Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger. (8. 51.) 63
tiven Regierungsrechte des Herzogs, sowie die Verteilung der bezüglichen Lasten zwischen
dem Staate und dem Herzoge anderweit regelte und endlich durch die, den Haupt-
inhalt dieses Ubereinkommens sanktionierende, königlich hannöversche Verordnung v.
8. Aug. 1852 festgestellt. Das Ubereinkommen, welches auf Kündigung abgeschlossen
war, ist nach der Einverleibung des vormaligen Königreichs Hannover in die preußische
Monarchie von der preußischen Staatsregierung zum 1. Okt. 1872 gekündigt worden.
Gleichzeitig wurde es aber auch als geboten erkannt, im Hinblick auf den §. 2 der
Verordnung v. 20. Sept. 18662, welcher die Feststellung der durch Einführung der
preußischen Verfassung in Hannover notwendig gewordenen Abänderungs= und Zusatz-
bestimmungen mittels besonderer Gesetze vorschreibt, sowie in Berücksichtigung der vom
Hause der Abgeordneten in mehrfachen Resolutionen ausgesprochenen Erwartung, „daß
die Stellung des Herzogs von Arenberg in und zu dem Herzogtume Arenberg-Meppen,
insbesondere in bezug auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und sonstiger Regierungs-
rechte, mit der preußischen Verfassung werde in Einklang gesetzt werden“, eine neue
Regelung des gesamten herzoglichen Rechtszustandes wegen Arenberg-Meppen herbeizu-
führen. Dies ist geschehen durch das Gesetz v. 27. Juni 1875, betreffend den standes-
herrlichen Rechtszustand des Herzogs von Arenberg wegen des Herzogtums Meppen“,
welches, unter Aufhebung der hannöverschen Verordnungen v. 9. Mai 1826, 5. Okt.
1827 und 8. Aug. 1852, bestimmte (§F. 2), daß die dem Herzoge im Herzogtume Aren-
berg-Meppen, einschließlich der Stadt Papenburg, bisher zugestandene standesherrliche Ge-
richtsbarkeit und obrigkeitliche Verwaltung, vorbehaltlich des nötigenfalls im Rechtswege
zu verfolgenden Anspruchs auf Entschädigung, aufgehoben wird 3, und daß die Gerichts-
barkeit hinfort durch die vom Staate bestellten Gerichtsbehörden im Namen des Königs,
die Amtsverwaltung aber, unter Wegfall der bisherigen herzoglichen Amter, durch un-
mittelbar königliche, nach den allgemeinen Vorschriften über die Amtsverfassung in der
Provinz Hannover einzurichtende Amter zu führen sei. Das genannte Gesetz hat ferner
(§. 6) bestimmt, daß dem Herzoge als standesherrlichen Besitzer des Herzogtums, beziehent-
lich den Mitgliedern des herzoglichen Hauses, fernerhin diejenigen standesherrlichen Vor-
zugsrechte und besonderen Gerechtsame zustehen sollen, welche in diesem Gesetze ausdrück-
lich aufrecht erhalten und welche in anderen, in Geltung für das standesherrliche Gebiet
stehenden Gesetzen anerkannt sind S. daß jedoch bei Ausübung dieser Rechte das Haupt
wie die Mitglieder der herzoglichen Familie den allgemeinen Landesgesetzen unterworfen
bleiben, sowie daß das Haupt der Familie, nach Maßgabe der hierüber für die Häupter
der vormals reichsständischen standesherrlichen Häuser in den älteren Provinzen bestehenden
Vorschriften, zur Huldigung verpflichtet bleibt. Als die hiernach ausdrücklich aufrecht er-
haltenen Vorzugsrechte und besonderen Gerechtsame führt der S. 7 des Gesetzes folgende
auf: à) das herzoglich Arenbergsche Haus gehört gemäß Art. XIV der Deutschen Bundes-
akte zum hohen Adel und es verbleibt ihm das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher
J) die Befreiung des Herzogs und seiner Fami-
1 G. S. für Hannover 1852, Abt. I. S. 237.
lienglieder von der Militärpflicht; d) die Exemtion
: G. S. 1866, S. 555.
& GW
* Vgl. Stenogr. Ber. des Abg. H. 1868—
69, Bd. 1, S. 343, u. 1869—70, Bd. I, S. 523.
* G. S. 1875, S. 327 ff., und den Entw.
dieses Gesetzes nebst Motiven in den Stenogr.
Ber. des Abg. H. 1875, Anl. Bd. 1, Aktenst.
Nr. 9, S. 6 ff.
5 Dazu die Ausführungsverordnung v. 4. Aug.
1875, betr. die Bildung von Gerichten für die
Kreise Meppen und Lingen in der Provinz Han-
nover (G. S. 1875, S. 557.)
* Zu diesen in anderen Gesetzen anerkannten
Vorzugsrechten und besonderen Gerechtsamen ge-
hören (§. 8 des G.) insbesondere: a) die Mit-
gliedschaft des Herrenhauses; b) das Standschafts-
recht auf dem hannöverschen Provinziallandtage;
der im Herzogtume gelegenen, zur Standesherr-
schaft gehörenden, zum Wohnsitze des Herzogs
bestimmten Gebäude von der Quartierlast für die
bewaffnete Macht während des Friedenszustandes;
e) die Befreiung der im Herzogtume gelegenen,
zu den standesherrlichen Stammgrundstücken ge-
hörenden Gärten von der Grundsteuer; f## die
Befreiung der im Herzogtume gelegenen, zu der
Standesherrschaft gehörenden Gebäude von der
Gebäudesteuer (vgl. 5. 8 des hannöverschen G.
v. 5. Sept. 1848 u. §5. 3 des G. v. 11. Febr.
1870, G. S. 1870, S. 86); g) die Befreiung
von Gemeindelasten nach Maßgabe des hannö-
verschen Verfassungsgesetzes v. 5. Sept. 1348,
§. 14 und der geltenden Gemeindegesetze; vgl. dazu
Schön, R. d. Komm. V., S. 287, N. 5.