592 Die Staatsbehörden. (8. 92.)
sicherungstechnische Beamte mit dem Titel „Versicherungsrevisor“ beigegeben werden.
Die gewerbetechnischen Räte sind zugleich Gewerbeinspektoren gemäß Gew. O. 8. 139b
und führen den Titel Regierungs= und Gewerberat mit dem Range in der IV. Klasse
der Provinzialbeamten; den Gewerberäten können noch besondere Beamte für die Revision
der Dampfkessel sowie besondere Gewerbeinspektoren beigegeben werden, deren Amtsbezirke
durch den Handelsminister bestimmt werden; die Vorschriften über Vorbildung und Prl-
fung der gewerbetechnischen Beamten sind durch das Staatsministerium auf Vorschlag
des Handelsministers zu erlassen.
G. Die Organe der Regierungen.
Die Organe der Regierungen sind zuvörderst die Kreisverwaltungsbehörden, nämlich die
Kreislandräte und die Kreismedizinalbeamten (s. hierüber unten, Kreisverwaltung, §. 96, 97.
Es gehören dazu ferner die Polizeibehörden in den Städten mit staatlicher Polizei-
verwaltung (s. hierzu unten, S. 645, ferner Bd. III, Polizeiverwaltung), ferner die Grenz-
kommissariate. Von der Kirchen- und Schulabteilung ressortieren die Kreisschulinspektoren,
sowie die ihnen besonders zugewiesenen Anstalten. Von der Finanzabteilung ressortieren
die Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen.
Außerdem sind noch zu nennen:
1. die Katasterämter. Die Katasterverwaltung bildet eine besondere Orga-
nisation, welche die Veränderungen in die Grund= und Gebäudesteuerbücher nachzutragen
hat (Fortschreibung), zu welchem Zwecke in bestimmten, in der Regel mit den Kreisen zu-
sammenfallenden Bezirken Katasterämter mit Katasterkontrolleuren eingerichtet sind, welche
unter den dritten Abteilungen der Regierungen und in höherer Instanz unter dem Finanz-
minister stehen. Bei ersteren ist demgemäß je ein Katasterinspektor, bei letzterem ein
Generalinspektor des Katasters angestellt.
2. Die Departementstierärzte, deren in jedem Regierungsbezirk einer angestellt ist.
3. Die Domänenpacht= und Rentbeamten. An die Stelle des Amt-
manns (Amtshauptmanns), welchem in den Zeiten der eigenen Administration der Domänen
durch den Staat nicht nur deren wirtschaftliche Verwaltung, sondern auch die Rechtspflege
und Polizei zustand, traten später die Generalpächter mit gleichen Befugnissen. Unter
Friedrich II. wurden diese durch Gründung der Domänenjustizämter für die Rechtspflege
auf Polizei= und Okonomiesachen eingeschränkt, und später besondere Domänenämter und
Domänenrentämter gebildet. Solche bestehen auch heute noch, doch ist die Organisation
nicht einheitlich. Die Verpachtung der Domänen und die Aussicht über sie erfolgt durch
die dritten Abteilungen der Regierungen, im übrigen aber sind die Domänen ganz der
1 Die Generaldirektion des rheinisch-westfäli-
schen Katasters ist durch die Kab. O. v. 7. Juni
1871 (M. Bl. d. i. Verw. 1871, S. 318) aufsge-
hoben und die Verwaltung der Katasterangelegen-
heiten auch in den Provinzen Rheinland und
Westfalen unter unmittelbarer Leitung des Finanz=
ministers den Regierungen wieder übertragen. Vgl.
das Nähere hierüber in dem Zirk. Reskr. des Fin.
Min. v. 16. Aug. 1871 mit der Geschäftsanwei-
sung für die Katasterbureaus der Regierungen in
den Provinzen Rheinland und Westfalen (M. Bl.
d. i. Verw. 1871, S. 314 ff.), desgl. Zirk. Reskr.
des Fin. Min. v. 16. Aug. 1871, betr. die An-
nahme, Remunerierung, Anstellung ufw. der Ka-
tastersupernumerare und Assistenten bei den Re-
gierungen der Provinzen Rheinland und West-
falen (ebendas., S. 318 ff.). Uber die Vorschriften
betr. die Verwaltung der Fonds zur Erhaltung
und Erneuerung des Katasters der genannten
Provinzen vgl. das Reskr. des Fin. Min. v.
12. Sept. 1871 (M. Bl. d. i. Verw. 1871,
S. 321).
: Vgl. Regl. v. 25. Mai 1839 über die Ein-
teilung des tierärztlichen Personals (v. Kamptz,
Ann., Bd. XXIII, S. 724, v. Rönne u. Simon,
Medizinalwesen des Preuß. Staates, Bd. I. S.
610). — Alle Tierärzte, welche das Fähigkeits-
zeugnis für die Anstellung als beamteter Tier-
arzt, sei es als Kreistierarzt oder als Departe-
mentstierarzt, zu erwerben beabsichtigen, müssen
die durch das Regulativ des Min. für Landwirt-
schaft, Domänen und Forsten v. 19. Juni 1876
(M. Bl. d. i. Verw. 1876, S. 191 ff.) vorge-
schriebene Staatsprüfung bestanden haben.
8 Eine allgemeine Instruktion für dieselben
existiert nicht. — Über die Bezeichnung „Do-
mänenrentämter"“ vgl. das Reskr. des Fin. Min.
v. 22. Febr. 1822 und Publik. der Regierung zu
Danzig v. 2. April 1822 (v. Kamptz, Ann.,
Bd. XVII, S. 298). Uber die beabsichtigte, je-
doch nicht zur Ausführung gekommene Aufbedung
der Domänenrentämter und Uberweisung ihrer
Geschäfte an die Kreiskassen vgl. die Zirk. Refkr.
des Fin. Min. v. 3. Juni und 3. Juli 1848 (M.
Bl. d. i. Verw. 1848, S. 312 u. 313), und r.
21. Okt. 1849 (a. a. O., 1850, S. 80).