mitglieder der Abteilung verfahren, oder ob die Sache zur Ent- 
scheidung an das Plenum verwiesen werden soll", oder endlich kann der Präsident auch 
selbst eine andere Entscheidung fällen. 
III. Die Anordnung der Stellvertretung der Abteilungsdirigenten in Behinderungs- 
fällen gebührt dem Präfidenten, indem er ihre Geschäfte entweder selbst übernimmt oder 
einem der Räte überträgt.“ 
  
unter den Worten: Verteilung der Sachen). Die nicht mit den ausschließlichen Rechten des Präsi- 
Abteilungsvorsitzenden haben die Superrevision denten kollidieren (vgl. auch das Reskr. der Min. 
und Mitzeichnung der Sachen bei ihrer Abteilung des Inn. und der Fin. v. 30. April 1825. 
(a. a. O., unter den Worten: Ausfertigung und v. Kamps, Ann., Bd. X, S. 286). In beueff 
Snuperrevision). Sie vollziehen die Ausfertigungen des Aussichtsrechtes über die Subalternbeamten 
und Reinschriften der Verfügungen und Berichte bestimmt übrigens die Geschäftsanw. v. 31. De. 
ihrer Abteilung (ebendas. und Kab. O. v. 31. Dez. # 1825 (zu Abschn. III u. IV, Abs. 6), daß ibnen 
1825, sub D. VIII). Ihnen steht die Ernennung die spezielle Aufsicht über die Subalternen ihrer 
der Distrikts= und Lokalbeamten, soweit die Re= Abteilung mit der Befugnis zustehen soll. die 
gierung zuständig ist, nach Einholung der Zu= nötige Inspizierung der Bureaus und die Füh 
stimmung des Präsidenten zu (Geschäftsanw. v. rung der Präsentenliste einem anderen Beamten 
31. Dez. 1825 zum Abschn. II, unter den Wor= zu übertragen. 
ten: Verhältnis zu den Beamten). : Die Geschäftsanw. v. 31. Dez. 18325 -u 
1 Da indes die Kab. O. v. 31. Dez. 1825, Abschn. III u. IV. unter den Worten: Verteilung 
sub l), Nr. 1 bestimmt, daß zu dem Wirkungs= der Sachen) macht den Abteilungsdirigenten auch 
kreise des Präsidenten alles dasjenige gehören soll, zur Pflicht, selbst besondere Geschäftszweige ihrer 
was in den §§. 39 und 40 der Instr. v. 23. Okt. Abteilung zur eigenen Bearbeitung zu übernehmen. 
1817 für das Präsidium und den Chefpräsidenten Die im Texte mitgeteilte Bestimmung des §. 41 
angeordnet ist, wozu auch alles dasjenige gehört, der IUnstr. v. 23. Okt. 1817 bezieht sich dagegen 
was sich auf Ansetzung, Disziplin und Entlas= auf die Verpflichtung der Abteilungedirigenten, die 
sung der Mitglieder des Kollegiums, der Refe= ihnen vom Präsidenten zugeschriebenen Sachen 
rendarien, die Verteilung der Geschäfte und die im Plenum zu übernehmen. 
Aufsicht über die Geschäftsführung der Mitglieder Vgl. oben, F, Lc (S. 579). 
und Subalternen des Kollegiums bezieht (###gl. 6 25 Prer 
auch die Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zun Val L05 O. v. 31. 2%. 1825, sub D, Nr. VII. 
Abschn. III u. IV, unter den Worten: von dem gl. oben, ES (S. -) 
Prasidenten,, und da in der neuen Gesetzgebung vom V. V. G., §. 24. 
Jahre 1825 nirgends ausgesprochen ist, daß der Prä- 6 §. 40 der Instr. v. 23. Okt. 1817. — Es ist 
sident bei Ausübung dieser amtlichen Befugnisse nicht notwendig, diese Vertretung dem aleesten 
den Abteilungsdirigenten zuziehen oder ihn auch Rate, mit Einschluß der technischen Mitglieder, zu 
nur davon in Kenntuis setzen soll, so kann die übertragen; vielmehr hängt dies lediglich von dem 
Hinweisung der Kab. O. v. 31. Dez. 1825, sub 10, Ermessen des Präsidenten, unter Rücksprache mit 
Nr. III auf den §. 41 der Instr. v. 23. Okt. 1817 dem betr. Abteilungsdirigenten, ab, und es ist in 
nicht dahin verstanden werden, als solle den Ab= der Regel zweckmäßig, die technischen Mitglieder 
teilungedirigenten ein Anteil an den Disziplinar= nicht mit diesen Direktorialgeschäften zu beauf 
rechten des Prasidenten gebühren. Die Aufsichts= tragen Restr. der Min. des Inn. und der Fiu- 
rechte der Abteilungsdirigenten können sich vicel: v. 1. Sept. 1832, v. Rampt, Ann., Bd. XVI. 
mehr nur auf solche Funktionen erstrecken, welche S.,7).
	        
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