Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

614 Die Staatsbehörden. (8. 94.) 
24. Sept. 18671 die Einrichtung eines evangelisch-lutherischen Konsistoriums in Kiel 
unter Leitung eines weltlichen Vorsitzenden, welchem die beiden für Holstein und Schles- 
wig fungierenden Generalsuperintendenten und so viele geistliche und weltliche Räte aus 
beiden Bezirken, als das Bedürfnis erheischt, beizuordnen sind, angeordnet worden.* Die 
gedachte Verordnung bestimmt (§. 2), daß der Wirkungskreis dieses Konsistoriums im 
allgemeinen die Beaufsichtigung und Leitung der gesamten evangelisch-lutherischen Kirchen- 
angelegenheiten in den beiden Herzogtümern begreift, soweit nicht nach den den Geschäfts- 
kreis der Regierungen normierenden Bestimmungen einzelne Gegenstände und Angelegen- 
heiten dieser Art zu dem amtlichen Wirkungskreise dieser letzteren gehören, und daß das 
Konsistorium demgemäß diejenigen Geschäfte zu besorgen hat, welche durch die Instruktion 
v. 23. Okt. 1817, die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825, die Verordnung v. 27. Juni 
1845 und die dieselben erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen den 
Konsistorien der älteren Landesteile überwiesen sind. Die vorgesetzte Behörde dieses Kon- 
sistoriums ist (§. 3 der Verordnung v. 24. Sept. 1867) gleichfalls nicht der Ober- 
kirchenrat, sondern der Minister der geistlichen Angelegenheiten, und es sind für die 
Kompetenz des Konsistoriums im Verhältnis zu dem vorgesetzten Minister die vorstehend 
erwähnten Verordnungen maßgebend. 
3. Durch Art. 29 des Gesetzes v. 6. April 1878, betreffend die evangelische 
Kirchenverfassung in der Provinz Schleswig-Holstein und in dem Amtsbezirke des Kon- 
sistoriums zu Wiesbaden", ist demnächst bestimmt worden, daß, soweit die Verwaltung 
der evangelisch-kirchlichen Angelegenheiten in diesen Landesteilen bisher von den Regie- 
rungen zu Schleswig und Wiesbaden geführt ist, dieselbe auf das Konsistorium zu Kiel 
und auf das Konsistorium zu Wiesbaden, als Organe der Kirchenregierung, übergeht, 
und daß der Zeitpunkt und die Ausführung des Überganges königlicher Verordnung vor- 
behalten bleibt, wogegen an den Befugnissen des Ministers der geistlichen Angelegenheiten 
hierdurch nichts geändert wird. Durch die königliche Verordnung v. 9. Juni 18797 ist 
der Zeitpunkt des Uberganges der Verwaltung der evangelisch-kirchlichen Angelegenheiten 
nach Maßgabe des Gesetzes v. 6. April 1878 auf das Konsistorium zu Kiel und das 
Konsistorium zu Wiesbaden auf den 1. Juli 1879 festgesetzt worden." Die Kirchen- 
gemeinde= und Synodalordnung für Schleswig-Holstein ist v. 4. Nov. 1876 (G. S., 
S. 415), dazu für Lauenburg Verordnung v. 7. Nov. 1877 (G. S., S. 232). Sowohl 
zu der Kirchenordnung wie zum Staatsgesetz sind verschiedene Novellen ergangen. 
4. Auf die Provinz Hannover und auf das Gebiet der vormals freien Stadt 
Frankfurt finden die Instruktion für die Konsistorien v. 23. Okt. 1817, nebst den darauf 
bezüglichen Bestimmungen der Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825, und die Verordnungen 
v. 27. Juni 1845 formell keine Anwendung. 
a) Für die Provinz Hannover besteht das durch Verordnung v. 17. April 1866“" 
errichtete Landeskonsistorium zu Hannover, welches aus ordentlichen und außer- 
ordentlichen Mitgliedern zusammengesetzt ist, von denen die letzteren nur an bestimmten 
Geschäften teilnehmen und welches gleichfalls nicht dem Oberkirchenrat, sondern dem 
Minister fur die geistlichen Angelegenheiten untergeben ist.“ Von demselben ressortieren 
die evangelisch-utherischen Konsistorien, nämlich !0: a) zu Hannover für die Regierungs- 
bezirke Hannover, Lüneburg, Hildesheim, Osnabrück und Stade, umfassend die Fürsten- 
  
1 G. S. 1867, S. 1669. 
2 Durch den §. 5 des G. v. 23. Juni 1876, 
betr. die Vereinigung des Herzogtums Lauenburg 
mit der preuß. Monarchie (G. S. 1876, S. 
169 ff.), ist bestimmt worden, daß der Wirkungs- 
kreis des evangelisch-lutherischen Konsistoriums in 
Kiel nach Maßgabe der Verordnung v. 24. Sept. 
1367 auf das Herzogtum Lauenburg (setzt Kreis 
Herzogtum Lauenburg,) auszudehnen, wogegen das 
lauenburgische Konsistorium für aufgehoben er- 
klärt wird. 
Vgl. das Nähere hierüber oben S. 426, 452. 
  
4 G. S. 1878, S. 145 ff. 
5* G. S. 1879, S. 365. 
Vgl. das Nähere hierüber oben S. 538. 
7 Siehe die genauen Angaben hierüber bei 
Schön, Evangel. Kirchenrecht 1, S. 102, N. 7 
und 8, dazu für Lauenburg S. 103, N. 4 und 5. 
* G. S. für Hannover 1866, Abt. I, S. 106. 
Über den Geschäftskreis und die Kompet#nz 
des Landeskonsistoriums in Hannover vgl. Schön, 
Evangel. Kirchenrecht I, S. 257 f. 
1° Vgl. Lehzen, Hannovers Staatshaushalt. 
Tl. II, S. 281 ff.
	        
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