Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

104 Die Gesetzgebung. (S. 118.) 
Uber die Form des durch Gesetz festzustellenden Staatshaushaltsetats enthält die 
Verfassungsurkunde keine Bestimmungen; auch ist bis jetzt ein besonderes Gesetz darüber 
nicht ergangen 1; die gegenwärtig übliche Form des Budgets über die Einnahmen und 
Ausgaben des Staates beruht im wesentlichen auf der jedesmaligen Vereinbarung der 
bei seinem Zustandekommen beteiligten Faktoren. Über einige dabei zur Anwendung zu 
bringende Grundsätze hat indes eine allgemeine Vereinbarung stattgefunden 2, so ins- 
besondere über folgende: 
a) Der jährliche Staatshaushaltsetat muß, wie der Art. 99 der Verfassungsurkunde 
ausdrücklich vorschreibt, alle Einnahmen und Ausgaben des Staates für das nächste 
Jahr aufnehmen. Deshalb ist das Staatseinkommen überall mit seinen Bruttoerträgen 
in Einnahme zu stellen; die Betriebs= und Erhebungskosten sind in Ausgabe zu stellen; 
diejenigen Einnahmen aber, welche der Staat nur für Rechnung von Gemeinden, Korpo- 
rationen und Instituten erhebt, sind nur vor der Linie zu vermerken. 
b) Bei Aufstellung des Staatshaushaltsetats ist auf eine möglichst systematische 
gleichförmige Einteilung desselben in Titel hinzuwirken. 
  
Verjährung. Bisweilen finden sich auch Anwei= Diesen Grundsatz beabsichtigte die Staatsregierung 
sungen auf bestimmte Fonds, oder auch Bestim= nach dem §. 11 des dem A. H. im Jahre 1862 
mungen zur Ergänzung oder Abänderung be= vorgelegten Gesetzentwurf über die Einrichtungen 
stehender Gesetze oder Einrichtungen usw. und die Befugnisse der Oberrechnungskammer 
1 Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes ist (vgl. Stenogr. Ber. des A. H. 1862, Bd. II, 
in der Komm. des A. H. zur Beratung des Gesetz= Aktenst. Nr. 5 u. 77, S. 21 ff., 481 ff.) als einen 
entwurfes über die Einrichtungen und die Befug= gesetzlichen festzustellen. Derselbe schränkt je- 
nisse der Oberrechnungskammer im Jahre 1862 zur doch die Finanzkontrolle der Landesvertretung auf 
Sprache gekommen und prinzipiell auch von dem das Innehalten der Titel des Hauptetats ein, 
Finanzminister (v. Patow) nicht in Abrede ge= welche zum Teil ungetrennte Summen von meh- 
stellt worden (vgl. den Komm. Ber. vom 7. März reren Millionen enthalten, und über die Inne- 
1862 in den Stenogr. Ber. des A. H. 1862, haltung des Spezialetats würde dann nur die 
Anl. Bd., Aktenst. Nr. 77, S. 497—498). Vgl. der Landesvertretung nicht verantwortliche Ober- 
auch den Ber. der Komm. des A. H. v. 30. Jan. rechnungskammer zu wachen haben. Die Mi- 
1872 in den Stenogr. Ber. 1871—72, Aktenst. nister würden dann also durch die Kontrolle des 
Nr. 148, S. 844, Sp. 1, und den Komm. Ber. Landtages nicht gehindert sein, Ausgaben, 
des H. H. v. 5. März 1872 in den Stenogr. Ber. welche dieser genehmigt hat, ganz oder teilweise 
des H. H. 1871—/72, Bd. II, S. 513, Sp. 2. zu unterlassen und dagegen nicht bewilligte oder 
2 Diese Grundsätze sind bei der Prüfung der sogar ausdrücklich verworfene Ausgaben zu machen, 
Entwürfe des Staatshaushaltsetats seit dem Jahre wenn nur die Gesamtsumme der einzelnen 
1851 von beiden Häusern des Landtages, im Ein= Teitel nicht überschritten wird. Um dies zu ver- 
verständnisse mit der Staatsregierung, stets an= hindern und um das nach Art. 104 der Verf. 
genommen worden. Bgl. die Berichte der Bud= Urk. der Landesvertretung zustehende Recht der 
getkomm. des A. H. v 10. Febr. 1851, 20. Jan. Finanzkontrolle wirksamer zu machen, stellte der 
1852, 25. Febr. 1853 und 6. März 1854 und Adbgeordn. Hagen in der Budgetkomm. und dem- 
die darüber gefaßten Beschlüsse des Plenums v. nächst im Plenum des A. H. im Jahre 1862 den 
26. Febr. 1851, 3. Febr. 1852, 14. März 1853 Antrag auf genauere Spezialisierung der 
und 14. März 1854 (Stenogr. Ber. des A. H. in den Hauptetat aufzunehmenden Ausgaben, 
1851, Bd. I, S. 364, und Bd. III, S. 309— nänlich durch Aufnahme der wesentlichen Aus- 
310; 1851—52, Bd. I. S. 263 ff.; 1852—53, gabepositionen aus dem dem Staatshaushaltsetat 
Bd. II, S. 679, u. 1853—54, Bd. III, Nr. 177, zugrunde liegenden Verwaltungsetat in den Haupt- 
S. 11—17) und die Berichte der Bubgetkomm. etat (vgl. Drucks. des demnächst aufgelösten A. H. 
der 1. K. und die Beschlüsse hierüber in den 1862, Nr. 65 u. 76, und Stenogr. Ber. dess. 
Drucks. und Stenogr. Ber. der 1. K. 1851—54. 1862, Bd. II, Aktenst. Nr. 58, S. 332 ff.). Die 
* In Verbindung mit diesem Grundsatze steht Staatsregierung erklärte sich sowohl in der Bud= 
die wichtige Frage der mehr oder minder ausge= getkomm, als im Plenum im Prinzip hiermit 
dehnten Spezialisierung der Ausgabepositio= einverstanden, und das A. H. erhob nunmehr den 
nen des Staatshaushaltsetats. Nach den in der Grundsatz zum Beschluß (vgl. Stenogr. Ber. 
vorigen Note zitierten Beschlüssen der beiden Häuser dess. über die 16. Sitz. v. 6. März 1862, Bd. I, 
des Landtages wurde bis dahin der Grundsatz S. 273— 300). Die späteren Budgetentwürfe 
angenommen, „daß als von den Kammern (nach haben denn auch diesem Grundsatze in erheb- 
Art. 104 der Verf. Urk.) zu genehmigende Etats= lichem Umfange Rechnung getragen. (Der Hagen- 
überschreitungen nur solche Ausgaben anzusehen, sche Antrag verlangte außerdem auch die so- 
welche als Mehrausgaben bei denjenigen einzel= fortige Anwendung des angenommenen Grund- 
nen Kapiteln bzw. Titeln hervortreten, die in satzes auf das Budget für das Jahr 1862, welcher 
dem durch das Staatshaushaltsetatsgesetz festge- Antrag gegen den Widerspruch des Ministeriums 
stellten und in die Gesetzsammlung asb gleichfalls zum Beschluß erhoben wurde und damals 
menen Staatshaushaltsetat ausgebracht worden“. die Veranlassung zur Auflösung des A. H. wurde.) 
  
 
	        
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