Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Nachträge. 
1906 (G. S., S. 53) wurde die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber den 
Gesamtverbänden in der Landeskirche der alten Provinzen in bezug auf Steuer— 
beschlüsse teils dem Oberpräsidenten, teils dem Regierungspräsidenten — in Berlin 
dem Polizeipräsidenten — übertragen; in einzelnen Fällen ist Klage beim Ober 
verwaltungsgericht zugelassen. In analoger Weise wurde durch besondere Ver- 
ordnungen das Staatsaufsichtsrecht für die übrigen Landesteile, sowie für die 
katholische Kirche geordnet. Das ganze System des kirchlichen Steuerrechts in 
seiner dermaligen Gestalt kann nur im Zusammenhange des materiellen Verwaltungs- 
rechts in Bd. III (Verhältnis von Staat und Kirche) dargestellt werden. Bgl. 
Stenogr. Ber. 1905—6 f. d. Abg. H., S. 3519, f. d. H. H. S. 8. 
Zu S. 428: Für Zwecke der katholischen Pfarrgemeinden wurde durch Gesetz v. 29. Mai 
Zu 
1903 (G. S., S. 182) die Bildung von Diözesan hilfsfonds durch die bischöf- 
lichen Behörden gestattet. Ein weiteres Gesetz v. 21. März 1906 (G. S., S. 105 
sieht die Bildung von Diözesanfonds für Diözesanbedürfnisse in gleicher Weise 
vor; hierfür ist die Erhebung einer Umlage von den Diözesanangehörigen bis zu 
drei Prozent der Staatseinkommensteuer zulässig, doch bedarf es bei Umlagen von 
mehr als ein Prozent der Genehmigung des Staatsministeriums. Stenogr. Ber. 
00 f. d. Abg. H., S. 2314, 2399, f. d. H. H. S. 88. 
.429: Die Rang= und Titelverhältnisse der Oberlehrer an den höheren Schulen 
erfuhren eine umfassende Neuregelung durch den Allerh. Erl. v. 27. Januar 1906 
(G. S., S. 174) in Abänderung des Allerh. Erl. v. 27. Januar 1898 (G. S., 
S. 5), welcher bestimmt: 
I. Die Oberlehrer der Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progym= 
nasien, Realprogymnasien, Realschulen und Landwirtschaftsschulen können bis zur 
Hälfte der Gesamtzahl zu Professoren charakterisiert und Mir, sofern sie eine zwölf 
jährige Schuldienstzeit von der Beendigung des Probejahrs ab zurückgelegt haben. 
zur Verleihung des persönlichen Ranges als Räte vierter Klasse vorgeschlagen werden. 
II. Die Ziffer VII, Nr. 1 des Erlasses findet auch auf die Leiter der dem 
Minister für Handel und Gewerbe unterstellten staatlich unterstützten kunstgewerb- 
lichen Fachschulen und höheren Fachschulen für Textilindustrie Anwendung. 
III. Die Oberlehrer der dem Minister für Handel und Gewerbe unterstellten 
staatlichen Baugewerk-, Maschinenbau= und sonstigen Fachschulen können bis zur Hälfte 
der Gesamtzahl zu Professoren charakterisiert und Mir, sofern sie nach Vollendung 
des dreißigsten Lebensjahrs eine zwölfjährige Dienstzeit zurückgelegt haben, zur Ver 
leihung des persönlichen Ranges als Räte vierter Klasse vorgeschlagen werden. 
IV. Die Verleihung des Charakters „Professor“ kann an Lehrer der dem 
Minister für Handel und Gewerbe unterstellten staatlichen kunstgewerblichen Fach- 
schulen auch ohne die Voraussetzung voller akademischer Bildung erfolgen. 
V. Die unter Ziffer VII, Nr. 2 und 4 des Erlasses getroffenen Bestimmungen 
finden mit den vorstehenden Abänderungen unter III und IV auch auf die Lehrer 
der staatlich unterstützten kunstgewerblichen Fachschulen und höheren Fachschulen für 
Textilindustrie Anwendung. 
VI. Welche kunstgewerblichen Fachschulen unter die vorstehenden Vorschriften 
unter II, IV und V fallen, wird vom Minister für Handel und Gewerbe im Ein 
verständnisse mit dem Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegen- 
heiten und dem Finanzminister bestimmt. 
VII. Der Minister für Handel und Gewerbe wird ermächtigt, in gceigneten 
Fällen den etatsmäßig angestellten Leitern selbständiger Abteilungen sowie der Ver- 
suchsanstalt der Porzellanmanufaktur den Charakter „Professor“ zu verleihen. 
Zu S. 441, Note 1: Durch Allerh. Erl. v. 17. Mai 1906 (G. S., S. 193) er- 
Zu S 
folgte eine Rangerhöhung der Gendarmen; vgl. dazu Allerh. Erl. v. 15. April 1905 
(G. S., S. 227) über den Nang der Oberwachtmeister. 
441, Ziff. 3: Die Geheime Kriegskanzlei wurde 1630 unter Kurfürst 
Georg Wilhelm errichtet, 1787 dem Oberkriegskollegium und 1809 dem Allge- 
meinen Kriegsdepartement unterstellt; seit 1853 steht sie unter dem Militärkabinett.
	        
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