Der Schutz der Religionsgesellschaften.
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nisanstalten !1 zu schützen, sowie andere kirchenpolizeiliche Anordnungen zu erlassen. Es
gehören hierhin weiterhin die öffentlichrechtliche Bedeutung des geistlichen Amtes 3 und
der daraus hervorgehende Schutz des Staates für dessen Wirksamkeit ", die Ausstattung
der kirchlichen Anstalten aus staatlichen und kommunalen Mitteln 5, die Gewährung der
Korporationsrechte 2, kraft deren nicht nur die Kirchen zum Vermögenserwerbe? be-
rechtigt, sondern vor allem die Kirchengüter mit besonderen Privilegien ausgestattet sinds,
endlich die Vorzugsstellung, welche die christliche Religion dadurch einnimmt, daß sie bei
den mit der Religionsübung zusammenhängenden Einrichtungen des Staates unbeschadet
des Grundsatzes der Religionsfreiheit zugrunde gelegt wird (Art. 14 der Verfassungs-
urkunde). 10
197), 7. Febr. 1837 ((G. S., S. 21), 22. Juli 1839
(G. S., S. 249); Ges. betr. die äußere Heilighal-
tung der Sonn= und Festtage in Schleswig-Hol-
stein usw. v. 9. Mai 1892 (G. S., S. 107); Ges.
betr. die Verlegung der Landes-Buß= und Bettage
v. 12. März 1893 (G. S., S. 29); Ges. betr. den
Karfreitag v. 2. Sept. 1899 (G. S., S. 161).
1 R. St. G. B. 8§. 168 (Störung des Gräber-
friedens), 304, 367 Nr. 1.
2 Zu der Frage, ob der Staat berechtigt ist,
gegen Proselytenmacherei und Sektenstiftung ein-
zuschreiten, vgl. A. L. R., II, 11, §. 43: „Keine
Religionspartei soll die Mitglieder der anderen
durch Zwang oder listige Uberredungen zum Uber-
gange zu verleiten sich anmaßen.“ Indes ist die
Proselytenmacherei so wenig als die Sektenstif-
tung eine strafbare Handlung. Jakobson,
Evangel. Kirchenrecht, §. 119; Kahl, Lehrsystem,
S. 401 f.
3 A. L. R., II, 11, §. 19: „Die bei solchen
Kirchengesellschaften zur Feier des Gottesdienstes
und zum Religionsunterricht bestellten Personen
haben mit anderen Beamten im Staat gleiche
Rechte.“ §. 66: „Die besonderen Rechte und
Rflichten eines kathol. Priesters, in Ansehung
seiner geistlichen Amtsverrichtungen, sind durch die
Vorschriften des kanonischen Rechts, der protestan-
tischen Geistlichen aber durch die Konsistorial= und
Kirchenordnungen bestimmt.“ §. 96: „Die Geist-
lichen der vom Staate privilegierten Kirchengesell-
schaften sind, als Beamte des Staates, der Regel
nach von den persönlichen Lasten und Pflichten
des gemeinen Bürgers frei.“ Heute sind die Geist-
lichen keine — auch nicht mittelbare — Staats-
beamte mehr. Hinschius, Preuß. Kirchenrecht,
S. 15 f., Anm. 31; Zorn, Kirchenrecht, S. 2242;
Kahl, Lehrsystem, S. 383; Vollert, Sind in
Preußen Kirchendiener Staatsbeamte? 1908; Ket-
teler, In welchem Sinne sind in Preußen die
Kirchenbeamten öffentliche Beamte? ohne Jahr;
Anschütz, Verf. Urk., Bd. I, S. 313, 320 ff.; Hin-
schius-Kahl in v. Stengel-Fleischmanns W. St.
V. R.2 Bd. II, S. 36; Hinschius-Smend,
das. S. 512.
4 Ubersicht über die Vorrechte der Geistlichen
nach Reichs= und Landesrecht bei Schoen, Kirchen-
recht, Bd. II, S. 133 ff.; Hinschius-Kahl,
Art. Geistliche in v. Stengel-Fleischmanns W. St.
V. R.2, Bd. II, S. 36; Pfeifer, Die strafrechtl.
Stellung der Geistlichen, 1911.
5 Der aufgehobene Art. 15 der Verf. Urk. be-
stimmte ausdrücklich, daß die evangelische und
die röm.-katholische Kirche, sowie jede andere
Religionsgesellschaft „im Besitz und Genuß der
für ihre Kultus-, Unterrichts= und Wohltätigkeits-
zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds
bleibe“. Wenngleich mit der Aufhebung des Art.
15 die verfassungsmäßige Garantie für diese
Rechte beseitigt ist, so ist hierdurch doch die auf
älteren Titeln beruhende Rechtspflicht des
Staates, insbes. in betreff der Fortdauer derjenigen
Leistungen, welche der Staat bisher den Kirchen
zu gewähren verpflichtet war, nicht beseitigt. A. L.
R., II, 11, §. 163; Reichsdeputationshaupt-
schluß von 1803, §. 35; Edikt v. 30. Okt. 1810,
§. 4; Sicherstellung der staatlichen Leistungen für
die kathol. Kirche in den Zirkumskriptions= und
Dotationsbullen, Feststellung für dieevangel. Kirche
durch die jährlichen Etatsgesetze und durch einzelne
neuere Gesetze. Vgl. hierüber die Denkschrift des
Ev. O. K. R. betr. die Vermehrung der Dotation
der evangel. Kirche in Preußen (Aktenst. aus der
Verw. des O. K. R., Bd. 1, Heft 4); Gerlach,
Die Dotationsansprüche und der Notstand der
evangel. Kirche in Preußen, 2. Aufl., 1875; Schulze,
Gutachten über die Entschädigungspflicht des
Staates gegenüber den Geistlichen (Praxis des
Staats= und Privatr., 1876, Nr. 8, S. 276 ff.;
Verhandl. der 3. ord. Gen. Syn. 1891, S. 1104 ff.,
1110 ff.; Schoen, Bd. I, S. 1732; Anschütz,
Verf. Urk., Bd. I, S. 336 ff.; Niedner, Die Aus-
gaben des preuß. Staates für die evangel. Landes-
kirche der älteren Provinzen, in Stutz' Kirchen-
rechtl. Abhandlungen, Heft 13—14, 1904; Säg-
müller, Der Rechtsanspruch der kathol. Kirche
in Deutschland auf finanzielle Leistungen seitens
des Staates, 1913; Fellmeth, Das kirchliche
Finanzwesen in Deutschland, 1910, bes. S. 139 ff.;
Friedberg, Kirchenrecht 5, 1909, S. 553 ff.
" Hinschius, Staat und Kirche, S. 249 ff.,
359 ff.
' Und weiterhin auch zur Besteuerung.
" Solche Privilegien bestanden schon nach A.L. R.
(II, 11, §§. 17, 18, 20, 174, 179, 193, 228 ff.).
Heute bestehen sie namentlich in dem erhöhten
strafrechtlichen Schutz, in der Befreiung von zahl-
reichen öffentlichen Lasten, sowie in Zwangsvoll-
streckungs-und Konkursprivilegien. Ubersicht über
die derzeitigen Privilegien bei Kahl, Lehrsystem,
382 ff.; Schoen, Kirchenrecht, Bd. I, 174 f., 188;
Anschütz, Verf. Urk., Bd. 1, 247 ff., 273ff.; Kahl
in v. Stengel-Fleischmanns W. St. V. 2,
Bd. II, S. 576 f.
? Staatliche Veranstaltungen für Kultus und
Seelsorge, Militärkirchenwesen, Religionsunterricht
und theologischer Unterricht usw. Anschütz,
Verf. Urk., Bd. I, S. 273 ff.
10 Zu diesem Art. 14 Anschütz, Verf. Urk.,
Bd. J, S. 260 ff.; vgl. auch Hinschius, Staat
und Kirche, S. 240.