Die Konsistorien. (8. 94.)
ziehung des Generalsuperintendenten, nach Maßgabe des §. 26 der Instruktion für die
Generalsuperintendenten v. 14. Mai 1829. Dem Konsistorium jedoch ist die „Bestäti-
gung“ der ausgestellten Vokation, d. i. die juristische Ernennung, vorbehalten. 6. Wenn
das zu besetzende Amt mit einer Schule vereinigt ist, so ist: a) wenn damit die Ordi-
nation nicht verbunden ist, der Regierung, bei Gymnasien und höheren Unterrichtsanstalten
dem Provinzialschulkollegium die Besetzung der Stelle übertragen, b) wenn das geistliche
Amt die Erteilung der Ordination notwendig macht, bedarf es zu der Besetzung der
Stelle der zustimmenden Erklärung des Konsistoriums und der Mitvollziehung der von
der Regierung auszustellenden Vokation durch das Konsistorium in Beziehung auf das
geistliche Amt.¾ 7. Die Einleitung wegen der Wiederbesetzung erledigter Superintenden-
turstellen und der Antrag auf Ernennung nach vorgängiger Kommunikation mit der Re-
gierung?; über die Mitwirkung des Provinzialsynodalvorstandes s. unten, S. 616 f. Die
Ordination, Vereidigung und Einführung der bestätigten evangelischen Geistlichen in das
geistliche Amt." 9. Die Aufsicht und Disziplin über sämtliche evangelische Geistliche,
sowohl in betreff ihrer geistlichen Amtsführung als auch in Beziehung auf Leben und
Wandel. Dem Konsistorium steht hiernach zu: a) der Erlaß allgemeiner Anordnungen
und besonderer Anweisungen, Ermahnungen, Verweise und Strafen in bezug auf geist-
liche Amtsverrichtungen, b) die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen und die Ver-
fügung von Amtssuspensionen wider Geistliches; s. hierzu oben, S. 451, sowie über die
Mitwirkung des Provinzialsynodalvorstandes unten, S. 616 f. 10. Die Urlaubserteilung
an Geistliche unter den in §. 1, Nr. 4 der Verordnung v. 27. Juni 1845 enthaltenen
näheren Bestimmungen.“ 11. Die Erteilung der Heiratskonsense für Geistliche durch
den Vorsitzenden des Konsistoriums, zugleich mit der Kontrolle über den Einkauf in die
Witwenkasse. Diese Bestimmung ist dermalen gegenstandslos, soweit sie den Heirats-
konsens betrifft. Uber die Versorgung von Witwen und Waisen sind folgende Gesetze
ergangen: Kirchengesetz v. 15. Juni 1889 mit Novelle v. 30. März 1892 und 31. März
1895 (K. G. u. V. Bl. 1889, S. 37, 1892, S. 53, 1895, S. 24), dazu Staats-
gesetz v. 15. Juli 1889 (G. S., S. 139); über die Verwaltung des Pfarrr-Witwen-
und Waisenfonds Kirchengesetz v. 31. März 1895 (K. G. u. V. Bl., S. 17, mit
Staatsgesetz vom gleichen Datum (G. S., S. 95). 12. Die Bewilligung außerordent-
licher Unterstützungen und Gratifikationen an hilfsbedürftige und würdige Geistliche aus
den dazu bestimmten Fonds. 13. Der Antrag auf Erteilung von Orden und Auszeich-
nungen für Geistliche, insbesondere bei der Feier von Amtsjubiläen. 14. Die Festsetzung
von freiwilligen und unfreiwilligen Emeritierungen und die Bestimmung des dem Eme-
ritus als Ruhegehalt verbleibenden Anteils an den Einkünften der Stelle. An Stelle
dieser Vorschrift sind heute folgende Gesetze getreten: Kirchengesetz v. 26. Jan. 1880
nebst Novellen v. 16. März 1892, 10. Okt. 1898, 25. März 1904 (K. G. u. V. Bl.
1880, S. 37, 1892, S. 49, 1898, S. 137, 1904, S. 7); dazu Staatsgesetz v. 15. März
1880 (G. S., S. 216). 15. Die Bestimmung und Anweisung des Anteils an den Ein-
künften der Stelle, welche im Falle einer Amtssuspension dem seiner Funktionen enthobe-
nen Geistlichen verbleibt — jetzt Disz.-Gesetz v. 16. Juli 1886, §. 42 —, und die
Anordnung der erforderlichen Stellvertretung. 16. Die Festsetzung der Dauer des Sterbe-
609
1 liber die Berufung der evangel. Strafan-
staltsgeistlichen vgl. Bd. II, S. 384, N. 1 unter b
der 4. Aufl. dieses Werkes.
177 fl.).
248.
: Kab. O. v. 31. Dez. 1825, Lit.B, Nr. 4, Restr.
Vgl. Schön, Ev. K. NR. I,
( G.
2 Jetzt sind, mit Rücksicht auf die durch die
Verf. Urk. herbeigeführte Veränderung der Stel-
lung der Kirche zur Schule, Regierung und Kon-
sistorium für ihr Ressort selbständig, also derartige
Stellen von beiden Behörden gemeinschaftlich zu
besetzen. Welche die Initiative hat, bestimmt sich
nach dem zur Zeit überwiegend geistlichen oder
Unterrichtszwecken dienenden Charakter der Stelle.
Mangels einer Einigung entscheidet der Kultus-
minister (Reskr. v. 12. Juni 1852, 15. Aug. 1854
und 16. Mai 1865, M. Bl. d. i. Verw. 1865,
v. Rönne-Zorn, Preuß Staats#recht.
5. Aufl. II.
der Min., der geistl. Ang., des Inn. und der Fin. v.
1. Nov. 1845 (M. Bl. d. i. Verw. 1847, S. 283),
Kirchengem.= und Synodalordnung. §. 68, Ziff. 6.
* Kab. O. v. 31. Dez. 1825, Lit. B, Nr. 2,
Verordnung v. 27. Juni 1845, §S. 1, Nr. 2.
Die „ordinatorische Verpflichtung“ ist Gegenstand
der kirchlichen Gesetzgebung: Generalsynodalord-
nung, §. 7, Ziff. 2.
* Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 2, Nr. 7—9,
Verordnung v. 27. Juni 1845, §FS. 1, Nr. 4.
* Vgl. oben, S. 607 zu Ziff. 7.
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