Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

G. 101.) 
grund ihrer Dienstpflicht und demjenigen der Dienstpflicht der Schöffen und Geschworenen 
liegt“; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. 1 Reichsgesetzlich besteht keine 
Pflicht zur Annahme des Amtes als Handelsrichter. 
5. Die Zuständigkeit der Landgerichte umfaßt: 
a) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: aa) alle Sachen, welche nicht den Amts- 
gerichten zugewiesen sind 2, also vor allem die Streitigkeiten über vermögensrechtliche 
Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 300 Mark 
übersteigt. Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes sind die Landgerichte 
ausschließlich zuständig: a) für die Ansprüche, welche auf Grund des Gesetzes v. 1. Juni 
1870 über die Abgaben von der Flößerei" oder auf Grund des Gesetzes über die 
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten v. 31. März 18737 gegen den Reichsfiskus er- 
hoben werden; 8) für die Ansprüche gegen Reichsbeamte wegen überschreitung ihrer amt- 
lichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; 7) für 
die Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Landesfiskus aus ihrem Dienstverhältnisse; 
5) für die Ansprüche gegen den Landesfiskus wegen schuldhafter Handlungen von Staats- 
beamten; e) für die Ansprüche gegen öffentliche Beamte wegen Überschreitung ihrer amt- 
lichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; 5) für 
die Ansprüche gegen den Landesfiskus in betreff der Verpflichtung zur Entrichtung einer 
Erbschaftssteuer oder einer Stempelabgabe.! " bb) Die Zivilkammern sind ferner die 
Berufungs= und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten?; vor sie gehören auch die Beschwerden in Konkurssachen.10 End- 
lich liegt dem Landgerichte, wenn es das im Instanzenzuge nächst höhere Gericht ist, die 
Bestimmung des zuständigen Gerichts ob bei Behinderung des an sich zuständigen Ge- 
richts, bei Ungewißheit der örtlichen Zuständigkeit, ferner im Falle der erforderlichen Be- 
stellung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstandes und bei einem positiven oder negativen 
Kompetenzkonflikte mehrerer Gerichte. 11 
b) In Strassachen sind zuständig: 
aa) der Untersuchungsrichter für die Eröffnung und Führung der Voruntersuchungt2; 
bb) die Strafkammern: a) für diejenigen die Voruntersuchung und deren Ergebnisse 
betreffenden Entscheidungen, welche nach den Vorschriften der Deutschen Strafprozeßord= 
nung von dem Gerichte zu erlassen sind; für die Entscheidung über Beschwerden gegen 
Verfügungen des Untersuchungsrichters und des Amtsrichters sowie gegen Entscheidungen 
670 Die Staatsbehörden. 
  
1 §. 112 des D. Gerichtsverf. Ges., §. 7 des 
Ausführ. Ges. v. 24. April 1873; s. Laband III, 
S. 457 über die einzelstaatliche Gesetzgebung in 
dieser. S3rage. 
S. zu dieser interessanten Frage Laband III, 
S. 457. 
3 F. 70, Abs. 1 des D. Gerichtsverf. Ges. — 
Vgl. auch noch die besonderen Vorschriften in den 
§§. 606, 642, 665, 679, 684, 686, 563, 957 
der Zivilprozeß-O. (Ausschließliche Zuständig- 
keit der Landgerichte in Ehesachen, in Kindschafts- 
sachen, für die Anfechtungs= und Aufhebungsklage 
in Entmündigungssachen und für die Anfech- 
tungsklage gegen das Ausschlußurteil in Auf- 
gebotssachen.) 
* R. G. Bl. 1370, S. 312. 
5 R. G. Bl. 1873, S. 61. 
Diese Zuständigkeit ist bestimmt, „um das 
Rechtsmittel der Revision zu ermöglichen und 
dadurch die gleichmäßige Anwendung der be- 
treffenden Rechtssätze zu erzielen"“. Fitting, 
Der Reichs-Zivilprozeß, 10. Aufl., Berlin 1900, 
Szt“ Vgl. Struckmann und Koch II, S 
527. 
7 S. 70 des D. Gerichtsverf. Ges., §. 39 des 
  
Ausführ. Ges. v. 24. April 1878, Art. 130, V 
des preuß. Gesetzes über die freiwillige Gerichts- 
barkeit vom 21. Sept. 1899 (G. S., S. 2191. 
* Ausschließlich zuständig sind die Landgerichte 
ferner in folgenden Fällen: §. 51, Abs. 3 des 
Genossenschaftsgesetzes, §. 61, Abs. 3, 62, Abi. 2 
des Gesetzes, betr. die Gesellschaften mit beschränk. 
ter Haftung, §. 272, Abs. 2 des Handelsgeses- 
buches, §. 32 des Reichsstempelabgabengesetzes in 
Fassung v. 3. Juni 1885 (setzt Reichsstemel 
gesetz v. 14. Juni 1900, R. G. Bl., S. 2751. 
Die Landgerichte sind überhaupt ausschließlich zu- 
ständig für alle Streitsachen von nicht vermögens- 
rechtlicher Art. So Fitting a. a. O. 
* §. 71 des D. Gerichtsverf. Ges. 
10 §S&. 72, 73, 109, 189 der D. Konkurs-O. 
11 §. 36 der D. Zivilprozeß-O., §. 3 des G. 
v. 4. März 1879 (G. S. 1879, S. 102s. 
13 §. 182 der D. Strafprozeß-O. — In Staf- 
sachen, welche in erster und letzter Instanz zur 
Zuständigkeit des Reichsgerichts gebören, kann 
jedes Mitglied eines deutschen Gerichts vom 
Präsidenten des Reichsgerichts zum Untersuchungs. 
richter bestellt werden (S. 184, Abs. 2 der D. 
Strafprozeß-O.).
	        
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