Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung. (§F. 118.) 147 
Stimmen den Ausschlag gibt 1, faßt, und daß die kollegialische Beratung und Beschluß- 
fassung jedenfalls erforderlich ist, wenn a) an den König Bericht erstattet, b) die für 
die Häuser des Landtages bestimmten Bemerkungen festgestellt, c) allgemeine Grundsätze 
aufgestellt oder bestehende abgeändert, d) allgemeine Instruktionen erlassen oder abgeändert, 
e) über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden Gutachten abgegeben werden 
sollen." Damit die Oberrechnungskammer diese gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann, müssen 
ihr durch die Staatsregierung der Staatshaushaltsetat sowie die Spezialetats alsbald 
nach deren gesetzlicher Feststellung mitgeteilt werden (Gesetz v. 11. Mai 1898, §. 9); ebenso 
müssen die Kassenetats der Behörden alsbald nach ihrer Feststellung gleichfalls der Ober- 
rechnungskammer mitgeteilt werden, zugleich mit einer Ubersicht der Zu= und Abgänge 
gegenüber dem vorhergehenden Etat (ebenda, §. 12). 
Das Gesetz v. 27. März 1872 hat sodann zur Erfüllung dieser Zwecke folgende 
Bestimmungen getroffen: 
1. Der Revision durch die Oberrechnungskammer unterliegen alle diejenigen Rech- 
nungen, durch welche die Ausführung des festgestellten Staatshaushaltsetats (Art. 99 
der Verfassungsurkunde) und der sämtlichen Etats und sonstigen Unterlagen 3, auf welchen 
derselbe beruht, dargetan wird, insbesondere also: a) die Rechnungen der Staatsbehörden, 
Staatsbetriebsanstalten und staatlichen Institute über Einnahmen und Ausgaben von 
Staatsgeldern; b) soweit nicht in einzelnen Fällen statutarische oder vertragsmäßige 
Bestimmungen eine Ausnahme begründen, die Rechnungen aller derjenigen staatlichen 
  
1 § 15 des Regulativs v. 22. Sept. 1872 über allen beteiligten Revisionsbureaus in Abschrift 
den Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer mitzuteilen ist. — Die auf Grund des Vortrages 
(G. S. 1872, S. 463) erteilt dem Präsidenten und der Beschlußfassung im Kollegium ergehen- 
der Oberrechnungskammer die Befugnis, die Aus= den Angaben sollen auf den betr. Konzepten als 
führung eines Beschlusses des Kollegiums einst= solche bezeichnet werden, wogegen alle übrigen 
weilen zu beanstanden, verpflichtet ihn jedoch, Gegenstände des gewöhnlichen Geschäftslaufes, 
wenn er von dieser Befugnis Gebrauch macht, welche unbedenklich sind und nach feststehenden 
binnen 14 Tagen, vom Tage der ersten Beschluß= Bestimmungen und Grundsätzen ihre Erledigung 
fassung an gerechnet, die betreffende Angelegen= finden, des Vortrages und der Beschlußfassung 
heit zur nochmaligen Beratung und Abstimmung in den Sitzungen nicht bedürfen, jedoch unter 
zu bringen und die Mitglieder des Kollegiums derselben Form und Firma, wie die ersteren, er- 
hiervon spätestens drei Tage vor der diesfälligen gehen (8. 8 a. a. O.). . 
Sitzung in Kenntnis zu setzen. Bei dem durch 3 Darunter sind auch diejenigen Nachweise zu 
die zweite Abstimmung festgestellten Beschlusse soll verstehen, welche bloß der Auskunft wegen dem 
es jedoch sein Bewenden behalten. Landtage mitgeteilt werden und eine gesonderte 
2 §. 7 des Regulativs v. 22. Sept. 1873 über Abstimmung des A. H. nicht herbeiführen. (Vgl. 
den Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer den Ber. der Komm. des A. H. v. 30. Jan. 1872, 
(G. S. 1873, S. 460) hat hierzu noch bestimmt, Stenogr. Ber. 1871—72, Anl. Bd. II, Aktenst. 
daß die kollegialische Beratung und Beschlußfas= Nr. 148, S. 849, Sp. 2.) 
sung außerdem erforderlich sein soll: 1) wenn 4 In der Komm. des A. H. wurde in dieser 
Gesetze und Verordnungen oder Erlasse der ober= Beziehung ein Zusatz gefordert, welcher aus- 
sten Verwaltungsbehörden, welche auf das Ver= drücklich verhüten sollte, daß die Staatsregie- 
fahren der Oberrechnungskammer von Einfluß rung sich für berechtigt erachte, ohne Zustim- 
sind oder den Geschäftsbetrieb mehrerer Revi= mung des Landtages Verträge zu schließen, 
sionsbureaus berühren; 2) wenn Meinungsver= welche gegen die Revision der Oberrechnungs- 
schiedenheiten entweder zwischen der Oberrech= kammer Privatrechte begründen. Es wurde zu 
nungskammer und den obersten Verwaltungs= diesem Zwecke beantragt, hinter „vertragsmäßige 
behörden oder zwischen den Mitgliedern der Ober= Bestimmungen“ einzuschalten: „zu deren Erlaß 
rechnungskammer selbst zur Erörterung kommen, oder Abschluß die Staatsregierung gesetzlich er- 
namentlich auch, wenn in den Grundsätzen oder mächtigt ist“. Als der Regierungskommissar hier- 
dem Verfahren einzelner Revisionsbureaus Ab= auf die Auskunft erteilte, daß die Aufnahme des 
weichungen zutage treten; 3) wenn Zweifel über Satzes durch den Widerspruch einiger mit Ga- 
Anwendung und Auslegung von Gesetzen, Ver= rantie versehenen Eisenbahngesellschaften veran- 
ordnungen usw. der Erledigung bedürfen; 4) wenn laßt worden sei, welche gegen die zugemutete 
anderweitige Gegenstände von dem Präsidenten Rechnungsrevision den Rechtsweg beschritten hät- 
oder von den Direktoren zur Beschlußfassung ver= ten, wurde beantragt, vor „vertragsmäßige Be- 
wiesen werden; 5) wenn von dem betr. Departe= stimmungen“ zu setzen: „bestehenden"“. Auf den 
mentsrat der Vortrag bzw. die Beschlußfassung Hinweis des Regierungskommissars, daß auch in 
des Kollegiums für erforderlich erachtet wird. Zukunft gleichartige Verträge abgeschlossen wer- 
Zugleich bestimmt der §. 7 a. a. O., daß jeder der könnten, wurde indes auch dieser Antrag zurück- 
Beschluß, durch welchen ein allgemeiner Grund= gezogen. (Vgl. den in der vorigen Note angeführten 
satz festgestellt wird, schriftlich zu formulieren und Bericht der Kommission des A. H. a. a. O.) 
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