Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Der Schutz der Religionsgesellschaften. 
G. 125.) 183 
nisanstalten !1 zu schützen, sowie andere kirchenpolizeiliche Anordnungen zu erlassen. Es 
gehören hierhin weiterhin die öffentlichrechtliche Bedeutung des geistlichen Amtes 3 und 
der daraus hervorgehende Schutz des Staates für dessen Wirksamkeit ", die Ausstattung 
der kirchlichen Anstalten aus staatlichen und kommunalen Mitteln 5, die Gewährung der 
Korporationsrechte 2, kraft deren nicht nur die Kirchen zum Vermögenserwerbe? be- 
rechtigt, sondern vor allem die Kirchengüter mit besonderen Privilegien ausgestattet sinds, 
endlich die Vorzugsstellung, welche die christliche Religion dadurch einnimmt, daß sie bei 
den mit der Religionsübung zusammenhängenden Einrichtungen des Staates unbeschadet 
des Grundsatzes der Religionsfreiheit zugrunde gelegt wird (Art. 14 der Verfassungs- 
urkunde). 10 
  
197), 7. Febr. 1837 ((G. S., S. 21), 22. Juli 1839 
(G. S., S. 249); Ges. betr. die äußere Heilighal- 
tung der Sonn= und Festtage in Schleswig-Hol- 
stein usw. v. 9. Mai 1892 (G. S., S. 107); Ges. 
betr. die Verlegung der Landes-Buß= und Bettage 
v. 12. März 1893 (G. S., S. 29); Ges. betr. den 
Karfreitag v. 2. Sept. 1899 (G. S., S. 161). 
1 R. St. G. B. 8§. 168 (Störung des Gräber- 
friedens), 304, 367 Nr. 1. 
2 Zu der Frage, ob der Staat berechtigt ist, 
gegen Proselytenmacherei und Sektenstiftung ein- 
zuschreiten, vgl. A. L. R., II, 11, §. 43: „Keine 
Religionspartei soll die Mitglieder der anderen 
durch Zwang oder listige Uberredungen zum Uber- 
gange zu verleiten sich anmaßen.“ Indes ist die 
Proselytenmacherei so wenig als die Sektenstif- 
tung eine strafbare Handlung. Jakobson, 
Evangel. Kirchenrecht, §. 119; Kahl, Lehrsystem, 
S. 401 f. 
3 A. L. R., II, 11, §. 19: „Die bei solchen 
Kirchengesellschaften zur Feier des Gottesdienstes 
und zum Religionsunterricht bestellten Personen 
haben mit anderen Beamten im Staat gleiche 
Rechte.“ §. 66: „Die besonderen Rechte und 
Rflichten eines kathol. Priesters, in Ansehung 
seiner geistlichen Amtsverrichtungen, sind durch die 
Vorschriften des kanonischen Rechts, der protestan- 
tischen Geistlichen aber durch die Konsistorial= und 
Kirchenordnungen bestimmt.“ §. 96: „Die Geist- 
lichen der vom Staate privilegierten Kirchengesell- 
schaften sind, als Beamte des Staates, der Regel 
nach von den persönlichen Lasten und Pflichten 
des gemeinen Bürgers frei.“ Heute sind die Geist- 
lichen keine — auch nicht mittelbare — Staats- 
beamte mehr. Hinschius, Preuß. Kirchenrecht, 
S. 15 f., Anm. 31; Zorn, Kirchenrecht, S. 2242; 
Kahl, Lehrsystem, S. 383; Vollert, Sind in 
Preußen Kirchendiener Staatsbeamte? 1908; Ket- 
teler, In welchem Sinne sind in Preußen die 
Kirchenbeamten öffentliche Beamte? ohne Jahr; 
Anschütz, Verf. Urk., Bd. I, S. 313, 320 ff.; Hin- 
schius-Kahl in v. Stengel-Fleischmanns W. St. 
V. R.2 Bd. II, S. 36; Hinschius-Smend, 
das. S. 512. 
4 Ubersicht über die Vorrechte der Geistlichen 
nach Reichs= und Landesrecht bei Schoen, Kirchen- 
recht, Bd. II, S. 133 ff.; Hinschius-Kahl, 
Art. Geistliche in v. Stengel-Fleischmanns W. St. 
V. R.2, Bd. II, S. 36; Pfeifer, Die strafrechtl. 
Stellung der Geistlichen, 1911. 
5 Der aufgehobene Art. 15 der Verf. Urk. be- 
stimmte ausdrücklich, daß die evangelische und 
die röm.-katholische Kirche, sowie jede andere 
Religionsgesellschaft „im Besitz und Genuß der 
für ihre Kultus-, Unterrichts= und Wohltätigkeits- 
  
  
zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds 
bleibe“. Wenngleich mit der Aufhebung des Art. 
15 die verfassungsmäßige Garantie für diese 
Rechte beseitigt ist, so ist hierdurch doch die auf 
älteren Titeln beruhende Rechtspflicht des 
Staates, insbes. in betreff der Fortdauer derjenigen 
Leistungen, welche der Staat bisher den Kirchen 
zu gewähren verpflichtet war, nicht beseitigt. A. L. 
R., II, 11, §. 163; Reichsdeputationshaupt- 
schluß von 1803, §. 35; Edikt v. 30. Okt. 1810, 
§. 4; Sicherstellung der staatlichen Leistungen für 
die kathol. Kirche in den Zirkumskriptions= und 
Dotationsbullen, Feststellung für dieevangel. Kirche 
durch die jährlichen Etatsgesetze und durch einzelne 
neuere Gesetze. Vgl. hierüber die Denkschrift des 
Ev. O. K. R. betr. die Vermehrung der Dotation 
der evangel. Kirche in Preußen (Aktenst. aus der 
Verw. des O. K. R., Bd. 1, Heft 4); Gerlach, 
Die Dotationsansprüche und der Notstand der 
evangel. Kirche in Preußen, 2. Aufl., 1875; Schulze, 
Gutachten über die Entschädigungspflicht des 
Staates gegenüber den Geistlichen (Praxis des 
Staats= und Privatr., 1876, Nr. 8, S. 276 ff.; 
Verhandl. der 3. ord. Gen. Syn. 1891, S. 1104 ff., 
1110 ff.; Schoen, Bd. I, S. 1732; Anschütz, 
Verf. Urk., Bd. I, S. 336 ff.; Niedner, Die Aus- 
gaben des preuß. Staates für die evangel. Landes- 
kirche der älteren Provinzen, in Stutz' Kirchen- 
rechtl. Abhandlungen, Heft 13—14, 1904; Säg- 
müller, Der Rechtsanspruch der kathol. Kirche 
in Deutschland auf finanzielle Leistungen seitens 
des Staates, 1913; Fellmeth, Das kirchliche 
Finanzwesen in Deutschland, 1910, bes. S. 139 ff.; 
Friedberg, Kirchenrecht 5, 1909, S. 553 ff. 
" Hinschius, Staat und Kirche, S. 249 ff., 
359 ff. 
' Und weiterhin auch zur Besteuerung. 
" Solche Privilegien bestanden schon nach A.L. R. 
(II, 11, §§. 17, 18, 20, 174, 179, 193, 228 ff.). 
Heute bestehen sie namentlich in dem erhöhten 
strafrechtlichen Schutz, in der Befreiung von zahl- 
reichen öffentlichen Lasten, sowie in Zwangsvoll- 
streckungs-und Konkursprivilegien. Ubersicht über 
die derzeitigen Privilegien bei Kahl, Lehrsystem, 
382 ff.; Schoen, Kirchenrecht, Bd. I, 174 f., 188; 
Anschütz, Verf. Urk., Bd. 1, 247 ff., 273ff.; Kahl 
in v. Stengel-Fleischmanns W. St. V. 2, 
Bd. II, S. 576 f. 
? Staatliche Veranstaltungen für Kultus und 
Seelsorge, Militärkirchenwesen, Religionsunterricht 
und theologischer Unterricht usw. Anschütz, 
Verf. Urk., Bd. I, S. 273 ff. 
10 Zu diesem Art. 14 Anschütz, Verf. Urk., 
Bd. J, S. 260 ff.; vgl. auch Hinschius, Staat 
und Kirche, S. 240.
	        
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