Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die übrigen Kreisbeamten. (8. 97.) 641 
werden (ebenda, §. 5). Der Stellvertreter des Kreisarztes in Behinderungsfällen oder 
bei Erledigung der Stelle wird vom Regierungspräsidenten ernannt (§F. 1, Abs. 4). 
Die Kreisärzte beziehen staatliche pensionsfähige Besoldung, die Assistenzärzte da- 
gegen nur eine „angemessene Remuneration aus staatlichen Fonds“ (ebenda, §§. 3, 5). 
In der Regel ist den Kreisärzten die Ausübung der freien ärztlichen Praxis gestattet; 
doch können, „wo besondere Verhältnisse es erfordern“, vollbesoldete Kreisärzte bestellt 
werden, denen dann die Ausübung der ärztlichen Praxis, ausgenommen dringende Fälle 
und Konfultationen mit anderen Arzten, untersagt ist; die Gebühren für ihre Verrich- 
tungen fließen zur Staatskasse; die Annahme von Nebenämtern kann ihnen gestattet 
werden (ebenda, §. 3, Abs. 1—4). 
Durch das für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Einschluß des Jade- 
gebietes, ergangene Gesetz v. 9. März 18721, dessen §. 3 durch das Gesetz v. 2. Febr. 
18812 ergänzt worden ist?, sind Bestimmungen über die den Medizinalbeamten für 
gerichtsärztliche, medizinal= oder sanitätspolizeiliche Geschäfte zu entrichtenden Gebühren 
getroffen worden. 
II. Der Kreistierarzt# ist das amtliche Organ in bezug auf alle veterinärpolizei- 
lichen Angelegenheiten und daher in allen Fällen von Viehseuchen zunächst zur Veranstal- 
tung der notwendigen Schutz= und Sperrmaßregeln vom Landrate heranzuziehen. Nur 
Tierärzte I. Klasse können zu Kreistierärzten ernannt werden; sie müssen indes zuvor ihre 
Befähigung durch Ablegung der vorgeschriebenen besonderen Prüfung nachgewiesen haben.? 
Die Dienstbezüge der Kreistierärzte sind durch Ges. v. 24. Juli 1904 (G. S., S. 169) 
geregelt; s. dazu K. V. v. 25. Juni 1905 (G. S., S. 249). 
III. 
Für Zwecke des staatlichen Bauwesens werden besondere Baukreise mit 
  
1 G. S. 1872, S. 265 ff. — Vgl. den Ent- 
wurf dieses Gesetzes (nebst Motiven) in den 
Stenogr. Ber. des H. H. 1871—72, Anl. BdV., 
Aktenst. Nr. 20, S. 276 ff. und den Komm. 
Ber. v. 25. Jan. 1872 ebendas., Aktenst. Nr. 32, 
S. 332 ff. 
* G. S. 1881, S. 13. 
3 Zur Erläuterung des G. v. 9. März 1872 
vgl. das Zirk. Reskr. des Min. der geistl. usw. 
Ang. v. 19. Febr. 1875 (M. Bl. d. i. Verw. 
1875, S. 68), betr. die Honorierung der Medi- 
zinalbeamten für die ihnen von Behörden zuge- 
wiesenen Aufträge, und das Zirk. Reskr. desselben 
Min. v. 26. Aug. 1876 nebst Zirk. Reskr. des 
Justizmin. v. 14. Aug. 1876 (a. a. O. 1876, 
S. 190), betr. die den Medizinalbeamten für 
Vorbesuche zu gewährenden Vergütungen. 
* Die Kab. L. v. 13. Juli 1817 (vgl. v. Rönne 
und Simon, a. a. O., Bd. I, S. 117) hat be- 
stimmt, daß in jedem Regierungsbezirke wenig- 
stens ein praktischer Tierarzt mit einem ange- 
messenen Gehalte und außerdem je nach Bedürf- 
nis Kreistierärzte angestellt werden sollten. Der 
Bezirks-(Departements-)Tierarzt sollte der tech- 
nische Ratgeber der Regierungen in Veterinär- 
angelegenheiten sein, während die Kreistierärzte 
für die unmittelbare veterinärpolizeiliche Aufsicht 
bestimmt waren (vgl. das Nähere hierüber und 
über die nach und nach eingetretene Vermehrung 
der dotierten Kreistierarztstellen in dem Imme- 
diatberichte des Min. für die landwirtschaftl. Ang. 
für die Jahre 1875, 1876 und 1877, S. 41 ff., 
und in Horn, Medizinalwesen des Preuß. Staa- 
tes, TI. 1, S. 44). 
#s Eine vollständige Amtsinstruktion für die 
Kreistierärzte fehlt noch. Vgl. die hierüber er- 
gangenen Verfügungen bei v. Rönne und Si- 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 
  
. Aufl. 11. 
mon, a. a. O., Bd. I, S. 277—278. Für die 
Kreistierärzte in der Provinz Schleswig-Holstein 
ist von dem Min. der geistl., Unterrichts- und 
Mediz.-Ang. die Instruktion v. 22. Jan. 1870 
(M. Bl. d. i. Verw. 1870, S. 188) erlassen. 
* Der 8g. 5 der Verordnung v. 21. Mai 1875, 
betr. die Errichtung einer technischen Deputation 
für das Veterinärwesen (G. S. 1875, S. 219), 
hat bestimmt, daß die für die Anstellung im 
Staatsdienste als Kreis= oder Departementstier- 
arzt vorgeschriebenen Prüfungen vor einer aus 
den Mitgliedern und Hilfsarbeitern der Depu- 
tation für das Veterinärwesen zu bildenden Kom- 
mission abzulegen sind (vgl. oben, S. 414 f.), 
sowie daß sämtliche Mitglieder der Prüfungs-- 
kommission die im S§. 4 der zitierten Verord- 
nung bezeichnete Befähigung besitzen müssen 
und von dem Minister für die landwirtschaftl. 
Ang. ernannt werden, welchem zugleich die Be- 
fugnis erteilt ist, die näheren Vorschriften über 
die Bildung der Prüfungskommission, über die 
Zulassung zur Prüfung und über die Vornahme 
der Prüfung im reglementarischen Wege zu er- 
lassen. Auf Grund dieser Ermächtigung hat der 
Minister für die landwirtschaftl. Ang. das Regulativ 
v. 19. Juni 1876 für die Prüfung der Tierärzte, 
welche das Fähigkeitszeugnis für die Anstellung 
als beamteter Tierarzt zu erwerben beabsichtigen, 
(M. Bl. d. i. Verw. 1876, S. 191) rrlaßen, 
welches an die Stelle des früheren Regulativs v. 
29. Okt. 1873 (M. Bl. d. i. Verw. 1873, S. 
293) getreten, jetzt aber durch die Prüfungsord- 
nung v. 19. Aug. 1896 (M. Bl. d. i. Verw., 
S. 159) ersetzt ist. Vgl. Bek. d. Reichskanzlers, 
betr. die Prüfung der Tierärzte v. 13. Juli 1889 
(.3. Bl., S. 421), abgeändert durch Bek. v. 26. Juli 
1902 (Z. Bl., S. 2487. 
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