750 Nachträge.
(R. G. B., S. 813), 8. 3, auf die Schutztruppen durch kaiserliche Verordnung
v. 18. Juli 1900 (R. G. B., S. 831).
Gegenseitigkeit in bezug auf Entschädigung für unschuldig erlittene Unter-
suchungshaft gemäß §. 12 des Gesetzes v. 14. Juli 1904 (R. G. B., S. 321
ist verbürgt von: Dänemark, Norwegen, Schweden (R. G. B. 1906, S. 465).
Zu S. 165: Besondere Vorschriften über Beschlagnahme und Durchsuchung enthält die
Militärstrafgerichts-O. v. 1. Dez. 1898, §§. 229—242. Diiese Vorschriften
weichen erheblich von denen des allgemeinen Strafprozesses ab, insbesondere kann
Vorlegung oder Auslieferung von Akten und Schriftstücken verweigert werden, wenn
dadurch das Wohl des Reiches oder eines Bundesstaates Nachteil erleiden würde
(§. 231); die Durchsuchung von militärischen Diensträumen erfolgt nur nach Maß-
gabe der besonderen Vorschriften der §§. 237—239.
Zu S. 166, Note 2: S. dazu pr. Gesetz v. 26. Juli 1897, betr. das Verwaltungs-
zwangsverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze (G. S., S. 237
Zu S. 167, Note 6: Beizufügen: Giese, S. 102 f.
Zu S. 170, Note 1: Beizufügen: Giese, S. 113 ff.
Zu S. 203, IX.: Vgl. dazu Giese, S. 115 f.
Zu S. 204, §. 58: S. dazu Giese, Grundrechte, S. 103 ff.
Zu S. 214: Beizufügen als IV.: Eine bedeutsame Einschränkung hinsichtlich
des freien Erwerbes von Grundeigentum enthält das Gesetz v. 10. Aug. 1904
(G. S., S. 227) behufs der Stärkung des Deutschtums gegenüber dem
Polentum. Auf Grund jenes Gesetzes bedarf es bei der Gründung neuer An-
siedlungen (s. hierüber §. 13 des Gesetzes) in den Provinzen Posen, Westpreußen,
Ostpreußen, Schlesien, sowie in den pommerschen Regierungsbezirken Stettin und
Köslin, sowie im brandenburgischen Regierungsbezirk Frankfurt a. O. einer be-
sonderen Bescheinigung des Regierungspräsidenten, daß die Ansiedlung nicht den
Zielen des Gesetzes v. 26. April 1886 (G. S., S. 131) entgegenstehe; gegen
die Entscheidung des Regierungspräsidenten ist Beschwerde an den Oberpräsidenten
zugelassen, der endgültig entscheidet (I. 13 b), dazu die Strafbestimmung in §. 20.
Die „Ziele“ des Gesetzes v. 26. April 1886 sind gemäß §. 1: „Stärkung
des deutschen Elements — gegen polonisierende Bestrebungen durch Ansiedlung
deutscher Bauern und Arbeiter.“
Näheres in Bd. III. Ugl. zur Auslegung des Gesetzes Entsch. des
O. V. G., Bd. XXXXVII, S. 400, bes. auch über die Anwendung des §. 13b
auf Anträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellt, aber nicht entschieden sind.
Zu S. 222, Note 1: Zur prinzipiellen Auffassung des Enteignungsrechtes vgl. bes.
Laband im Archiv für zivilist. Praxis 1869, dazu die gedankenreiche Erörterung
von Fleiner, Umbildung zivilrechtlicher Institute durch das öffentliche Recht, S. 13f.
Zu S. 228, b): Mit Recht erhebt Fleiner a. a. O., S. 14 die große Frage, die
eine weitgehende grundsätzliche Revision unserer ganzen Gesetzgebung in sich schließt:
„Welcher innere Grund rechtfertigt es, sobald ausreichende Rechts-
schutzorgane bestehen, ein Rechtsinstitut zu zerreißen und die eine Seite
des Instituts nach einem ganz anderen Rechte zu beurteilen als die
übrigen Teile?“ Vgl. auch O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. II,
§. 35. In der Praxis gestaltet sich die Feststellung der Entschädigung auf der
doppelten Grundlage des Verwaltungs= und des Rechtsweges oft zu reiner Willkür;
das Eingreifen der ordentlichen Gerichte in diese Verwaltungstätigkeit ist durch
keinen innern Grund gerechtfertigt und lähmt die Verwaltung.
Zu S. 233, Ziff. 2: 1. Eine sehr weitgehende Einschränkung des Privat=
eigentums aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gegen Hochwasser-
gefahren enthält das Gesetz v. 12. Aug. 1905 (G. S., S. 335) für das
Gebiet der oberen und mittleren Oder. Der Bezirk der Anwendung dieses
Gesetzes wird vom Minister der öffentlichen Arbeiten nach den Vorschlägen des
Oberpräsidenten von Schlesien festgestellt. Die Eigentumsbeschränkungen des Ge-
setzes bestehen in Zwangsumlegung von Grundstücken, Zwangsvorschriften über Art