Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

598 Die Staatsbehörden. 
(§. 93.) 
III. Als eine selbständige, weder der Finanzdirektion noch den Regierungen, son- 
dern nur dem Oberpräsidenten unterstellte Behörde besteht die Klosterkammer zu 
Hannover. Dieselbe hat das von den vormaligen Klöstern und ähnlichen Stiftungen 
in der Provinz Hannover herrührende vereinigte Vermögen zu verwalten. Dieses Ver- 
mögen (der allgemeine Klosterfonds) 1 ist eine pia causa mit juristischer Persönlichkeit 
und seine Einkünfte werden getrennt von den übrigen öffentlichen Kassen, von der durch 
das landesherrliche Patent v. 8. Mai 18182 errichteten „allgemeinen Klosterkammer“ in 
Gemäßheit der königlichen Verordnung v. 11. Juni 1818 verwaltet und für Kirchen, 
Schulen, höhere Gymnasien und wohltätige Anstalten aller Art in der Provinz Hannover, 
desgleichen für die Universität Göttingen verwendet. Außerdem leitet die Klosterkammer 
die Verwaltung des Stiftes Ilfeld und seiner Klosterschule, des Hospitals St. Benedikti 
in Lüneburg, der Donnerbergschen Stiftung und seit dem 1. Jan. 1879 des Dom- 
Strukturfonds in Verden. In Gemäßheit des unterm 7. Aug. 1878 Allerhöchst ge- 
nehmigten Reorganisationsplans der hannöverschen Klosterverwaltung sind mit dem 1. Okt. 
1878 die Klosterämter Weenigsen, Mariensee, Northeim, Osnabrück und die besondere 
Stiftsverwaltung Wunstorf, sowie ferner mit dem 1. April 1881 das Klosteramt Wöltin- 
gerode aufgehoben worden und deren Geschäfte auf die Klosterkammer endgültig über- 
gegangen. Die Klosterrezeptur Lamspringe ist mit der Klosterrezeptur Hildesheim ver- 
einigt, desgleichen die Klosterrezeptur Stickhausen mit derjenigen zu Osnabrück. Auch die 
Aufhebung der übrigen Klosterämter, ausgenommen desjenigen in Göttingen, und deren 
Vereinigung mit der Klosterkammer ist jetzt erfolgt.“ Für die Forsten sind besondere Be- 
amte angestellt, für deren Anstellung und Disziplin die Regierung in Hannover zuständig 
ist. Eine selbständige Verwaltung hat noch das Kloster Loccum und das damit verbundene 
Predigerseminar, sowie die Damenstifter in Lüneburg 5, Bremen, Hoya, Osnabrück. 
B. Für die Hohenzollernschen Lande.“ 
I. Die Verwaltung der Hohenzollernschen Lande war durch die Verordnung 
v. 7. Jan. 1852 und den Allerhöchsten Erlaß v. 18. Jan. 18547 als preußische organi- 
siert worden. Nach diesen Verordnungen bilden die Gebietsteile der beiden Fürstentümer 
Hohenzollern unter dem Namen „Hohenzollernsche Lande“ einen besonderen Verwaltungs-= 
bezirk (Regierungsbezirk), welchem 1. eine Regierung, die ihren Sitz in der Stadt Sig- 
maringen hat, 2. das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium und das Ober- 
bergamt der Rheinprovinz in den Angelegenheiten ihrer Ressorts zunächst vorgesetzt sind. 
In militärischer Beziehung wurde der Bezirk dem Verbande des achten Armeckorps, und 
in diesem der 16. Landwehrbrigade zugeteilt. Soweit in den Militärangelegenheiten den 
Oberpräsidenten eine Mitwirkung zusteht, wird diese durch den Oberpräsidenten der Rhein- 
provinz ausgeübt.¾ Die Regierung ist — abgesehen von den Militärangelegenheiten — 
den Ministerien unmittelbar untergeordnet.? Nach den Bestimmungen der Verordnung 
v. 7. Jan. 1852 besteht die Regierung zu Sigmaringen aus einem Präsidenten und der 
erforderlichen Anzahl von Räten und technischen Mitgliedern. “ Der Wirkungskreis der 
Regierung umfaßt die Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten, welche in den übrigen 
  
1 Über die Entstehung, den rechtlichen Charak- 
geistl. und Unterrichts-Ang., betr. die Ausführung 
ter und den Umfang der Verbindlichkeiten des 
1 
dieser Verordnung (a. a. O., S. 767). 
hannöverschen Klosterfonds nebst dem Verzeichnis 
dieser Verbindlichkeiten vgl. die Denkschrift des 
Min. der geistl., Unterr. und Mediz. Ang. v. 
14. Nov. 1877 in den Stenogr. Ber. des Abg. 
H. 1877—78, Anl. Bd. 1, Aktenst. Nr. 63, S. 
572 ff. — Vgl. Lehzen, Hannovers Staats- 
haushalt, Tl. II, S. 252 ff. 
17 * S. für Hannover 1818, Abt. J, S. 45. 
* Uber die Benutzung des allgemeinen Kloster- 
sonds zur Kapitalansammlung für Kirchen= und 
Schulzwecke vgl. die Verordnung v. 25. Febr. 
1859 (G. S. für Hannover 1859, Abt. I, S. 
57) und die Bekanntmachung des Ministers der 
  
* Amtebl. für Hannover 1881, S. 250. und 
Handbuch über den Königl. Preuß. Hof u. Staar 
1905, S. 572 (5 Klosterrentämter, 10 For- 
reviere, 8 Klöster und Stifter, etwa 50 Kloster- 
güter). 
5 G. S. 1880, S. 291 ff. 
* Vgl. oben, S. 314. 
*7 G. S. 1852, S. 35; 1854, S. 47. 
* Verordnung v. 7. Jan. 1852, S. 1. 
* A. a. O., §S. 7. 
% S. 4 a. a. O., welcher zugleich bestimmt, 
daß in denjenigen Verwaltungszweigen, in welchen 
der Regierung ein technischer Beirat unminelbar
	        
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