Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

592 Die Staatsbehörden. (8. 92.) 
sicherungstechnische Beamte mit dem Titel „Versicherungsrevisor“ beigegeben werden. 
Die gewerbetechnischen Räte sind zugleich Gewerbeinspektoren gemäß Gew. O. 8. 139b 
und führen den Titel Regierungs= und Gewerberat mit dem Range in der IV. Klasse 
der Provinzialbeamten; den Gewerberäten können noch besondere Beamte für die Revision 
der Dampfkessel sowie besondere Gewerbeinspektoren beigegeben werden, deren Amtsbezirke 
durch den Handelsminister bestimmt werden; die Vorschriften über Vorbildung und Prl- 
fung der gewerbetechnischen Beamten sind durch das Staatsministerium auf Vorschlag 
des Handelsministers zu erlassen. 
G. Die Organe der Regierungen. 
Die Organe der Regierungen sind zuvörderst die Kreisverwaltungsbehörden, nämlich die 
Kreislandräte und die Kreismedizinalbeamten (s. hierüber unten, Kreisverwaltung, §. 96, 97. 
Es gehören dazu ferner die Polizeibehörden in den Städten mit staatlicher Polizei- 
verwaltung (s. hierzu unten, S. 645, ferner Bd. III, Polizeiverwaltung), ferner die Grenz- 
kommissariate. Von der Kirchen- und Schulabteilung ressortieren die Kreisschulinspektoren, 
sowie die ihnen besonders zugewiesenen Anstalten. Von der Finanzabteilung ressortieren 
die Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen. 
Außerdem sind noch zu nennen: 
1. die Katasterämter. Die Katasterverwaltung bildet eine besondere Orga- 
nisation, welche die Veränderungen in die Grund= und Gebäudesteuerbücher nachzutragen 
hat (Fortschreibung), zu welchem Zwecke in bestimmten, in der Regel mit den Kreisen zu- 
sammenfallenden Bezirken Katasterämter mit Katasterkontrolleuren eingerichtet sind, welche 
unter den dritten Abteilungen der Regierungen und in höherer Instanz unter dem Finanz- 
minister stehen. Bei ersteren ist demgemäß je ein Katasterinspektor, bei letzterem ein 
Generalinspektor des Katasters angestellt. 
2. Die Departementstierärzte, deren in jedem Regierungsbezirk einer angestellt ist. 
3. Die Domänenpacht= und Rentbeamten. An die Stelle des Amt- 
manns (Amtshauptmanns), welchem in den Zeiten der eigenen Administration der Domänen 
durch den Staat nicht nur deren wirtschaftliche Verwaltung, sondern auch die Rechtspflege 
und Polizei zustand, traten später die Generalpächter mit gleichen Befugnissen. Unter 
Friedrich II. wurden diese durch Gründung der Domänenjustizämter für die Rechtspflege 
auf Polizei= und Okonomiesachen eingeschränkt, und später besondere Domänenämter und 
Domänenrentämter gebildet. Solche bestehen auch heute noch, doch ist die Organisation 
nicht einheitlich. Die Verpachtung der Domänen und die Aussicht über sie erfolgt durch 
die dritten Abteilungen der Regierungen, im übrigen aber sind die Domänen ganz der 
  
1 Die Generaldirektion des rheinisch-westfäli- 
schen Katasters ist durch die Kab. O. v. 7. Juni 
1871 (M. Bl. d. i. Verw. 1871, S. 318) aufsge- 
hoben und die Verwaltung der Katasterangelegen- 
heiten auch in den Provinzen Rheinland und 
Westfalen unter unmittelbarer Leitung des Finanz= 
ministers den Regierungen wieder übertragen. Vgl. 
das Nähere hierüber in dem Zirk. Reskr. des Fin. 
Min. v. 16. Aug. 1871 mit der Geschäftsanwei- 
sung für die Katasterbureaus der Regierungen in 
den Provinzen Rheinland und Westfalen (M. Bl. 
d. i. Verw. 1871, S. 314 ff.), desgl. Zirk. Reskr. 
des Fin. Min. v. 16. Aug. 1871, betr. die An- 
nahme, Remunerierung, Anstellung ufw. der Ka- 
tastersupernumerare und Assistenten bei den Re- 
gierungen der Provinzen Rheinland und West- 
falen (ebendas., S. 318 ff.). Uber die Vorschriften 
betr. die Verwaltung der Fonds zur Erhaltung 
und Erneuerung des Katasters der genannten 
Provinzen vgl. das Reskr. des Fin. Min. v. 
12. Sept. 1871 (M. Bl. d. i. Verw. 1871, 
S. 321). 
: Vgl. Regl. v. 25. Mai 1839 über die Ein- 
  
teilung des tierärztlichen Personals (v. Kamptz, 
Ann., Bd. XXIII, S. 724, v. Rönne u. Simon, 
Medizinalwesen des Preuß. Staates, Bd. I. S. 
610). — Alle Tierärzte, welche das Fähigkeits- 
zeugnis für die Anstellung als beamteter Tier- 
arzt, sei es als Kreistierarzt oder als Departe- 
mentstierarzt, zu erwerben beabsichtigen, müssen 
die durch das Regulativ des Min. für Landwirt- 
schaft, Domänen und Forsten v. 19. Juni 1876 
(M. Bl. d. i. Verw. 1876, S. 191 ff.) vorge- 
schriebene Staatsprüfung bestanden haben. 
8 Eine allgemeine Instruktion für dieselben 
existiert nicht. — Über die Bezeichnung „Do- 
mänenrentämter"“ vgl. das Reskr. des Fin. Min. 
v. 22. Febr. 1822 und Publik. der Regierung zu 
Danzig v. 2. April 1822 (v. Kamptz, Ann., 
Bd. XVII, S. 298). Uber die beabsichtigte, je- 
doch nicht zur Ausführung gekommene Aufbedung 
der Domänenrentämter und Uberweisung ihrer 
Geschäfte an die Kreiskassen vgl. die Zirk. Refkr. 
des Fin. Min. v. 3. Juni und 3. Juli 1848 (M. 
Bl. d. i. Verw. 1848, S. 312 u. 313), und r. 
21. Okt. 1849 (a. a. O., 1850, S. 80).
	        
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