Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger. (§. 51.) 53
Steuerverfassung, von den Standesherren durch die von ihnen zu bestellenden Einnehmer
erfolgen (§. 27 der Instr.). Diese Vorschriften sind durch die neuere Steuergesetzgebung
ganz dahingefallen.
7. Hat ein Standesherr ein hergebrachtes Recht auf Brückengeld, Pflaster-, Wege-
oder Chausseegeld und ähnliche zur Unterhaltung öffentlicher Anstalten bestimmte Ab-
gaben, oder wird er künftig dazu berechtigt, so ist der Ertrag dieser Abgabe zunächst zu
dem bestimmten Zwecke zu verwenden.? Von diesen Abgaben ist der Standesherr für sich
und die Mitglieder seiner Familie innerhalb des standesherrlichen Bezirks befreit, wenn
er dieselben auch nicht bezieht 3 (§. 31 der Instr.).
8. Den Standesherren steht frei, für ihre Person und ihre Familie in Absicht
aller persönlichen Beziehungen und Leistungen aus der Verbindung mit den Gemeinden
auszuscheiden. Auch sollen die im Kommunalverbande begriffenen Besitzungen der Standes-
herren, in Absicht aller Kommunalrechte und Verbindlichkeiten, soweit nicht Verträge oder
ergangene Judikate ein anderes besonders festsetzen, den königlichen Domänen derselben
Provinz unter einerlei Verhältnissen gleich geachtet werden (§. 32 der Instr.). Diese
aus der Standesherrschaft den Standesherren
überweist, ist beseitigt durch die Aufhebung der
standesherrl. Gerichtsbarkeit (§§. 1 u. 2 der Verordn.
v. 2. Jan. 1849, G. S. 1849, S. 1, vgl. Art.
42 der Verf. Urk.). übrigens bestimmte der §. 30
der Instr. auch noch, daß die Standesherren die
gesetzlich zulässigen Dispensations= und Kon-
zessionsgelder beziehen, soweit sie vermöge der
ihnen zustehenden Ausübung von Polizei= und
Konsistorialrechten, nach Inhalt der Landesgesetze,
Dispensationen und Konzessionen zu erteilen be-
fugt sind. Diese Bestimmung dürfte indes schon
infolge der Verordn. v. 22. Nov. 184210. S. 1842,
S. 309) für beseitigt zu erachten sein; jedenfalls
ist dies auf Grund des Art. 42 der Verf. Urk.,
auch in der jetzigen Fassung desselben (durch das
G. v. 14. April 1856), anzunehmen. Dies wird
auch in den neueren Rezessen ausdrücklich aner-
kannt (vgl. §. 14, Nr. 4 des Rezesses v. 25.
Juni 1860 mit dem Fürsten zu Wied, und §F. 14,
Nr. 3 des Rezesses v. 22. Nov. 1861 mit dem
Fürsten zu Solms--Braunfels).
1 In den neueren Rezessen hatten die Media-
tisierten schon teilweise auf das ihnen nach §. 27
der Instr. v. 30. Mai 1820 zugestandene Recht
der Erhebung der direkten Staatssteuern durch
ihre Beamten Verzicht geleistet (vgl. §. 14, Nr. 5
des Rezesses v. 25. Juni 1860 mit dem Fürsten
zu Wied:; §. 14, Nr. 4 des Rezesses v. 22. Nov.
1861 mit dem Fürsten zu Solms-Braunfels).
Jetzt gelten lediglich die allgemeinen Vorschriften
auch für die Standesherren.
: Ugl. übrigens die Verordn. v. 16. Juni 1838,
betr. die Kommunikationsabgaben (G. S. 1838,
S. 353). Durch das G. v. 24. Mai 1874 (G.
S. 1874, S. 184) ist die Erhebung von Chaussee-
geld auf den Staatsstraßen gänzlich abgeschafft
worden.
2 Die Befreiung vom Chausseegelde kommt
ihnen nicht zu, wenn andere, als die zu ihren
Familien gehörigen Personen (standesherrliche Be-
amte) sich in den standesherrl. Wagen befinden
(Erk. des Ob. Trib. v. 27. Juni 1854, Striet-
horst, Arch., Bd. XIII, S. 227.)
Die Kab. O. v. 14. Juni 1829 (G. S. 1829,
S. 117) deklariert dies dahin, „daß nicht beab-
sichtigt worden, hierdurch den Rechtszustand der
Standesherren ungünstiger zu stellen, als er sich
bei der Einverleibung ihrer Besitzungen in die
Monarchie faktisch gestellt hatte, weshalb nur die-
jenigen ihrer Domanialgrundstücke, die infolge
der fremden Gesetzgebung und während der Dauer
derselben durch Zuschlagszentimen zur Grund-
steuer oder auf sonstige Weise zu den Kommunal=
lasten wirklich angezogen worden, als im Kom-
munalverbande begriffen gewesen, betrachtet sind,
wogegen diejenigen standesherrl. Besitzungen, die
der fremden Gesetzgebung ungeachtet und während
der Dauer derselben faktisch vom Kommunalver=
bande frei erhalten worden, durch die Bestimmung
des §. 32 der Instr. demselben nicht haben ein-
verleibt werden sollen, wenngleich in der Pro-
vinz, worin sie belegen, die standesherrl. Do-
mänen dem Kommunalverbande angehören“.
Von der Beitragspflicht zu den Bedürfnissen
der Schulgemeinde ihres Wohnortes sind die
Standesherren nicht eximiert (Erk. des Ob. Trib.
v. B. Sept. 1851, Stiiethorst, Arch., Bd. III,
S. 266). Die westfäl. St. O. und L. G. O.,
8§. 85 u. 87 (G. S. 1856, S. 264 u. 292) behalten
die Verhältnisse der vormals unmittelbaren d.
Reichsstände in der Provinz Westfalen in Be-
jziehung auf die in ihren standesherrl. Gebieten ge-
legenen Städte, Gemeinden und Amter besonderer
Regulierung durch königl. Verordnung vor. Auch
die L. G. O. für die Provinz Westfalen v. 31.
Okt. 1841, §. 5 (G. S. 1841, S. 298) hatte
bestimmt, daß denjenigen vormals Reichsunmittel-
baren, auf welche die V. v. 21. Juni 1815 An-
wendung findet, sowohl in persönlicher Beziehung,
als für ihre in dem Gemeindebezirke belegenen
Grundstücke und für deren Bewohner, die ihnen
nach §. 32 der Instr. v. 30. Mai 1820 und
der K. O. v. 14. Juli 1829, oder vermöge be-
sonderer Rezesse zustehenden Rechte vorbehalten
bleiben. Dieselbe Bestimmung enthält der §. 5
der rhein. G. O. v. 23. Juli 1845 (G. S.,
S. 524) mit dem Zusatze, daß dies auch
von denjenigen Besitzern von Standesherrlich-
keiten gelte, welchen gleichartige Befugnisse be-
sonders verliehen sind (nämlich die zum „ehe-
maligen Reichsadel“ im Sinne der Bundesakte
gehörigen). In den Verträgen mit dem Fürsten
zu Wied v. 25. Juni 1860, S. 15 (Anusbl. der