Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

666 Die Staatsbehörden. (8. 101.) 
sowie der Höferollen in der Provinz Hannover! und im Kreise Herzogtum Lauenburg?; 
4dd) für die Verwaltung und Beaufsichtigung von Stiftungen; der Justizminister kann 
indes auch Landgerichte oder Oberlandesgerichte mit der Verwaltung oder Beaufsichtigung 
von solchen beauftragen?; ee) für die vorläufige Verwahrung von Geldern, von Wert- 
papieren auf den Inhaber oder von solchen Wertpapieren auf Namen, auf welche die 
Zahlung an jeden Inhaber geleistet werden kann, und von Kostbarkeiten, sowie in nicht 
streitigen Angelegenheiten für die gerichtliche Anordnung der Hinterlegung anderer Gegen- 
stände und für das weitere Verfahren; für die gerichtliche Verwahrung letztwilliger Ver- 
fügungen 5; für die Hinterlegung anderer als der im §. 1 der Hinterlegungsordnung 
bezeichneten Wertpapiere sowie sonstiger Urkunden.“ Die Amtsgerichte erteilen ferner 
die Befreiung von der Vorschrift, daß eine Frau erst zehn Monate nach der . 
oder Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe eingehen darf (B. G. B., 
§§. 1313, 1322)7; es liegt ihnen ferner (mit Ausnahme des Bezirks des Ober- 
landesgerichts zu Cöln) die Aufbewahrung der Nebenregister der Standesregister ob.“ 
Ferner sind vollgeschriebene Protokollbücher der Schiedsmänner an das Amtsgericht, in 
dessen Bezirk der Schiedsmann wohnt, zur Aufbewahrung abzugeben. 7 10 
B. Die Landgerichte.11 
1. Sie sind Kollegialgerichte und werden mit einem Präsidenten und der erforder- 
lichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt. 1? Bei denselben werden Zivil- 
und Strafkammern gebildet 13; es sind ferner bei ihnen Untersuchungsrichter 
nach Bedürfnis zu bestellen, welche Bestellung durch die Landesjustizuerwaltung auf die 
Dauer eines Geschäftsjahres erfolgt. 1 Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident, 
den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren; vor Beginn des 
Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer, welcher er sich anschließt; über die 
Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die 
Direktoren nach Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Präsidenten den Ausschlag. 15 Der Präsident, die Direktoren und das dem Dienstalter 
nach, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied bilden das Prä- 
sidium, welches nach Stimmenmehrheit entscheidet; im Falle der Stimmengleichheit gibt 
die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 1 Vor Beginn des Geschäftsjahres verteilt 
das Präsidium auf die Dauer desselben 17 die Geschäfte unter die Kammern derselben Art 
  
1 §F. 6 des G. v. 2. Juni 1874 (G. S. 1874, 10 S. noch Art. 86, 102, 104 ff., 121 des 
186). Vgl. Art. 52 des A. G. zum B. preuß. Ges. v. 21. Sept. 1899 (G. S., S. 249; 
G. B. v. 20. Sept. 1899 (G. S., S. 177). Just. Min. Bl. 1884, S. 245, 1887, S. 265: 
* §. 5 des G. v. 21. Febr. 1881 (G. S. B. G. B., 88. 29, 37, 48. 73, 86, 88, 132, 
1881, S. 19). 176, 1141, 1192, 1200. 
3 §. 29 des Ausführ. Ges. v. 24. April 1878, 11 Struckmann und Koch II, S. 517 fl. 
Art. 1, 2 des A. G. zum B. G. B. (G. S. 12 §. 58 des D. Gerichtsverf. Ges. Vgl. zum 
1899, S. 177). folgenden Laband III, S. 407 flf. 
* Das Hinterlegungewesen gehört zur Zu- 19 §. 59 a. a. O. 
ständigkeit der Verwaltungsbehörden togl. §. 1 1 §. 60 a. a. O. — Die Bestellung der Unter- 
der Hinterlegungs-O. v. 14. März 1879, G. S. suchungsrichter, sowie der ständigen Vertreter der- 
1879, S. 249). selben erfolgt auf den Vorschlag des Oberlandes- 
5 §. 70 der Hinterlegungs-O. v. 14. März gerichtspräsidenten durch den Juftizminister; die 
1879. Art. 81 des A. G. zum B. G. B. Bestimmung der Zahl der bei den Landgerichten 
* Art. 84 des A. G. zum B. G. B. zu bildenden Zivil= und Strafkammern er- 
' Verordnung zur Ausführung des B. G. B. folgt durch den Präsidenten des Landgerichte. 
v. 16. Nov. 1899 (G. S., S. 562). (Vgl. Zirk. Reskr. des Just. Min. v. 16. Nov. 
* 14, Abs. 2 des Reichsgesetzes v. 6. Febr. 1879, Just. Min. Bl. 1879, S. 454, Zirk. Refkt. 
1875 und Bekanntmachung des Just. Min. und desselben v. 25. Sept. 1880, Just. Min. Al. 
des Min. des Inn. v. 1. Juli 1879, Lit. b1880, S. 221.) 
Just. Min. Bl. 1879, S. 154). Vgl. auch das 15 §S. 61 des D. Gerichtsverf. Ges. 
Zirk. Reskr. des Just. Min. v. 25. Okt. 1880 % s. 63 a. cu. O 
  
(Just. Min. Bl. 1880, S. 2407), Art. 133 des 17 Die getroffene Anordnung kann im Laufe 
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit v. 21. des Geschäftsjahres nur wegen eingetretener Uber- 
Sept. 1899 (G. S., S. 2419). lastung einer Kammer oder Wechsels oder dauern- 
* § 28, Abs. 2 der Schiedsmanns-O. v. 29. der Behinderung einzelner Mitglieder geändert 
März 1879 (G. S. 1879, S. 3217. werden (§. 62, Abs. 2 des D. Gerichtsverf. Ge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.