Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger. (§. 51.) 53 
Steuerverfassung, von den Standesherren durch die von ihnen zu bestellenden Einnehmer 
erfolgen (§. 27 der Instr.). Diese Vorschriften sind durch die neuere Steuergesetzgebung 
ganz dahingefallen. 
7. Hat ein Standesherr ein hergebrachtes Recht auf Brückengeld, Pflaster-, Wege- 
oder Chausseegeld und ähnliche zur Unterhaltung öffentlicher Anstalten bestimmte Ab- 
gaben, oder wird er künftig dazu berechtigt, so ist der Ertrag dieser Abgabe zunächst zu 
dem bestimmten Zwecke zu verwenden.? Von diesen Abgaben ist der Standesherr für sich 
und die Mitglieder seiner Familie innerhalb des standesherrlichen Bezirks befreit, wenn 
er dieselben auch nicht bezieht 3 (§. 31 der Instr.). 
8. Den Standesherren steht frei, für ihre Person und ihre Familie in Absicht 
aller persönlichen Beziehungen und Leistungen aus der Verbindung mit den Gemeinden 
auszuscheiden. Auch sollen die im Kommunalverbande begriffenen Besitzungen der Standes- 
herren, in Absicht aller Kommunalrechte und Verbindlichkeiten, soweit nicht Verträge oder 
ergangene Judikate ein anderes besonders festsetzen, den königlichen Domänen derselben 
Provinz unter einerlei Verhältnissen gleich geachtet werden (§. 32 der Instr.). Diese 
  
aus der Standesherrschaft den Standesherren 
überweist, ist beseitigt durch die Aufhebung der 
standesherrl. Gerichtsbarkeit (§§. 1 u. 2 der Verordn. 
v. 2. Jan. 1849, G. S. 1849, S. 1, vgl. Art. 
42 der Verf. Urk.). übrigens bestimmte der §. 30 
der Instr. auch noch, daß die Standesherren die 
gesetzlich zulässigen Dispensations= und Kon- 
zessionsgelder beziehen, soweit sie vermöge der 
ihnen zustehenden Ausübung von Polizei= und 
Konsistorialrechten, nach Inhalt der Landesgesetze, 
Dispensationen und Konzessionen zu erteilen be- 
fugt sind. Diese Bestimmung dürfte indes schon 
infolge der Verordn. v. 22. Nov. 184210. S. 1842, 
S. 309) für beseitigt zu erachten sein; jedenfalls 
ist dies auf Grund des Art. 42 der Verf. Urk., 
auch in der jetzigen Fassung desselben (durch das 
G. v. 14. April 1856), anzunehmen. Dies wird 
auch in den neueren Rezessen ausdrücklich aner- 
kannt (vgl. §. 14, Nr. 4 des Rezesses v. 25. 
Juni 1860 mit dem Fürsten zu Wied, und §F. 14, 
Nr. 3 des Rezesses v. 22. Nov. 1861 mit dem 
Fürsten zu Solms--Braunfels). 
1 In den neueren Rezessen hatten die Media- 
tisierten schon teilweise auf das ihnen nach §. 27 
der Instr. v. 30. Mai 1820 zugestandene Recht 
der Erhebung der direkten Staatssteuern durch 
ihre Beamten Verzicht geleistet (vgl. §. 14, Nr. 5 
des Rezesses v. 25. Juni 1860 mit dem Fürsten 
zu Wied:; §. 14, Nr. 4 des Rezesses v. 22. Nov. 
1861 mit dem Fürsten zu Solms-Braunfels). 
Jetzt gelten lediglich die allgemeinen Vorschriften 
auch für die Standesherren. 
: Ugl. übrigens die Verordn. v. 16. Juni 1838, 
betr. die Kommunikationsabgaben (G. S. 1838, 
S. 353). Durch das G. v. 24. Mai 1874 (G. 
S. 1874, S. 184) ist die Erhebung von Chaussee- 
geld auf den Staatsstraßen gänzlich abgeschafft 
worden. 
2 Die Befreiung vom Chausseegelde kommt 
ihnen nicht zu, wenn andere, als die zu ihren 
Familien gehörigen Personen (standesherrliche Be- 
amte) sich in den standesherrl. Wagen befinden 
(Erk. des Ob. Trib. v. 27. Juni 1854, Striet- 
horst, Arch., Bd. XIII, S. 227.) 
Die Kab. O. v. 14. Juni 1829 (G. S. 1829, 
S. 117) deklariert dies dahin, „daß nicht beab- 
sichtigt worden, hierdurch den Rechtszustand der 
  
Standesherren ungünstiger zu stellen, als er sich 
bei der Einverleibung ihrer Besitzungen in die 
Monarchie faktisch gestellt hatte, weshalb nur die- 
jenigen ihrer Domanialgrundstücke, die infolge 
der fremden Gesetzgebung und während der Dauer 
derselben durch Zuschlagszentimen zur Grund- 
steuer oder auf sonstige Weise zu den Kommunal= 
lasten wirklich angezogen worden, als im Kom- 
munalverbande begriffen gewesen, betrachtet sind, 
wogegen diejenigen standesherrl. Besitzungen, die 
der fremden Gesetzgebung ungeachtet und während 
der Dauer derselben faktisch vom Kommunalver= 
bande frei erhalten worden, durch die Bestimmung 
des §. 32 der Instr. demselben nicht haben ein- 
verleibt werden sollen, wenngleich in der Pro- 
vinz, worin sie belegen, die standesherrl. Do- 
mänen dem Kommunalverbande angehören“. 
Von der Beitragspflicht zu den Bedürfnissen 
der Schulgemeinde ihres Wohnortes sind die 
Standesherren nicht eximiert (Erk. des Ob. Trib. 
v. B. Sept. 1851, Stiiethorst, Arch., Bd. III, 
S. 266). Die westfäl. St. O. und L. G. O., 
8§. 85 u. 87 (G. S. 1856, S. 264 u. 292) behalten 
die Verhältnisse der vormals unmittelbaren d. 
Reichsstände in der Provinz Westfalen in Be- 
jziehung auf die in ihren standesherrl. Gebieten ge- 
legenen Städte, Gemeinden und Amter besonderer 
Regulierung durch königl. Verordnung vor. Auch 
die L. G. O. für die Provinz Westfalen v. 31. 
Okt. 1841, §. 5 (G. S. 1841, S. 298) hatte 
bestimmt, daß denjenigen vormals Reichsunmittel- 
baren, auf welche die V. v. 21. Juni 1815 An- 
wendung findet, sowohl in persönlicher Beziehung, 
als für ihre in dem Gemeindebezirke belegenen 
Grundstücke und für deren Bewohner, die ihnen 
nach §. 32 der Instr. v. 30. Mai 1820 und 
der K. O. v. 14. Juli 1829, oder vermöge be- 
sonderer Rezesse zustehenden Rechte vorbehalten 
bleiben. Dieselbe Bestimmung enthält der §. 5 
der rhein. G. O. v. 23. Juli 1845 (G. S., 
S. 524) mit dem Zusatze, daß dies auch 
von denjenigen Besitzern von Standesherrlich- 
keiten gelte, welchen gleichartige Befugnisse be- 
sonders verliehen sind (nämlich die zum „ehe- 
maligen Reichsadel“ im Sinne der Bundesakte 
gehörigen). In den Verträgen mit dem Fürsten 
zu Wied v. 25. Juni 1860, S. 15 (Anusbl. der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.