92 Die Gesetzgebung. (S. 118.)
Staatsregierung den Kammern vorgelegt werden“. Hierdurch aber ist den Kammern das
Recht der Kontrolle bezüglich der gesamten Staatsfinanzverwaltung übertragen.
Die Befugnisse der Kammern in bezug auf die Feststellung des Staatshaushalts-
etats und in betreff der Kontrolle der Staatsfinanzverwaltung bilden — in ihrer Ver-
bindung mit dem den Kammern zustehenden Steuerbewilligungsrechte — den Inhalt des
denselben verfassungsmäßig zustehenden Budgetrechtes.
A) Der Staatshaushaltsetat.
I. Schon lange vor Erlaß der Verfassungsurkunde war die Notwendigkeit einer
Führung der gesamten Finanzverwaltung nach einem umfassenden, für jedes Jahr im
voraus festzustellenden Plane als wesentliches Bedürfnis des Staates erkannt worden.
Um nach der Reorganisation von 1808 bis 1815 die Ordnung der Finanzen zu regeln,
wurde das Bestreben dahin gerichtet, an die Stelle der Kabinettsregierung und der ein-
zelnen Departementsverwaltungen eine Verwaltung nach Gesetzen herbeizuführen.
Zu diesem Zwecke wurde als kontrollierende Instanz neben den Departementschefs eine
Generalkontrolle der Finanzen (unter dem Vorsitze des Staatskanzlers) eingesetzt und
für dieselbe in der Verordnung v. 3. Nov. 18171 angeordnet, daß sämtliche Staats-
einnahme= und zausgabeetats zur Prüfung der Generalkontrolle gelangen sollten, von
welcher dieselben, außer von dem Departementsminister, vor der Vollziehung seitens
des Königs bzw. der Minister gegenzuzeichnen seien. Ohne Teilnahme des Chefs der
Generalkontrolle sollten demnach insbesondere keine Domänen und Forsten oder sonstiges
Staatseigentum veräußert werden, keine Abgaben dauernd erlassen, keine Staatsschulden
kontrahiert, keine Ausgaben neu bewilligt, Erhöhungen oder sonst Veränderungen vor-
genommen werden dürfen. Durch die beiden Kabinettsorders v. 17. Jan. 18202 wurde
sodann, in Anerkennung des Grundsatzes, daß die Verantwortlichkeit für den gesamten
Staatshaushalt auf das gesamte Staatsministerium übergehe, die Generalkontrolle in
eine nähere Verbindung mit dem Staatsministerium gebracht, und dabei nochmals der
Grundsatz ausgesprochen, daß die Bewilligung außerordentlicher Verwendungen und Zu-
schüsse stets von der besonderen und ausdrücklichen Genehmigung des Königs abhängig
bleiben solle. Gleichzeitig wurde die „endliche Regulierung des Staatshaushaltsetats“
anbefohlen und bestimmt, daß der zu entwerfende Hauptfinanzetat nach erfolgter Prüfung
und Feststellung zur öffentlichen Kenntnis kommen und mit dieser Kundmachung von drei
zu drei Jahren fortgefahren werden solle. In Ausführung dieser Vorschriften wurde
durch die Kabinettsorder v. 7. Juni 1821 3 zum ersten Male der „allgemeine Etat der
Einnahmen und Ausgaben für den gewöhnlichen Staatsbedarf in dem Jahre 1821“
festgesetzt und das Staatsministerium angewiesen, danach in allen Verwaltungszweigen
zu verfahren und die Haupt= und Spezialetats unter verfassungsmäßiger Einwirkung der
Generalkontrolle abzuschließen und festzustellen. Zwar wurde späterhin durch die Kabinetts-
order v. 29. Mai 1826“ die Generalkontrolle aufgehoben und an deren Stelle für die
Zwecke der Zusammenstellungen und Ubersichten eine Staatsbuchhalterei errichtet, welche
dann wiederum durch die Kabinettsorder v. 19. Juni 1844 5 in der Art aufgehoben
wurde, daß ihre Funktionen mit dem Finanzministerium vereinigt wurden; allein diese
nderungen in der Form der Behörden haben die ausgesprochenen Grundsätze der Ver-
ordnung v. 3. Nov. 1817 nicht beseitigt, vielmehr die Verantwortlichkeit der Departe-
mentsminister nochmals bestätigt und ausdrücklich anerkannt. Insbesondere blieb der
Grundsatz bestehen, daß der Staatshaushaltsetat vor Beginn des Etatsjahres dem Könige
zur Genehmigung und Vollziehung vorzulegen 5 ist; daß dies wirklich bis zum Jahre
1849 geschehen ist, ergeben die seit dem Jahre 1829 periodisch veröffentlichten Etats,
welche in der durch die Kabinettsorder v. 7. Juni 1821 eingeführten Weise von dem
3„ . S. 13. 252. G. S. 1826, S. 45.
S. t, S. 20, 24. 353 G. S. 1844, S. 265. « «
3G.S.1821,S.48. f«Vgl.v.Kamptz,Ann.,Bd.X,S.649.