Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

622 Die Staatsbehörden. (§S. 95.) 
in sämtlichen Provinzen bestehen, waren im Jahre 1847 für Zwecke der Landwirtschaft mit 
Staatsgeldern errichtet worden, haben aber dermalen eine allgemeine Bedeutung.1# 
Das materielle Recht der Landschaften ist unten, Bd. III darzustellen; hier handelt es sich 
nur um den Rechtscharakter der Landschaften in der Behördenorganisation; erst aus der Dar- 
stellung im einzelnen ergeben sich die Nachweisungen für die oben festgestellten prinzipiellen Säte. 
B. Die Provinzialfeuersozietäten. 
Feuerversicherungen öffentlichen Rechtes bestehen: für Ostpreußen eine solche der 
Landschaft, ferner die Ostpreußische Feuersozietär; für Westpreußen die mit der Landschaft 
verbundene Feuersozietät in Marienwerder; für Brandenburg getrennt die Landfeuersozietät 
und die Städtefeuersozietät; für Posen die mit dem provinziellen Kommunalverband ver- 
bundene Provinzialfeuersozietät in Posen, sowie die landschaftlichen Provinzialfeuersozietäts- 
Direktionen in Bromberg und Schneidemühl, die von der Westpreußischen Generaldirektion 
in Marienwerder ressortieren; die beiden schlesischen Feuersozietäten, für das Land und 
die Städte, sind seit 1871 in die Selbstverwaltung der Provinz Schlesien übernommen 
und demgemäß der Leitung des Landeshauptmanns unterstellts; der gleiche Prozeß hat 
sich bereits vollzogen 1885 in der Provinz Pommern", sowie in der Provinz Sachsen 
für die Städtefeuersozietät (ausgenommen Stadt Kösen), indes für das platte Land 
noch drei besondere Landfeuersozietäten für Magdeburg, Merseburg und Halberstadt, je- 
doch mit mehreren gemeinsamen Einrichtungen mit der Städtefeuersozietät bestehen ; in 
Schleswig-Holstein ist die „Brandversicherung“ gleichfalls Bestandteil der provinziellen 
Selbstverwaltung; für Hannover bestehen die zwei landschaftlichen Brandversichcrungs- 
anstalten in Hannover und Stade, sowie die Ostfriesische Feuerversicherungsgesellschaft in 
Aurich; die Westfälische Provinzialfeuersozietät ist Bestandteil der Selbstverwaltung der 
Provinz, die Hessische Brandversicherungsanstalt in Kassel des Bezirksverbandes Kassel, 
die Nassauische in Wiesbaden des Bezirksverbandes Wiesbaden; dic Rheinische Provinzial= 
feuersozietät in Düsseldorf gehört gleichfalls zur Selbstverwaltung der Provinz, die Im- 
mobiliarfeuerversicherungsgesellschaft für Hohenzollern endlich wird unmittelbar von der 
Regierung in Sigmaringen, jedoch nach Maßgabe der Beschlüsse des Selbstverwaltungs- 
organs des Bezirks, des Kommunallandtags, verwaltet. 
Ein freier Verband öffentlicher Feuerversicherungsanstalten besteht mit dem Sitze in 
Merseburg; derselbe ist durch Allerhöchsten Erlaß „genehmigt“ und diese Genehmigung 
sowohl wie die Statuten des Verbands in der Gesetzessammlung publiziert; die Ober- 
aussicht wird durch den Minister des Innern geführt; ihm gehören 23 preußische und 
12 außerpreußische öffentliche Feuerversicherungsanstalten an.“ 
Auch für diese Einrichtungen ist der gleiche Entwicklungsprozeß wie für die oben 
besprochenen Geldinstitute vorhanden. Die Anfänge der staatlichen Organisation? rühren 
aus der Zeit Friedrichs I., der 1705—6 eine allgemeine Feuerkasse mit obligatorischer 
Beitrittspflicht schuf. Diese Einrichtung konnte sich nicht halten; seit 1718 wurden 
dann Feuer-„Sozietäten“ in den Provinzen errichtet, getrennt für die Städte und das 
Land und in der Zeit von 1835—1844 wurde auf Grund königlicher Kabinettsorder 
unter Mitwirkung der damaligen Stände eine Neuorganisation durchgeführt, die den 
öffentlichrechtlichen Charakter dieser „Sozietäten“ scharf hervortreten ließ. Und hier ist 
dieser Prozeß schon erheblich weiter vorgeschritten wie dort: in der Mehrzahl der preußtschen 
Provinzen sind heute schon diese „Sozietäten“ in vollem Umfange und zu vollem Recht 
Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung der Provinz, nämlich in der Rheinprovinz. 
Westfalen, Hessen-Nassau, Pommern, Schlesien, Schleswig Holstein, Posen (teilweise#, so- 
1 Hermes in Stengels Wörterb., Bd. ll. J.23. #4 Allerhöchster Erlaß v. 22. Mai 1872 C 
* Genaue Angaben über das statntarische Rechtss S. nt Staatshandb. 1905, S. 490 f. 
material auch hier im Staatshandb. 1905, Öst- über die Entwicklung Löning, Verw. 
preusten, S S. 250; Westpreußen, S. 282; Sachsen, 1 ., 673 ff.; Bornhak, St. R., Bd. III, 
S. 489 u. f. f. S. 400% Elster in Stengels Wörterb., Bd. J. 
  
N 
  
Z Etaatslmndb1(t())S.4.33. .S öss ff.; G. Meyer, Verw. R., Bd. J. 
Staatshandb. 1905, S. 366. S. 603: Emming haus in Conrads Wörterd. 
* Staatshandb. 1905., S. 459#. Bd. III. S. 395 ffl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.