Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger. (§. ö1.) 69 
Abs. 1). Diejenigen Rechte, welche den Standesherren als solchen durch die Deutsche 
Bundesakte zugesichert sind und ihnen nach dem Edikte v. 29. Mai 1833 zukommen, 
können ihnen niemals ohne ihre freie Einwilligung und ehe die etwa vereinbarte Ent- 
schädigung geleistet worden ist, entzogen werden (§. 33, Abs. 2). 
d) Zu den Kreistagen der Kreise, innerhalb deren die Besitzungen der kurhessischen 
Standesherren liegen, wählen sie durch Stellvertreter. 
4. In dem vormaligen Herzogtume Nassau sind folgende Standesherren im 
Sinne der Deutschen Bundesakte vorhanden ?: a) der Fürst zu Wied, wegen seiner 
Besitzungen in dem jetzigen Amte Runkel und in dem jetzigen. Amte Selters, vormals 
Grenzhausen?; b) die Grafen von Neu-Leiningen-Westerburg, wegen der Standes- 
herrschaft Westerburg", und c) der Besiver der Standesherrschaft Schaumburg-Holz- 
appel.? Die Rechtsverhältnisse dieser Standesherren sind nicht durch eine allgemeine 
Verordnung geregelt worden, sondern von der herzoglich nassauischen Regierung sind mit 
den einzelnen Standesherren Rezesse und Konventionen abgeschlossen, jedoch nicht publi- 
ziert worden.“ Die Publikation hat nur insoweit, als der Inhalt der Verträge öffent- 
liche Verhältnisse und Angelegenheiten betrifft, durch Deklarationen der Regierung statt- 
gefunden.“' Der privilegierte Gerichtsstand der nassauischen Standesherren wurde durch 
das Edikt v. 11. Nov. 1806 8 geordnet; das Gesetz v. 7. März 18497 erklärte indes 
  
1 Kr. O. f. Hessen -Nassau v. 7. Juni 1885, 
8. 54, Abs. 2 
Vgl. Klüber, ösl R. des d. B., S. 911 
—912, desgl. M. Bi. d. i. Verw. 1867, S. 59. 
— Die standesherrliche Unterordnung dieser Fa- 
milien unter Nassau beruht auf dem Art. 24 
der Rheinbundsakte und dem Territorialvertrage 
zwischen Preußen und Nassau v. 31. Mai 1815 
(G. S. 1818, Anh., S. 30). Vgl. Protok. der 
Bundexversammlung v. 1818, S. 20. In Klü- 
ber, ÖOff. R. des d. B. (S. 912) wird (unter 
Bezugnahme auf den §. 20 der Protok. der d. 
Bundesversammlung von 1318) als nassauischer 
Standesherr auch der Graf von Waldbott- 
Bassenheim aufgeführt, und zwar wegen der 
Herrschaften Reiffenberg und Cransberg. Ob- 
gleich diese Herrschaften nicht reichsständisch, son- 
dern bloß reichsunmittelbar, jedoch nicht reichs- 
ritterschaftlich waren, und daher nicht als Stan- 
desherrschaften im Sinne des Art. XIV der d. 
Bundesakte zu betrachten sind, wurden sie den- 
noch als solche bis zum Jahre 1852 von der 
herzoglich nassauischen Regierung behandelt. Der 
Graf von Waldbott-Bassenheim hat jedoch im J. 
1852 die Herrschaft Reiffenberg an einen nicht eben- 
bürtigen Besitzer, und im J. 1853 die Herrschaft 
Cransberg an den herzogl. nassauischen Domänen= 
fiskus verkauft. Der Graf von Waldbott-Bassen- 
heim scheidet daher gänzlich aus und wird auch 
in der V. v. 26. Aug. 1867, §. 3 (G. S. 1867, 
S. 1659) unter den Standesherren des vorma- 
ligen Herzogtums Nassau nicht mit aufgeführt. 
Vgl. Oelzen in Behrendts Zeitschr. für Gesetz- 
geb. u. Rechtspfl. in Preußen, Bd. III, S. 76, 
Note 16. 
* Vgl. S. 37. 
*Die Grafschaft Westerburg und die Herr- 
schaft Schadeck, im Besitze der gräflichen Familie 
Neu--Leiningen, kamen im J. 18306 an das 
Großherzogtum Berg, im Jahre 1813 an Nassau- 
Oranien. Durch einen zu Wien zwischen Preußen 
und den Niederlanden abgeschlossenen Vertrag v. 
31. Mai 1815 nrat die Oranische Linie Nassau- 
  
Diez ihre deutschen Besitzungen an Preußen ab 
und erhielt dafür Luxemburg. Durch einen gleich- 
zeitigen Vertrag zwischen der Walramschen Linie 
und Preußen gelangte die Grafschaft Westerburg 
und Herrschaft Schadeck an das Herzogtum Nassau 
(vgl. M. Bl. d. i. Verw. 18367, S. 59—60). 
Die standesherrliche Grafschaft Westerburg wurde 
früher von den beiden Linien der gräflich Lei- 
ningenschen Familie (der Christophischen oder 
älteren Linie und der Georgischen oder jüngeren 
Linie) gemeinschaftlich besessen; die gleichfalls von 
beiden Linien gemeinschaftlich besessene Herrschaft 
Schadeck (im Amte Runkel)" ist nicht reichsständisch 
gewesen (vgl. Klüber, Sff. Recht des d. B., 
S. 911, Note b). 
5 Tie Rheinbundsakte unterwarf dem Herzoge 
von Nassau standesherrlich die vormals reichs- 
ständische Grafschaft Holzappel und die Herrschaft 
Schaumburg, damals dem Fürsten von Anhalt- 
Bernburg-Schaumburg gehörig. Als der Manns- 
stamm im Jahre 1812 erloschen war, sukzedierten 
in jenen Besitzungen die Töchter aus dieser Linie. 
Eine derselben war mit dem Erzherzoge Josef 
von Österreich vermählt. Dieser fand die anderen 
Miterben mit Geld ab, und erwarb so das ganze 
für seinen mit jener Miterbin erzeugten Sohn, den 
Erzherzog Stephan Franz Viktor (vgl. Klüber, 
a. a. O., S. 911, Note d). Nach dem am 19. 
Febr. 1866 zu Mentone bei Nizza erfolgten Tode 
des Erzherzogs Stephan ist die Standesherrschaft 
Schaumburg-Holzappel auf dessen Testamentserben, 
den Großherzog von Oldenburg, übergegangen, 
welcher die an der Standesherrschaft haftenden 
standesherrlichen Rechte behalten hat. 
s Vgl. Klüber, Off. Recht des d. B., §. 316, 
S. 493 u. 496, Note b. 
*7 So z. B. für das Haus Wied durch die 
Deklar. v. 23. u. 30. März 1817 (ogl. in dem 
Verordnungsblatt für Nassau, Jahrg. 1817). 
* Verordnungssamml. für Nassau, Bd. 1, S. 86. 
— Vgl. ebendas. S. 87 das Hof-Reskr. v. 20. 
März 1309. 
* Verordnungsblatt für Nassau 1849, S. 35.
	        
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