Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung. (§. 118.) 117
Staatsbetrieb zu behandeln, dem Landtage auch mit dem Spezialetat zugleich der Jahres-
abschluß und der Verwaltungsbericht vorzulegen (§. 6). Bei Verwaltungen, die nicht
ausschließlich vom Staat geführt werden, ist der liberschuß oder Zuschuß des Staates
in den Etat einzustellen und über derartige Verwaltungen dem Landtage eine besondere
Nachweisung zu geben (§. 7). Rückeinnahmen des Staates infolge irrtümlicher Veraus-
gabung dürfen nur infolge besonderer Ermächtigung den Ausgabefonds zugeführt werden
(§. 20, s. dazu jedoch §. 36 sowie die Sondervorschrift §. 20, Abs. 2 und 3 für
Bauten).
3.Der Staatshaushaltsetat zerfällt in die Spezialetats der einzelnen Verwaltungen.
Innerhalb dieser Spezialetats werden sodann Kassenetats für die ausführenden Behörden
und Kassen ausgefertigt, welche die Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Etats-
kapitel und Titel für die besondere Behörde in Ansatz zu bringen haben; diese Kassen-
etats können für einen Zeitraum von mehreren Jahren festgestellt werden, derart, daß
für den Fall einer Abänderung durch ein späteres Etatsgesetz besondere Darlegungen be-
hufs Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften zu geben sind (§§. 10, 11 des Gesetzes
v. 11. Mai 1898).
4. An materiellen Vorschriften für die Aufstellung des Etats enthält das Gesetz
v. 11. Mai 1898 vor allem den wichtigen Grundsatz, daß alle Einnahmen des Staates
als Deckungsmittel des gesamten Ausgabebedarfs des Staates zu betrachten und zu ver-
rechnen sind, daß somit keine Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines
einzelnen Verwaltungszweiges, also beispielsweise im Post= oder Eisenbahnwesen, erfolgen
darf, es sei denn, daß durch Spezialetats oder durch besondere Gesetze ausnahmsweise
eine derartige Anordnung getroffen wäre (§. 16, vgl. dazu §. 2, Nr. 4 bezüglich ge-
wisser Fonds, für die dieser Vorbehalt generell gemacht ist).
5. Die dem Staate zu leistenden Zahlungen dürfen nur ausnahmsweise unter be-
sonderen Umständen gestundet werden, über den Jahresabschlußtermin der in Betracht
kommenden Kasse hinaus nur auf Grund einer durch den zuständigen Minister erteilten
Genehmigung und unter Angabe der Gründe; bei Kreditgewährungen für bestimmte
Fristen auf Grund allgemeiner behördlicher Vorschriften oder gemäß den Gebräuchen des
Geschäftsverkehrs, oder auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften für einzelne Ver-
waltungszweige soll es jedoch sein Bewenden behalten (8. 17).
6. Die Nichteinziehung von dem Staate geschuldeten Abgaben oder Leistungen darf
nur in Einzelfällen und nur auf Grund gesetzlicher oder königlicher Anordnung erfolgen;
das gleiche gilt für die Rückerstattung von an die Staatskasse bezahlten Beträgen; dem
Landtage sind hierüber bei den einzelnen Etatstiteln summarische Mitteilungen zu machen,
falls nicht der Landtag auf diese Mitteilung bezüglich einzelner Arten von Beträgen aus-
drücklich verzichtet (§. 18); die Verrechnung erfolgt, solange die Fonds noch offen sind,
durch Absetzung der Einnahme, andernfalls als Ausgabe; bei der Eisenbahnverwaltung
können die zuviel verrechneten Beträge aus dem Personen-, Gepäck= und Güterverkehr noch
von den Einnahmen des folgenden Etatsjahres abgesetzt werden (§. 19). Defekte dürfen,
abgesehen von der Unmöglichkeit ihrer Einziehung, nur gemäß königlicher Ermächtigung
niedergeschlagen werden; hierüber ist dem Landtage bei der mit der Jahresrechnung zu
gebenden übersicht summarische Mitteilung zu machen, es sei denn, daß der Landtag be-
züglich einzelner Kategorien solcher Beträge ausdrücklich auf diese Mitteilung verzichtet
hat (§. 38 des Gesetzes v. 11. Mai 1898 verb. §. 17 des Gesetzes v. 27. März 1872).
7. Besoldungen sowie andere pensionsfähige Diensteinkünfte müssen auf Spezial-
etats oder besonderen Gesetzen beruhen (§. 21); Gnadenbezüge von den Diensteinkünften
verstorbener Beamten, Pensionen und Unterstützungen sind bei den gleichen Fonds zu
verrechnen, aus welchen die Diensteinkünfte bezahlt werden (§. 22); Ersparnisse, die durch
Nichtbesetzung etatsmäßiger Stellen entstehen, können, soweit sie nicht für die kommissa-
rische Verwaltung verbraucht werden, zu Remunerationen für Hilfeleistung in den Ge-
schäften der betreffenden Stelle verwendet werden (§. 23, Abs. 1), doch dürfen Erspar-
nisse, die dadurch entstehen, daß die Besoldungsfonds nicht vollständig für die Stellen-
inhaber verbraucht werden, oder die sich bei den Wohnungsgeldzuschüssen ergeben, nicht