Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Konsistorien. (8. 94.) 
ziehung des Generalsuperintendenten, nach Maßgabe des §. 26 der Instruktion für die 
Generalsuperintendenten v. 14. Mai 1829. Dem Konsistorium jedoch ist die „Bestäti- 
gung“ der ausgestellten Vokation, d. i. die juristische Ernennung, vorbehalten. 6. Wenn 
das zu besetzende Amt mit einer Schule vereinigt ist, so ist: a) wenn damit die Ordi- 
nation nicht verbunden ist, der Regierung, bei Gymnasien und höheren Unterrichtsanstalten 
dem Provinzialschulkollegium die Besetzung der Stelle übertragen, b) wenn das geistliche 
Amt die Erteilung der Ordination notwendig macht, bedarf es zu der Besetzung der 
Stelle der zustimmenden Erklärung des Konsistoriums und der Mitvollziehung der von 
der Regierung auszustellenden Vokation durch das Konsistorium in Beziehung auf das 
geistliche Amt.¾ 7. Die Einleitung wegen der Wiederbesetzung erledigter Superintenden- 
turstellen und der Antrag auf Ernennung nach vorgängiger Kommunikation mit der Re- 
gierung?; über die Mitwirkung des Provinzialsynodalvorstandes s. unten, S. 616 f. Die 
Ordination, Vereidigung und Einführung der bestätigten evangelischen Geistlichen in das 
geistliche Amt." 9. Die Aufsicht und Disziplin über sämtliche evangelische Geistliche, 
sowohl in betreff ihrer geistlichen Amtsführung als auch in Beziehung auf Leben und 
Wandel. Dem Konsistorium steht hiernach zu: a) der Erlaß allgemeiner Anordnungen 
und besonderer Anweisungen, Ermahnungen, Verweise und Strafen in bezug auf geist- 
liche Amtsverrichtungen, b) die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen und die Ver- 
fügung von Amtssuspensionen wider Geistliches; s. hierzu oben, S. 451, sowie über die 
Mitwirkung des Provinzialsynodalvorstandes unten, S. 616 f. 10. Die Urlaubserteilung 
an Geistliche unter den in §. 1, Nr. 4 der Verordnung v. 27. Juni 1845 enthaltenen 
näheren Bestimmungen.“ 11. Die Erteilung der Heiratskonsense für Geistliche durch 
den Vorsitzenden des Konsistoriums, zugleich mit der Kontrolle über den Einkauf in die 
Witwenkasse. Diese Bestimmung ist dermalen gegenstandslos, soweit sie den Heirats- 
konsens betrifft. Uber die Versorgung von Witwen und Waisen sind folgende Gesetze 
ergangen: Kirchengesetz v. 15. Juni 1889 mit Novelle v. 30. März 1892 und 31. März 
1895 (K. G. u. V. Bl. 1889, S. 37, 1892, S. 53, 1895, S. 24), dazu Staats- 
gesetz v. 15. Juli 1889 (G. S., S. 139); über die Verwaltung des Pfarrr-Witwen- 
und Waisenfonds Kirchengesetz v. 31. März 1895 (K. G. u. V. Bl., S. 17, mit 
Staatsgesetz vom gleichen Datum (G. S., S. 95). 12. Die Bewilligung außerordent- 
licher Unterstützungen und Gratifikationen an hilfsbedürftige und würdige Geistliche aus 
den dazu bestimmten Fonds. 13. Der Antrag auf Erteilung von Orden und Auszeich- 
nungen für Geistliche, insbesondere bei der Feier von Amtsjubiläen. 14. Die Festsetzung 
von freiwilligen und unfreiwilligen Emeritierungen und die Bestimmung des dem Eme- 
ritus als Ruhegehalt verbleibenden Anteils an den Einkünften der Stelle. An Stelle 
dieser Vorschrift sind heute folgende Gesetze getreten: Kirchengesetz v. 26. Jan. 1880 
nebst Novellen v. 16. März 1892, 10. Okt. 1898, 25. März 1904 (K. G. u. V. Bl. 
1880, S. 37, 1892, S. 49, 1898, S. 137, 1904, S. 7); dazu Staatsgesetz v. 15. März 
1880 (G. S., S. 216). 15. Die Bestimmung und Anweisung des Anteils an den Ein- 
künften der Stelle, welche im Falle einer Amtssuspension dem seiner Funktionen enthobe- 
nen Geistlichen verbleibt — jetzt Disz.-Gesetz v. 16. Juli 1886, §. 42 —, und die 
Anordnung der erforderlichen Stellvertretung. 16. Die Festsetzung der Dauer des Sterbe- 
609 
  
1 liber die Berufung der evangel. Strafan- 
staltsgeistlichen vgl. Bd. II, S. 384, N. 1 unter b 
der 4. Aufl. dieses Werkes. 
177 fl.). 
248. 
: Kab. O. v. 31. Dez. 1825, Lit.B, Nr. 4, Restr. 
Vgl. Schön, Ev. K. NR. I, 
( G. 
2 Jetzt sind, mit Rücksicht auf die durch die 
Verf. Urk. herbeigeführte Veränderung der Stel- 
lung der Kirche zur Schule, Regierung und Kon- 
sistorium für ihr Ressort selbständig, also derartige 
Stellen von beiden Behörden gemeinschaftlich zu 
besetzen. Welche die Initiative hat, bestimmt sich 
nach dem zur Zeit überwiegend geistlichen oder 
Unterrichtszwecken dienenden Charakter der Stelle. 
Mangels einer Einigung entscheidet der Kultus- 
minister (Reskr. v. 12. Juni 1852, 15. Aug. 1854 
und 16. Mai 1865, M. Bl. d. i. Verw. 1865, 
v. Rönne-Zorn, Preuß Staats#recht. 
  
5. Aufl. II. 
der Min., der geistl. Ang., des Inn. und der Fin. v. 
1. Nov. 1845 (M. Bl. d. i. Verw. 1847, S. 283), 
Kirchengem.= und Synodalordnung. §. 68, Ziff. 6. 
* Kab. O. v. 31. Dez. 1825, Lit. B, Nr. 2, 
Verordnung v. 27. Juni 1845, §S. 1, Nr. 2. 
Die „ordinatorische Verpflichtung“ ist Gegenstand 
der kirchlichen Gesetzgebung: Generalsynodalord- 
nung, §. 7, Ziff. 2. 
* Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 2, Nr. 7—9, 
Verordnung v. 27. Juni 1845, §FS. 1, Nr. 4. 
* Vgl. oben, S. 607 zu Ziff. 7. 
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