Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung. (8. 118.) 107 
verhandelt über den von der Staatsregierung eingebrachten Entwurf des Staatshaus— 
haltsetats in der gleichen Weise wie über jeden anderen von der Regierung vorgelegten 
Gesetzentwurf in erster, zweiter und dritter Beratung im Plenum des Hauses nach Maß- 
gabe der Bestimmungen der §§. 16—18 der gegenwärtig in Geltung stehenden Geschäfts- 
ordnung, wobei indes nicht ausgeschlossen ist, in jedem Stadium der Beratung die 
Verweisung an die Budgetkommission zur Vorberatung zu beschließen. Das Abgeord- 
netenhaus beschließt über die einzelnen Posten des Haupt= oder der einzelnen Spezial- 
etats unter der Leitung des Präsidenten, welcher den Gegenstand der Abstimmung deutlich 
hervorhebt; die Bewilligung erfolgt ausdrücklich oder stillschweigend. Auf diese Weise 
wird der Etat aus seinen Einzelheiten zusammengesetzt und nach dem Abschlusse der 
Einzelberatung mit dem Staatshaushaltsetatsgesetze angenommen. Der vom Abgeord- 
netenhause beschlossene Gesetzentwurf mit den Haupt= und den Spezialetats wird sodann 
dem Herrenhause übersandt 1, welches, gemäß Art. 62, Abs. 3 der Verfassungsurkunde, 
den Etat nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses im ganzen annehmen oder den 
gesamten Etat verwerfen, irgendeine Abänderung aber nicht vornehmen darf. Auch im 
Herrenhause wird durch die Abteilungen eine Kommission für den Staatshaushaltsetat 
und für die Finanzangelegenheiten gewählt (§. 15 der Geschäftsordnung des Herren- 
hauses), auf deren Bericht das Herrenhaus seinen Beschluß faßt.? Hat das Herrenhaus 
dem von dem Abgeordnetenhause beschlossenen Staatshaushaltsetat und dem betreffen- 
den Gesetzentwurfe seine Genehmigung erteilt und ist die Sanktion der Krone hinzu- 
getreten, so wird das solchergestalt vereinbarte Gesetz über den Staatshaushalt nebst 
dem darin in Bezug genommenen Staatshaushalt durch die Gesetzsammlung publiziert. 3 
Es werden indes nur der Hauptetat, nicht die Spezialetats veröffentlicht. Der Ver- 
waltung aber dienen beide zusammen zur gesetzlichen Norm für Einnahmen und Aus- 
gaben. Die Zufuhr der Mittel an die letzten Orte der Verwendung vermitteln die 
Verwaltungsbehörden und die Kassen. Jeder Ressortchef hat Verfügung über die im 
Etat für sein Ressort bewilligten Mittel. Uber ihre Verteilung an die einzelnen Ver- 
waltungsbezirke macht er, unter Mitvollziehung des Finanzministers, vollständige Etats 
  
nehmen, wodurch indes nicht ausgeschlossen ist, Vertretern der Staatsregierung, mit der Vor- 
in jedem Stadium der Beratung die Verweisung prüfung des Staatshaushaltsetats; allein der 
an die Komm. und auf den Geschäftsgang vor Bericht der Komm,. an das Plenum wird erst 
derselben zu beschließen (vgl. hierüber Stenogr. erstattet, nachdem der Etat dem H. H. seitens 
Ber. des A. H. 1866—67, Bd. II, S. 544, 553 des A. H. offiziell zur Erklärung mitgeteilt wor- 
—559, 572—574, 590—591). den ist. Das H. H. beschränkte sich früher nicht 
1 Bei Mitteilung des von dem A. H. beschlos- auf die Beschlußnahme über Annahme oder Ab- 
. » - lehnung des Etats im ganzen, sondern er— 
s8 s lt t wur- «’ . 
Lesenfrsksxtzedmlibg Islzztlaecilzhaaålåhsäåettsch evslorn achtete es außerdem für seine Aufgabe, sich auch 
dem A. H. über das Budget gefaßte Beschlüsse mit denjenigen besonderen Bemerkungen und An- 
*i tträgen, welche von dem A. H. bei der Prüfung 
und zwoach volche, weshe un die ormeanoon des Etats aufgestellt und zu Beschlüssen erhoben 
legenheit betreffen, nebst einer Zusammenstellung worden "n der at 6 besassen, Lah bei seem 
der Beschlüsse, durch welche Abweichungen von dieser kun * en d e 5- gleichsa E eschuuß 
dem Budgetentwurfe der Staatsregierung fest= daruber gesaht r äret asse e den Entschlie- 
gestellt worden, mitgeteilt (vgl. Stenogr. Ber. Bungen de H. beitrete oder nicht (vgl. Bericht 
der 2. K. 1850—51, Bd. II, S. 672—673). der Budgetkomm. der 1. K. v. 30. April 1855 
Dies ist indes mit dem Jahre 1864 abgestellt S W “m¾5 ber l. W “ (22 
worden. Es wird seitdem dem H. H. nur das re Ab . 
von dem A. H. beschlossene Etatsgesetz, unter indes das H. H. hiervon Abstand genommen, in— 
Beifügung des in diesem letzteren in Bezug ge= dem es anerkannt hat, daß dergleichen Resolu- 
nommenen, von dem A. H. beschlossenen Staats- tionen eine interne Sache des betr. Hauses seien 
haushaltsetats, mitgeteilt. Dagegen werden die sogl die Uerichte der Budgetkomm des 0. H. v. 
bei der Budgetberatung von dem A. H. gefaßten Anr 2 Sus *v½s 32 gr. d v. 19. Kehr 
Resolutionen jetzt nur der königl. Staats= 1868 in 5 Stenor B 186. 68 , Febr. 
regierung durch das Präsidium des A. H. zuge S 32. N. I. er. —vbd, Anl. Bd., 
fertige T Ber. des A. H. 1854, Bd. I, : Im Falle der Ablehnung des von dem A. H. 
« « beschlossenen Staatshaushaltsetats und des dar- 
* Die Budgetkomm. des H. H. beschäftigt sich auf bezüglichen Gesetzentwurfes hat der Präsident 
in der Regel schon während der im A. H. statt= des H. H. hiervon (nach §. 77 seiner Gesch. O.) 
findenden Etatsberatung, unter Zuziehung von den Ministerpräsidenten zu benachrichtigen.
	        
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