Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Die Gesetzgebung. 
G. 118.) 
Präsidenten des Hauses mit Genehmigung des letzteren gestattet, Kommissare zu er- 
nennen, welche beauftragt werden, über einzelne Abschnitte des Staatshaushaltsetats. 
Informationen einzuziehen und zu diesem Zwecke nötigenfalls mit Vertretern der Staats- 
regierung zu verhandeln und dem Hause Bericht zu erstatten.K 
Das Abgeordnetenhaus. 
  
1 Die Gesch. O. der 2. K. enthielt ursprüng- 
lich gar keine besonderen Bestimmungen über 
das Verfahren bei der Prüfung des Staats- 
haushaltsetats und der den Kammern vorge- 
legten Rechnungen. Durch den Beschluß der 
2. K. v. 4. Sept. 1849 wurde festgesetzt, daß 
9 Spezialbudgetkommissionen, aus je 7 Mitglie- 
dern bestehend, gewählt werden sollten, welchen 
die Prüfung der einzelnen Verwaltungsetats, auf 
denen der Staatshaushaltsetat beruht, zu über- 
tragen, daß dann aus den Vorsitzenden dieser 
Spezialkommissionen und den von den letzteren 
zu wählenden Referenten eine Zentralbudgetkom- 
mission zu bilden sei, daß diese letztere den Staats- 
haushaltsetat im ganzen und alle Zweige des- 
selben zu prüfen und darüber dem Plenum Be- 
richt zu erstatten haben solle (vgl. Stenogr. Ber. 
der 2. K. 1849—50, Bd. I, S. 192—195). Dies 
Verfahren wurde im wesentlichen auch für die 
Prüfung des Staatshaushaltsetats für 1851 bei- 
behalten, indem durch einen Beschluß v. 28. Nov. 
1850 festgesetzt worden war, daß ein neuer §. 
(20a) in die Gesch. O. aufzunehmen sei, welcher 
bestimmte, daß die Prüfung der einzelnen Ver- 
waltungsetats, auf welche der Staatshaushalts- 
etat sich gründet, durch die 9 Spezialkommissionen 
zu bewirken sei, daß die Vorsitzenden der Spe- 
zialkommissionen und die von den Spezialkom= 
missionen zu wählenden Referenten zu einer 
Zentralkommission zusammentreten sollen, und 
daß diese Zentralkommission demnächst den Staats- 
haushaltsetat im ganzen und alle Zweige des- 
selben zu prüfen und ihrerseits darüber dem 
Plenum Bericht zu erstatten habe (vgl. Stenogr. 
Ber. der 2. K. 1850—51, Bd. I, S. 29—30, 
und Bd. III, S. 1—2). Diese Methode zeigte 
sich indes als zu lästig und zeitraubend; deshalb 
sowohl als um mehr Einheit und Übersichtlich- 
keit in das ganze Verfahren zu bringen, wurde 
unterm 16. Dez. 1852 beschlossen, den s. 20 a 
der bisherigen Gesch. O. in folgender Art um- 
zugestalten: „Es soll die Komm. zur Prüfung 
des Staatshaushaltsetats durch 5 Mitglieder aus 
jeder Abteilung gebildet werden. Um die ein- 
zelnen Verwaltungsetats, auf welche der Staats- 
haushaltsetat sich gründet, und die der Kammer 
vorgelegten Rechnungen, sowie eine etwaige Vor- 
lage über Etatsüberschreitungen zu prüfen, wer- 
den dieselben in 12 Gruppen verteilt. Von dem 
Vorsitzenden der Komm. werden für jede dieser 
Gruppen Referenten ernannt, welche die ihnen 
zugeteilten Etats oder Rechnungen gemeinschaft- 
lich prüfen und darüber in der Komm. Vortrag 
halten. Die Referenten zur Berichterstattung im 
Plenum sind von der Komm. durch Stimmen- 
mehrheit zu wählen.“ (Vgl. Bericht der Gesch. 
O. Komm. v. 13. Dez. 1852, Drucks. der 2. K. 
1852—53, Bd. 1, Nr. 19, und die Plenarver- 
handl. in der Sitz. v. 16. Dez. 1852, Stenogr. 
Ber. der 2. K. 1852—53, Bd. I, S. 84—85.) 
— Bei der im Jahre 1862 stattgefundenen Re- 
  
  
vision der Gesch. O. wurde aber §. 21 dahin ge- 
faßt: „Die Komm. zur Prüfung des Staats- 
haushaltsetats wird durch 5 Mitglieder aus jeder 
Abteilung gebildet. Um die einzelnen Verwal- 
tungsetats, auf welche der Staatshaushaltsetat 
sich gründet, und die dem Hause vorgelegten Rech- 
nungen, sowie eine etwaige Vorlage über Etats- 
überschreitungen zu prüfen, werden dieselben 
gruppenweise verteilt. Von dem Vorsitzenden der 
Komm. werden für jede Gruppe zwei, für ein- 
zelne umfangreichere Gruppen aber mehrere Re- 
ferenten ernannt, welche die ihnen zugeteilten 
Etats oder Rechnungen gemeinschaftlich prüfen 
und darüber in der Komm. Vortrag halten. 
Die Referenten zur Berichterstattung im Plenum 
des Hanses werden von der Komm. durch Stim- 
menmehrheit gewählt.“ (Vgl. Bericht der Gesch. 
O. Komm. v. 27. Mai 1862 in den Stenogr. 
Ber. des neugewählten A. H. 1862, Bd. V, 
S. 23, und in den Drucks. 1862, Bd. I, Nr. 20, 
desgl. die Verhandl. darüber in den Stenogr. 
Ber. 1862, Bd. I, S. 81.) Auf Grund dieser 
Bestimmungen fand das Verfahren in der Art 
statt, daß die Referenten und Korreferenten für 
die ihnen zugewiesenen Abschnitte und Gegen- 
stände den Etat und seine Unterlagen in allen 
einzelnen Positionen, unter Zuziehung der Ver- 
treter der Staatsregierung, prüften. Die Er- 
gebnisse ihrer Tätigkeit wurden sodann einer 
nochmaligen Prüfung durch die gesamte Budget- 
komm. unterworfen und schließlich durch diese 
in einer Reihe von Berichten über die einzelnen 
Zweige des Staatshaushaltes vor das Plenum 
gebracht. Die Budgetkomm. gab daneben in 
einem allgemeinen Vorberichte eine generelle Über- 
sicht von der Finanzlage des Staates und ent- 
wickelte zugleich die Grundsätze, von welchen bei 
der Prüfung des Etats ausgegangen worden, in- 
dem sie diese Grundsätze der Beschlußnahme des 
Hauses unterwarf. Nachdem die Beschlußnahme 
über sämtliche Sonderberichte stattgefunden, stellte 
die Budgetkomm. das Ergebnis in einem Schluß- 
berichte zusammen, welcher zugleich arithmetisch 
die Ziffern darstellte, welche demgemäß in das all- 
gemeine Finanzgesetz aufzunehmen waren. Hierauf 
faßte das A. H. seinen endgültigen Beschluß über 
die Annahme des Gesetzes. Von dieser Art des 
Verfahrens bei der Beratung und Beschlußfas- 
sung über den Staatshaushaltsetat ist indes seit 
dem Jahre 1866 abgewichen worden. Obgleich 
es nämlich bei der Bildung einer ständigen Komm. 
zur Prüfung des Staatshaushaltsetats das Be- 
wenden behalten hat, so ist doch das von der 
Staatsregierung überreichte Budget nicht mehr 
dieser Komm. zur Vorberatung und Berichterstat- 
tung überwiesen, sondern es sind auf die Be- 
handlung des Staatshaushaltsetats die Vorschrif- 
ten der §§. 16 ff. der Gesch. O. des A. H. zur 
Anwendung gebracht worden, nach welchen es 
zulässig ist, die Beratung eines Gegenstandes, 
statt in einer Komm., im ganzen Hause vorzu-
	        
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