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unmittelbar unterstellt (Gesetz v. 16. Sept. 1899, 8. 1, Abs. 3). Die Amtsaufgabe des
Kreisarztes ergibt sich im allgemeinen aus seiner Stellung als technischer Berater des
Landrats in Sachen der öffentlichen Gesundheitspflege; sodann aber sind „insbesondere“
als Aufgaben des Kreisarztes im Gesetz bezeichnet: 1. „auf Erfordern der zuständigen
Behörden in Angelegenheiten des Gesundheitswesens sich gutachtlich zu äußern, auch an
den Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistags auf Ersuchen dieser Körperschaften
oder ihres Vorsitzenden mit beratender Stimme teilzunehmen; 2. die gesundheitlichen Ver-
hältnisse des Kreises zu beobachten und auf die Bevölkerung aufklärend und belehrend
einzuwirken; 3. die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung und der hierauf bezüglichen
Anordnungen zu überwachen und nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften die Heil-
anstalten und anderweitige Einrichtungen im Interesse des Gesundheitswesens zu beauf-
sichtigen; auch hat er über das Apotheken= und Hebammenwesen, über die Heilgehilfen
und anderes Hilfspersonal des Gesundheitswesens die Aufsicht zu führen; 4. den zu-
ständigen Behörden Vorschläge zur Abstellung von Mängeln zu machen, auch für die
öffentliche Gesundheit geeignete Maßnahmen in Anregung zu bringen“ (Gesetz v. 16. Sept.
1899, §. 6). Außerdem sollen 5. orts= oder kreispolizeiliche Verordnungen von der
zuständigen Behörde, wenn sie das Gesundheitswesen betreffen, und ebenso allgemeine An-
ordnungen dieser Art nur nach Anhörung des Kreisarztes erlassen werden; ist diese An-
hörung unterblieben, soll dem Kreisarzt sofort Mitteilung gemacht werden (ebenda, S. 7.
Daneben aber haben 6. bei Gefahr im Verzuge die Kreisärzte ein umfassendes selbständiges,
allerdings nur vorläufiges Anordnungsrecht, dem gegenüber die Gemeindevorstände gehor-
samspflichtig sind und das gegenüber jedermann mit Strafandrohung bis 150 Mark oder
Haft, eventuell der weitergehenden Strafvorschrift von R. St. G. B., §. 327 geschützt ist.
Dies Anordnungsrecht der Kreisärzte hat zur Voraussetzung, daß ein vorheriges Be-
nehmen mit der Ortspolizeibehörde nicht angängig war und bezieht sich auf „Verhütung,
Feststellung, Abwehr und Unterdrückung einer gemeingefährlichen Krankheit“, stellt sich so-
mit verwaltungsrechtlich als ein Notpolizeiverordnungsrecht dar. Derartige Anordnungen
sind den Beteiligten schriftlich oder zu Protokoll zu eröffnen, dem Landrat und der Orts-
polizeibehörde sofort mitzuteilen und bleiben so lange in Kraft, bis von den zuständigen
Behörden anderweitige Anordnungen getroffen sind (ebenda, §. 8). Endlich ist der Kreis-
arzt 7. in der Regel der Gerichtsarzt seines Bezirks; ausnahmsweise können besondere
Gerichtsärzte bestellt werden (ebenda, §. 9). Gegenüber den Gerichtsbehörden find sie
mit öffentlichem Glauben versehene Sachverständige, die in allen Kriminal= und Zivil-
rechtsfällen, wo es auf ein sachverständiges medizinisches Gutachten ankommt, zunächst
zur Abgabe eines solchen aufzufordern sind und die legalen Obduktionen zu vollziehen
haben.) In Berlin stehen die Kreisärzte unter dem Polizeipräsidenten; in Hohenzollern
tritt an Stelle des Kreises der Oberamtsbezirk, an Stelle des Landrats der Oberamt-
mann (Gesetz v. 16. Sept. 1899, §. 13). In Städten können die als Kommunalbeamte
angestellten Stadtärzte vom Minister mit der Wahrnehmung der Funktionen der Kreis-
ärzte beauftragt werden (§. 3, Abs. 50. Die Kreisärzte treten an Stelle der bisherigen
Kreisphysici; die bisherigen Kreiswundarztstellen werden aufgehoben (ebenda, §S. 141.
Dagegen können dem Rreisarzt nach Bedürfnis einer oder mehrere ihm dienstlich unter-
stellte Kreisassistenzärzte widerruflich beigegeben werden, die gleichfalls die Qualifikation
zum Kreisarzt haben müssen, und vom Minister der Medizinalangelegenheiten ernannt
640 Die Staatsbehörden.
1 Eine allgemeine Amtsinstruktion für die vgl. das Reskr. der Min. des Inn. und der
Land-, Kreis= und Stadtphysici hatte das Ober-
kollegium Medicum unterm 17. Okt. 1776 er-
lassen (Mylins, N. C. C., Tom. VI, p. 3315,
Nr. 12 des Nachtr. von 1780, v. Rönne und
Simon, a. a. O., Bd. I. S. 199). Vgl. die
speziellen Instruktionen einzelner Regierungen bei
v. Rönne und Simon, a. a. O., S. 202—
212, und über die besonderen amtlichen Pflichten
des Rreisphysikus ebendas., S. 212—215 und
Nachtragsheft I, S. 6—9. — Uber die Zuziehung
der Kreisphysiker bei Regelung des Impfgeschäfts
geistl. usw. Ang. v. 8. Juni 1875 (M. Bl. d.
i. Verw. 1875, S. 181).
Vgl. dazu Ges. v. 28. Aug. 1905(G. S., S. 373
über Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten.
erlassen gemäß R. G. v. 30. Juni 1900 (R.G.B.306.
Vgl. Krim. O., §§. 140 ff., Reichsstrafpro-
zeß-O., §. 87. — Vgl. v. Rönne und Simon.,
a. a. O., Bd. II, S. 537—568, Löwe, Hellweg,
Komm. zur Reichsstrafprozeß O., S. 87.
* S. über deren Verhältnisse die 4. Aufl. dieses
Werkes, Bd. III, S. 321, Note 3—6.