Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

736 Die Staatsbehörden. (8. 107.) 
durch die Verordnung v. 29. Aug. 18521 geschehen. Bezüglich der Universitäten Kiel 
und Marburg haben die beiden Verordnungen v. 26. Juni 1867 (in §. 8, beziehungs- 
weise §. 23)2 bestimmt, daß deren akademische Gerichtsbarkeit insoweit aufgehoben 
werde, als sie nicht in einer Disziplinarstrafgewalt über die Studierenden besteht. Diese 
letztere aber ist durch den Allerhöchsten Erlaß v. 22. Nov. 1867 anderweit geregelt 
worden. 
Da das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz im §. 13 bestimmt hat, daß alle bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder die Zuständigkeit 
von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist, oder reichsgesetzlich 
besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind, vor die ordentlichen Gerichte gehören, 
und da unter den im §. 14 a. a. O. bei der Aufzählung der für bürgerliche Rechts- 
streitigkeiten oder Strafsachen zugelassenen besonderen Gerichten die akademischen Gerichte 
nicht erwähnt sind, so ergibt sich hieraus bezüglich der streitigen Gerichtsbarkeit in Zivil- 
wie Strafsachen ihre reichsrechtliche Unzulässigkeit. Der §. 13, Abs. 1 des Ausführungs- 
gesetzes v. 24. April 1878 zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze" hat aber auch die 
den Universitätsgerichten noch gebliebene Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtsangelegen- 
heiten für aufgehoben erklärt und somit die frühere Universitätsgerichtsbarkeit auf eine 
Handhabung der akademischen Disziplin beschränkt. Diese ist durch das Gesetz v. 
29. Mai 1879, betreffend die Rechtsverhältnisse der Studierenden und die Disziplin 
auf den Landesuniversitäten, der Akademie zu Münster und dem Lyzeum Hosianum in 
Braunsberg 5, näher geregelt worden. Die Disziplin wird durch den Rektor (Prorektor), 
den Universitätsrichter (Syndikus) und den Senat ausgeübt.“" Die zur Feststellung eines 
Disziplinarvergehens? erforderlichen Ermittlungen erfolgen durch den Universitätsrichter 
(Syndikus) und, sofern der Rektor (Prorektor) dies verlangt, unter seiner Teilnahme. 
Verweise und Karzerstrafen bis zu 24 Stunden können von dem Rektor allein, Geld- 
strafen und Karzerstrafen bis zu drei Tagen von dem Rektor in Gemeinschaft mit dem 
Universitätsrichter (Syndikus), schwerere Strafen nur von dem Senate auferlegt werden. 
Nur gegen Urteile auf Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres auf die vorgeschriebene 
Studienzeit, auf Entfernung von der Universität oder auf Ausschluß von dem Univer- 
sitätsstudium ist Berufung, und zwar an den Unterrichtsminister, zulässig. 10 
In nicht streitigen Rechtsangelegenheiten steht den Universitätsbehörden gleichfalls 
keine Gerichtsbarkeit zu; es haben jedoch die von dem Universitätsrichter (Syndikus) über 
die Anerkenntnisse gestundeter Honorare aufgenommenen Verhandlungen die Glaubwürdig- 
keit öffentlicher Urkunden. 11 
2. Besondere Vorschriften ergingen ferner noch bezüglich der Disziplinargewalt über 
Privatdozenten, da diese staatsrechtlich als Beamte im Sinne der Disziplinargesetze 
  
1 Ebendas. 1852, Abt. I, S. 293. 
1 G. S. 1867, S. 1074 u. 1090. 
* Ebendas. S. 1902. 
4 G. S. 1878, S. 232. 
* G. S. 1879, S. 389, den Entwurf 
dieses Gesetzes nebst Motiven in den Stenogr. 
Ber. des H. H. 1878—79, Bd. II, Aktenst. 
Nr. 22, S. 78 ff. u. den Bericht der Justizkomm. 
des H. H. v. 3. Jan. 1879 in den Stenogr. Ber. 
a. a. O., Aktenst. Nr. 57, S. 150 ff. 
s F. 4 des Ges. v. 29. Mai 1879. 
7 Disziplinarstrafen sind gegen Studierende 
nur wegen Verstoßes gegen die akademische Ord- 
nung und gegen Sitte und Ehrenhaftigkeit aus- 
zusprechen; alle nach den allgemeinen Straf- 
gesetzen strafbaren Handlungen unterliegen der 
Entscheidung der ordentlichen Strafgerichte (vgl. 
§§. 2, 5 des Ges. v. 29. Mai 1879); indes kann 
die von den Gerichten gegen Studierende er- 
kannte Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen auf 
Antrag der gerichtlichen Behörden auf dem 
  
akademischen Karzer verbüßt werden (vgl. 8. 6. 
Abs. 3 a. a. O.). 
* §. 8, Absl. 1 a. a. O. 
* 5. 9 a. a. O. 
% S. 12 a. a. O. 
11 §. 13 des Ausführ. Ges. v. 24. April 1878 
zum D. Gerichtsverf. Ges. (G. S. 1878, S. 2321, 
dessen Abs. 1 die bisher den Universitätsgerichten 
zuständig gewesene Gerichtsbarkeit in nicht srei- 
tigen Rechtsangelegenheiten für aufgehoben er- 
klärt, wogegen dessen Abs. 2 die Befugnis der 
Universitätsgerichte, Schuldurkunden der Studieren · 
den aufzunehmen und zu Schulden der Studieren- 
den die Zustimmung zu erteilen, aufrecht erbält. 
Durch den §. 1, Abs. 4 des Ges. v. 29. Mai 1879 
ist indes die letztgedachte Bestimmung des Abf. 2 
des §. 13 des Ges. v. 24. April 1878 wieder auf- 
gehoben und in den §. 1. Abs. 3 des Gef. v. 
29. Mai 1879 nur die Bestimmung über die 
Glaubwürdigkeit der vor dem Univerfitäterichter 
abgegebenen Anerkenntnisse gestundeter Honorare 
aufgenommen.
	        
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