76 Das Staatsbürgerrecht. (§. 52.)
Geburt kommt er allen zu, die von einem adligen Vater aus einer rechtmäßigen
Ehe erzeugt, oder darin geboren sind 1; er wird also durch den Vater fortgepflanzt, auch
wenn die Mutter nicht von Adel ist.?
2. Eine nicht adlige Person weiblichen Ge-
schlechts, welche sich mit einem adligen Manne verehelicht, erlangt dadurch die äußeren
Rechte des Adels.
3. Der König kann einem Untertan, welcher den Adel durch die
Geburt nicht hat, denselben verleihen; auch jemanden von einer niederen Stufe des Adels
in eine höhere versetzen."
Eine solche Adelsverleihung kommt auch den alsdann schon
vorhandenen Kindern, sie mögen noch unter väterlicher Gewalt sein, oder nicht, zu statten,
falls sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.5
IV. Den Ausweis des Adels anlangend, so ist bestimmt: 1. Die Aufnahme in
adlige Ritterorden und Stifter zu adligen Rechten, zu Turnieren, zur Ritterbank auf
den Landtagen und in den Kollegien, sowie zu adligen Hofämtern, beweist den einer
älterem und neuerem Adel besteht in An-
sehung der wesentlichen Rechte und Eigenschaften
des Adelsstandes kein Unterschied (§. 21 a. a. O.).
Wo aber Statuten, Privilegien oder das ununter-
brochene Herkommen eines Ordens, Kapitels oder
einer anderen Korporation, einen stifts= oder
turniermäßigen Adel erfordern, hat es dabei sein
Bewenden (§. 22, a. a. O.). Uber den Ahnen-
nachweis in solchen Fällen vgl. die Bestimmungen
der §§. 23—31 a. a. O., und über den Nach-
weis der Ahnen bei Familienstiftungen die K.
O. v. 4. Sept. 1830 (G. S. 1830, S. 129).
1 A. L. R., II, 9, §. 3. — Dies leidet indes
eine Ausnahme, wenn bei landesherrlicher Ver-
leihung des Adels ein anderes ausdrücklich festge-
setzt worden ist, wie dies bei den Standeserhöhungen,
bei Gelegenheit der Huldigung im Jahre 1840,
vorgekommen ist. Bei der Huldigung der Pro-
vinzen Preußen und Posen (am 10. März 1840)
wurden nämlich einer Anzahl Personen die Prä-
dikate: „Graf“, „Freiherr" und „von“ beigelegt,
und dabei bestimmt, daß diese Prädikate nur auf
denjenigen unter den Deszendenten üÜbergehen,
welcher in den alleinigen Besitz des väterlichen
Grundeigentums gelangt, ferner nur alsdann,
wenn dies ererbte Grundeigentum das gegen-
wärtige oder mindestens dem letzteren an Umfang
und Rechten gleich und in der Monarchie gelegen
ist, und nur für die Dauer dieses Grundbesitzes
gelten, mit dessen Verlust in der Person des letzten
Besitzers aber erlöschen sollen (s. preuß. Staats-
anzeiger 1840, Nr. 257). Bei der Huldigung
der zum d. Bund gehörigen Provinzen (am 15.
Okt. 1840) wurden gleichfalls eine Anzahl Adels-
prädikate erteilt, über deren Vererbung festgesetzt
wurde: a)Q) daß sie auf die männliche und weib-
liche Deszendenz ersten Grades übergehen, in den
weiteren Graden aber nur insofern vererbt wer-
den, als die Söhne des Begnadigten in den ritter-
mäßigen Grundbesitz des Vaters sukzedieren, oder
selbst einen solchen Grundbesitz im preuß. Staate
erwerben: b) daß die erteilte Grafenwürde nur
auf denjenigen unter den Deszendenten übergehen
soll, welcher in den alleinigen Besitz des väter-
lichen Grundeigentums gelangt, ferner nur als-
dann, wenn das ererbte Grundeigentum das gegen-
wärtige, oder mindestens dem letzteren an Um-
fang und Rechten gleich, und im preuß. Staate
belegen ist. Dabei wurde c) bestimmt, das diese
Anordnungen (zu a u. b) auch auf diejenigen
Standeserhöhungen Anwendung finden sollen,
welche bei der Huldigung am 10. Sept. 1840
verliehen worden (s. preuß. Staatsanzeiger 1840,
Nr. 287). Solchergestalt ist in Preußen eine
Art neuen, der englischen Adelsaristokratie ähnlichen
Adelsinstituts geschaffen; indes sind die obigen
Bestimmungen nicht durch die Gesetzsamml. publi-
ziert worden. Z„
: A. L. R., II, 9, §. 4. — Über die Er-
langung des Adels in betreff der von einem adligen
Vater außer der Ehe erzeugten, jedoch durch nach-
folgende Ehe oder gerichtliche Erklärung des Vaters
legitimierten Kinder vgl. §. 5 a. a. O. und §§.
596 und 597, A. L. R., II, 2. Dagegen kann
dem unehelichen Kinde dadurch, daß die Mutter
durch Urteil und Recht für die Ehefrau des
adligen Vaters erklärt wird (A. L. R., II, 9,
§. 6, u. A. L. R., II, 2, §. 592), der Adel nicht
mehr erworben werden, weil das G. v. 24. April
1854 (G. S. 1854, S. 193) eine Klage der
außerehelich Geschwängerten auf Erklärung für
die Ehefrau des Schwängerers nicht mehr gestattet,
auch den §. 592, A. L. R., II, 2 für aufgehoben
erklärt hat. Durch landesherrl. Legitimation,
durch Annahme an Kindesstatt, durch außerehe-
liche Geburt von einer adligen Mutter wird der
Adel nicht erworben, vgl. §. 7, A. L. R., II, 9
u. §S. 603, 604, 605, 682—685, A. L. R., II,
1. Für die nichtlandrechtlichen Gebiete der Mon-
archie gelten jedoch diese Vorschriften nicht.
3 A. L. R., II, 9, §. 8, welcher indes hinzu-
fügt: „insofern nicht etwa die Ehe selbst nach
den Gesetzen für eine Mißheirat zu achten ist“, wobei
die §§. 30—33 u. §. 952, A. L. R., II, 1 ange-
führt werden; diese Vorschriften aber sind jetzt als
dahingefallen zu betrachten, s. Bornhak, St. R.,
I. S. 291, N. 9.
. A. L. R., II, 9, §§. 9—10. — Dies Recht
des Königs besteht nach Art. 50 der Verf. Urk.
fort.
5 §. 11 A. L. R., II, 9. — Adelsverleihungen
an Frauen und Witwen haben auf ihre Kinder
keinen Einfluß (§. 12 a. a. O.). — Ubrigens
soll kein Preuße ohne Erlaubnis des Königs
Adelsprädikate bei fremden Staaten suchen, oder
von ihnen annehmen, und darf sich auch dann,
wenn ihm solche aus eigener Bewegung von
selbigen verliehen werden, derselben nicht bedienen
(+. 13 a. a. O., u. Anh. §. 118), außer mit
königlicher Genehmigung.