Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger. (§. 51.) 65 
anerkannt worden, bestimmt Art. 2 über den Titel des Hauptes und der Mitglieder des 
Hauses und das zu führende Prädikat, und Art. 3 über das Kanzleizeremoniell. Art. 4 
enthält Bestimmungen bezüglich des Kirchengebetes und der Trauerfeierlichkeiten für das 
Haupt, beziehungsweise die Mitglieder des fürstlichen Hauses. Art. 5 gestattet dem 
Fürsten die Unterhaltung einer Ehrenwache, jedoch ohne Befreiung der Mitglieder der- 
selben von der allgemeinen Militärpflicht; Art. 6 erkennt das Recht der Freiheit des 
Aufenthaltes des Fürsten, wie der Mitglieder des Hauses, in jedem zum Deutschen 
Bunde gehörenden oder mit diesem in Frieden lebenden Staate an. Art. 7 gewährt die 
Befreiung von aller Militärpflichtigkeit, und trifft Bestimmungen bezüglich der perfön- 
lichen Steuerfreiheit. Art. 8 bis einschließlich 14 enthalten die Bestimmungen über den 
privilegierten Gerichtsstand des fürstlichen Hauses und der Mitglieder desselben, welche 
jedoch durch die mit dem 1. Okt. 1879 in Kraft getretene Reichsjustizgesetzgebung er- 
ledigt, beziehungsweise abgeändert worden sind.! Art. 16 verordnet die Verpflichtung des 
Hauptes des fürstlichen Hauses zur Leistung der Huldigung?, und Art. 17 bestimmt 
über die Lehnspflicht in allen Veränderungzsfällen. 
Der Abschnitt II (Art. 18—80) betrifft die aus der Mediatisierung entspringenden 
Rechtsverhältnisse des fürstlichen Hauses und der Untertanen in der Grafschaft Bentheim. 
Unter den allgemeinen Bestimmungen (Art. 18—29) wird (im Art. 18 und im 
§. 7 der Verordnung v. 21. Juli 1848) die Unterwerfung des fürstlichen Hauses unter 
die allgemeinen Landesgesetze ausgesprochen, insoweit nicht von durch die Bundesakte 
garantierten persönlichen Vorzugsrechten die Rede ist. Die Repräsentation gegen andere 
Staaten gebührt ausschließlich der Krone (Art. 19), welcher auch die allgemeine Ober- 
aufsicht, sowie die allgemeine Gesetzgebung in der Grafschaft allein zusteht (Art. 20); 
die Publikation der Gesetze und Verordnungen erfolgt in gleicher Art, wie für die übrigen 
Landesteile (Art. 21). 
Nach einem im Jahre 1848 abgeschlossenen Vertrage hat der Fürst für sich und 
seine Nachfolger auf die nach der Verordnung v. 18. April 1823 dem fürstlichen Hause 
zustehenden Regierungsrechte, insbesondere auf die Gerichtsbarkeit in erster und zweiter 
Instanz, auf die Polizeiverwaltung und auf die Aufsichtsrechte hinsichtlich der Kirchen, 
Schulen und milden Stiftungen verzichtet, und durch die Verordnung v. 21. Juli 1848 
sind infolgedessen die hierauf bezüglichen Bestimmungen der Art. 24 bis 27, 29 bis 
52 u. 55 der Verordnung v. 18. April 1823 außer Kraft gesetzt worden.? 
Über die Rechtsverhältnisse des Fürsten als Standesherrn in Beziehung auf seine 
Besitzungen und Einkünfte sind die Vorschriften in den Art. 56—70 der Verordnung v. 
18. April 1823 enthalten, welche jedoch teilweise ebenfalls durch die Verordnung v. 
21. Juli 1848 außer Kraft gesetzt, beziehungsweise abgeändert worden sind. Es sind 
dem Fürsten und seiner Familie in Absicht auf ihre Domanial= und andere Besitzungen 
alle Rechte und Vorzüge vorbehalten, welche aus ihrem Eigentume und dessen ungestörtem 
Genusse herrühren (Art. 56), insbesondere auch die Benutzung der ihm zustehenden Jagd- 
und Fischereigerechtigkeit und der Steinbrüche, soweit sie ihm bisher zustand", und unter 
Beobachtung der gesetzlichen Verordnungen (Art. 57). Die in den Art. 58 und 64 
ausgesprochene Befreiung der fürstlichen Schlösser, Gärten und des sonstigen Grund- 
eigentums von der Grund= und Häusersteuer, von der Militäreinquartierung und sonstigen 
allgemeinen Staatslasten ist durch den §. 11 der Verordnung v. 21. Juli 1848 auf- 
gehoben worden.5 Durch den §. 12 dieser Verordnung sind auch die Art. 60—62 der 
Verordnung v. 18. April 1823 außer Kraft gesetzt, welche dem Fürsten die Einkünfte 
  
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1 Vgl. hierüber S. 49. für seinen Hausstaat, für die Verwaltung seiner 
* Uber die dem Fürsten in Hinsicht auf die Domänen, Einkünfte, Familien= und Privatan- 
Grafschaft Bentheim der Krone gegenüber ob= gelegenheiten anzustellen und zu unterhalten. Auch 
liegenden Lehnspflichten vgl. Art. 77 der V. v. ist dem Fürsten das Patronatsrecht (laut Art. 53) 
18. April 1823. vorbehalten worden. 
* Nicht aufgehoben ist der Art. 28, wonach * Vgl. jedoch §. 15 der V. v. 21. Juli 1848. 
der Fürst berechtigt ist, Beamte und Behörden 5 Vgl. S. 64 N. 6. 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. ö. Aufl. II. 5
	        
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