Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

(§. 118.) 155 
nach den aus den Rechnungen sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung 
der Staatszwecke im Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung zu treffende Bestim- 
mungen notwendig oder ratsam erscheinen (§. 20 des Gesetzes von 1872). Ees ist ferner 
dem Landtage alljährlich eine übersicht der Staatseinnahmen und ausgaben des vorher- 
gehenden Etatsjahres vorzulegen; dieser Übersicht ist eine Nachweisung der Etatsüber- 
schreitungen und der außeretatsmäßigen Beiträge beizufügen; ferner ist innerhalb der 
gleichen Frist dem Landtage vorzulegen eine Nachweisung über die Dispositions= und ähn- 
lichen Fonds, insoweit nicht der Landtag hierauf ausdrücklich verzichtet hat, endlich eine 
Nachweisung der endgültig als erspart zu löschenden Beträge, insoweit sie durch besondere 
Gesetze bereitgestellt sind (§. 47 des Gesetzes von 1898). 
6. Die Gesetze von 1872 (§F. 21) und 1898 (§. 56) haben noch bestimmt, daß 
alle durch frühere Gesetze und Verordnungen erlassenen Bestimmungen, soweit sie den 
Gesetzen von 1872 bzw. 1898 zuwiderlaufen, außer Kraft treten. 
Daß durch diese Bestimmung die Instruktion für den Chefpräsidenten der Ober- 
rechnungskammer v. 16. März 183111 für aufgehoben zu erachten sei, ist in S. 10 des 
(auf Grund des §. 7 des Gesetzes v. 27. März 1872 erlassenen) Regulativs v. 22. Sept. 
18732 ausdrücklich bemerkt und zugleich ausgesprochen worden, daß alle dem letztgedachten 
Regulativ zuwiderlaufenden Vorschriften aufgehoben seien. Hieraus folgt indes nicht, 
daß auch alle Bestimmungen der früheren Instruktion für die Oberrechnungskammer v. 
18. Dez. 1824 für aufgehoben zu erachten seien. Unzweifelhaft ist indes, daß diejenigen 
Bestimmungen der gedachten Instruktion aufgehoben sind, welche es zulassen, daß durch 
justifizierende Erlasse vor Aufstellung besonderer Erinnerungen der Oberrechnungskammer 
irgendeine Abweichung von den für die Verwaltung maßgebenden Bestimmungen der 
Kenntnis des Landtages entzogen werden. Ebenso sind denjenigen Bestimmungen der 
Instruktion v. 18. Dez. 1824, welche das äußere Verfahren bei der Oberrechnungs- 
kammer betreffen, durch die Bestimmungen des NRegulativs v. 22. Sept. 1873 ersetzt 
und den Vorschriften des Gesetzes v. 27. März 1872 über dieses Verfahren entsprechend 
umgestaltet worden.? Dagegen hat weder das Gesetz v. 27. März 1872 noch das Negu- 
lativ v. 22. Sept. 1873 diejenigen Bestimmungen der Instruktion v. 18. Dez. 1824 
aufgehoben, welche Normen der Finanzverwaltung enthalten und hierüber Vorschriften er- 
teilen, die für alle beteiligte Beamte verbindliche Kraft besitzen", vielmehr bleiben diese 
Vorschriften insoweit in Geltung, als sie nicht durch neuere Erlasse modifiziert sind und. 
mit den Bestimmungen des Gesetzes v. 27. März 1872 und des Regulativs v. 22. Sept. 
1873 nicht im Widerspruche stehen. 
IV. Um den Bestimmungen des Art. 10“ der Verfassungsurkunde bzw. des Gesetzes. 
v. 27. März 1872 zu genügen, muß die Staatsregierung für jedes Etatsjahr die „all- 
gemeine Rechnung über den Staatshaushaltsetat“ in der Art aufstellen, daß die ge- 
samten Staatseinnahmen und zausgaben auf Grund der von den einzelnen Kassen gelegten 
Jahresrechnungen nach Anordnung des Staatshaushaltsetats bzw. der Spezialetats der 
einzelnen Verwaltungen zusammengestellt und mit den entsprechenden Positionen des Etats 
verglichen werden. In den von den Kassen zu legenden Rechnungen sind die Einnahmen 
und Ausgaben in derselben Anordnung nachzuweisen, in welcher sie in den Kassenetats auf- 
geführt sind (§. 48 des Gesetzes von 1898); die Kassenrechnungen müssen mit dem Ergebnis. 
der Kassenbücher übereinstimmen; sie werden für das Etatsjahr aufgestellt, Ausnahmen sind 
nur mit Genehmigung der Oberrechnungskammer zulässig (§§.49, 50). Aus den Kassenrech- 
Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung. 
  
  
1 Vgl. dieselbe in den Stenogr. Ber. des A. H. 
1871—72, Anl. Bd. II, Aktenst. Nr. 148, Anl.B, 
S. 878 ff. 
2 Vgl. G. S. 1873, S. 468. 
s Bgl. hierüber den Bericht der Komm. des 
A. H. v. 30. Jan. 1872 in den Stenogr. Ber. 
des A. H. 1871—72, Anl. Bd. II, Aktenst. Nr. 148. 
* Vgl. hierüber den in der vorigen Note zitier- 
ten Bericht der Komm. des A. H. in den Stenogr. 
Ber. a. a. O., S. 854—855. 
  
5 Der in der vorigen Note zitierte Komm. Ber. 
(S. 855, Sp. 2) bemerkt, daß es zwar wünschens- 
wert gewesen wäre, in dem §. 21 des Gesetzes 
ausdrücklich aufzuzählen, was von früheren Ge- 
setzen und Verordnungen noch gültig bleibe, daß 
hiervon jedoch Abstand genommen sei, weil diese 
Arbeit in große Schwierigkeiten verwickeln würde, 
auch in sachliche, insofern über einzelne Gegen- 
stände streitige Ansichten auftreten könnten.
	        
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