Sondervorschriften der Verwaltungsorganisation. (§. 93.) 595
8. 93.
X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landes-
teilen der Monarchie.
Die dargelegte Organisation der Provinzial= beziehungsweise Bezirksverwaltung er-
fährt für einzelne Landesteile mehr oder minder weitgehende Modifikationen. Derartige
Sondervorschriften bestehen A. für die Prorinz Hannover, B. für die Hohenzollern-=
schen Lande, C. für die Stadt Berlin, D. für die Provinz Posen. Sie beruhen
für Hannover auf einer — jetzt nur mehr geringfügigen — Beibehaltung historischer
Eigentümlichkeiten, bei den Hohenzollernschen Landen auf der vom übrigen Staatsgebiet
getrennten Lage, bei der Stadt Berlin auf den besonderen Verhältnissen der zur Riesen-
größe angewachsenen Haupt= und Residenzstadt, bei der Provinz Posen auf der dem
preußisch-deutschen Nationalstaat widerstrebenden fremdsprachigen undeutschen Bevölkerung.
Diese Sondervorschriften sind im einzelnen folgende:
A. Für die Provinz Hannover.1
I. Durch das Edikt v. 12. Okt. 1822 über die Bildung der Staatsverwaltung
war die Aufhebung der bis dahin bestandenen vier Provinzialregierungen zu Hannover,
Stade, Osnabrück und Aurich und an deren Stelle die Errichtung von sechs Landdrosteien
zu Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück und Aurich angeordnet worden,
deren Wirkungskreis sich jedoch nicht mit auf den Harz erstreckte, für welchen vielmehr
die vorhandenen besonderen Behörden bestehen blieben. Ihr Geschäftskreis umfaßte die
gesamte Regiminal= und Polizeiverwaltung in höherer Instanz, mit Ausnahme der Kon-
sistorialsachen, sowie einen Teil der Domänenverwaltung. Ihr Wirkungskreis und ihre
Einrichtung, sowie ihr Geschäftsbetrieb wurden anderweitig geregelt durch die Landdrostei-
ordnung v. 25. Sept. 1852.3 Von den sechs Landdrosteien umfaßten a) die Landdrostei
zu Hannover das Fürstentum Kalenberg und die Grafschaften Hoya und Diepholz;
b) die Landdrostei zu Hildesheim die Fürstentümer Hildesheim, Göttingen und Gruben-
hagen, mit Ausschluß des Harzes, welcher der durch die Verordnung v. 9. Aug. 1850“"
neu organisierten Berghauptmannschaft zu Klausthal untergeben blieb; c) die Landdrostei
zu Lüneburg das Fürstentum Lüneburg mit Einschluß des bei Hannover gebliebenen
Teiles des Herzogtums Lauenburg; d) die Landdrostei zu Stade das Herzogtum Bremen
und Verden und das Land Hadeln; e) die Landdrostei zu Osnabrück das Fürstentum
Osnabrück, die Grafschaft Lingen, die Kreise Meppen und Emsbüren und die Grafschaft
Bentheim, und 1) die Landdrostei zu Aurich das Fürstentum Ostfriesland und das Ge-
richt Papenburg. Nach der Einverleibung des Königreichs Hannover in den Preußischen
Staat ist indes durch die Verordnung v. 9. Nov. 1867“, unter Aufhebung der Ver-
ordnung v. 9. Aug. 1850, betreffend die Organisation der oberen Harzverwaltung, die
Berghauptmannschaft zu Klausthal aufgehoben und es sind die danach dem bisherigen
Berghauptmann zuständig gewesenen Geschäfte zunächst einem besonderen Beamten über-
tragen, sodann aber durch Allerhöchsten Erlaß v. 17. Juni 18687 bestimmt worden, daß
dieselben auf die Landdrostei zu Hildesheim übergehen und daß der Bezirk der Berghaupt-
mannschaft zu Klausthal mit dem Bezirke der Landdrostei Hildesheim vereinigt werde.
1 Über die frühere Organisation der Regie-
rungs= und Verwaltungsbehörden in dem vor-
maligen Königreiche Hannover vgl. Grefe, Han-
S. für Hannover 1830, Abt. I, S. 239), abge-
sehen von Handlungs= und Schiffahrtsangelegen-
heiten, der Landdrostei zu Osnabrück untergeben
novers Recht, 3. Aufl., Bd. I, §§. 89—92, S. worden.
221 ff. * G. S. 1867, S. 1873.
7 G. S. 1868, S. 671.
1 G. S. für Hannover 1822, Abt. I, S. 367.
2 G. S. für Hannover 1852, Abt. 1, S
4 Ebendas. 1850, Abt. I, S. 159.
. 347. Durch die Verordnung v. 9. Nov. 1867 ist
das bisherige Bergamt zu Klausthal zum „Ober-
5 Dieses letztere ist indes, zufolge einer Mi-
nisterialbekanntmachung v. 22. Nov. 1830 (G.
bergamte“ für die Provinz Hannover bestellt
vgl. oben, S. 199, 501) und zugleich bestimmt
38“