Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Behörden für die Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. (8. 101.) 673 
Forstpolizeisachen 1; bb) der Revision gegen Urteile der Strafkammern in erster Instanz, 
sofern die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen ent- 
haltenen Rechtsnorm gestützt wird; cc) der Beschwerde gegen strafrichterliche Ent- 
scheidungen erster Instanz, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer begründet 
ist ?:, und gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und Be- 
rufungsinstanz. 3 Außerdem hat das Oberlandesgericht im Falle der Behinderung des 
an sich zuständigen Landgerichts“ die Untersuchung und Entscheidung einem anderen Land- 
gerichte seines Bezirks zu übertragen 5, und endlich haben die Oberlandesgerichte über 
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenüber einem die Strafverfolgung ablehnenden 
Bescheide der Staatsanwaltschaft zu bestimmen.“ 
c) In nicht streitigen Rechtsangelegenheiten gehören zur Zuständigkeit der Zivil- 
senate der Oberlandesgerichte: aa) alle Angelegenheiten, für welche früher die Appellations= 
gerichte als Gerichte erster Instanz zuständig waren 7, unter welche Bestimmung ins- 
besondere die Lehns= und Familienfideikommißsachen (einschließlich der früher zur Zu- 
ständigkeit des Kreisgerichts zu Ratzeburg gehörigen Familienfideikommißsachen und der 
Lehnssachen in Schleswig) fallen?; bb) die Verhandlung und Entscheidung über die 
Rechtsmittel in den Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, welche in erster 
Instanz zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören 10; cc) das Rechtsmittel der weiteren 
Beschwerde gegen die Entscheidungen der Landgerichte über die Rechtsmittel in An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 11, ferner das Rechtsmittel der Beschwerde 
gegen Entscheidungen der Landgerichte, welche diese im Verfahren über Armenrechts- 
gesuche und über Maßregeln gegen Zeugen und Sachverständige erlassen haben 12; end- 
lich dd) erfolgt in den durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragenen An- 
gelegenheiten die Bestimmung des örtlich zuständigen Landgerichts, soweit nicht die Vor- 
schriften der Deutschen Prozeßordnung Anwendung finden, durch das gemeinschaftlich 
vorgeordnete Oberlandesgericht, wenn Streit oder Ungewißheit darüber besteht, welches 
von mehreren Gerichten örtlich zustündig ist, oder wenn ein gemeinschaftlicher Gerichts- 
stand zu bestellen ist; ebenso erfolgt bei Behinderung des zuständigen Landgerichts an der 
Ausübung des Richteramtes die Bestimmung des örtlich zuständigen Landgerichts durch das 
Oberlandesgericht.15 
d) Das Oberlandesgericht entscheidet in allen Fällen über Beschwerden wegen ver- 
weigerter oder gesetzwidrig gewährter Rechtshilfe, sowie über Beschwerden wegen Fest- 
setzung von Ordnungsstrafen bei Handhabung der Sitzungspolizei. 1 
  
der Abgaben und Gefälle, unter den Voraus- 
setzungen des §. 136, Abs. 2 d. D. Gerichts- 
verf. Ges. 
1 In diesen ist die Revision nur zulässig bei 
Forst-, bezw. Felddiebstahl unter erschwerenden 
Umständen und im dritten und ferneren Rückfalle 
(§. 32 des Forstdiebstahls-Ges. v. 15. April 1878 
und §. 59 des Feld-= und Forstpolizei-Ges. v. 
1. April 1880). 
* Mithin nur gegen Entscheidungen der Straf- 
kammern oder der Schwurgerichte (S. 72 des D. 
Gerichtsverf. Ges.), des Vorsitzenden der Straf- 
kammer, eines beauftragten Richters, sowie in den 
Fällen der 88. 160, 183 des D. Gerichtsverf. Ges. 
* §F. 123, Nr. 2, 3, 5 des D. Gerichtsverf. 
Ges. Beschlüsse, welche von dem Landgerichte in 
der Beschwerdeinstanz erlassen sind, können, inso- 
fern sie Verhaftungen betreffen, durch weitere Be- 
schwerde angefochten werden; im Üübrigen findet 
eine weitere Anfechtung der in der Beschwerde- 
instanz ergangenen Entscheidungen nicht statt 
(§. 352 der Strafprozeß-O.). 
* Gleichgestellt ist der Fall, daß von der Ver- 
handlung vor diesem Gerichte eine Gesährdung 
der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist. 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 
  
5. Aufl. 11. 
5 F. 15 der Strafprozeß-O. 
* §. 170 a. a. O. Dieser Antrag ist nur 
zulässig, wenn der Antragsteller zugleich der Ver- 
letzte und zuvor die Beschwerde an den vorgesetz- 
ten Beamten der Staatsanwaltschaft erfolglos er- 
griffen ist. 
7 §. 49, Nr. 1 des Ausführ. Ges. v. 24. April 
1878. 
§ §. 49, Nr. 2 a. a. O. 
* Die übrigen hierher gehörigen Angelegen- 
heiten sind in der Begründung des Entw. des 
Ausführ. Ges. zum D. Gerichtsverf. Ges. (Drucks. 
des Abg. H., XIII. Legisl. Per., II. Session 
1877—78, Nr. 60 zu §. 39) zusammengestellt. 
9Sm- 49, Nr. 3 des Ausführ. Ges. v. 24. April 
1878. 
11 §. 22, Abs. 2 des Gesetzes über die frei- 
willige Gerichtsbarkeit v. 17. Mai 1898 (R. G. 
Bl., S. 771); §. 568 der Zivilprozeß-O. 
13 S§. 14. 15 F. G. G. S. Dorner a. a. 
O., S. 215. 
18 Art. 130 des preuß. Gesetzes über die frei- 
willige Gerichtsbarkeit (G. S. 1899, S. 249). 
1 56. 160, 183, Abs. 3 des D. Gerichtsverf. 
Ges., §.S7, SS des Ausführ. Ges. v. 24. April 1878. 
13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.