Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

196 Staat und Kirche. (8. 127.) 
evangelischen Kirchensachen vorgelegten Entwurfe einer „Gemeindeordnung für die evan- 
gelischen Kirchengemeinden der östlichen Provinzen“ 1 die Genehmigung erteilt und ange- 
ordnet, daß die Einführung dieser Gemeindeordnung in den evangelischen Kirchengemein- 
den der östlichen Provinzen herbeigeführt, demnächst aber von dem Minister der geistlichen 
Angelegenheiten und dem Evangelischen Oberkirchenrate gemeinschaftlicher Bericht über die 
Begründung der weiteren Entwicklungsstufen einer selbständigen evangelischen Kirchenver- 
fassung erstattet werden solle. Die Einführung dieser Gemeindeordnung wurde indes nur 
zum Teil ins Werk gesetzt." Nach Errichtung der Regentschaft ordnete der Prinzregent 
durch Allerh. Erlaß v. 27. Febr. 1860 betreffend die Fortbildung der evangelischen Kirchen- 
verfassung in den östlichen Provinzen der Monarchie 3 an, daß, um die durch die Order 
v. 29. Juni 1850 eingeleitete Einführung einer kirchlichen Gemeindeordnung in den öst- 
lichen Provinzen der Monarchie mit Hilfe der inzwischen gewonnenen Erfahrungen zum 
Abschluß zu bringen und dadurch einen weiteren Ausbau der Verfassung der evangelischen 
Kirche anzubahnen, in allen evangelischen Gemeinden, in welchen ein für die inneren 
und äußeren Angelegenheiten derselben bestellter kirchlicher Gemeindevorstand (Presbyterium, 
Gemeindekirchenrat) noch nicht bestehe, ein solcher einzurichten sei." Zugleich bestimmte 
dieser Erlaß, daß nach Einführung der Gemeindekirchenräte mit der Bildung von Kreis- 
synoden vorgegangen werden solle. Der Allerh. Erlaß v. 5. Jnni 1861 ordnete an, 
daß in sämtlichen Diözesen der Provinz Preußen regelmäßige Kreissynoden einzurichten 
seien, um die kirchlichen Interessen der zu ihnen verbundenen Gemeinden zu fördern und 
zu vertreten und zugleich die Grundlage für die höhere Synodalstufe (Provinzialsynode) 
zu bilden." Durch Allerh. Erlaß v. 5. April 18627 wurde in gleicher Weise die Ein- 
richtung von Kreissynoden in der Provinz Posen, durch Allerh. Erlaß v. 21. Juni 1862 3 
in der Provinz Pommern angeordnet. Endlich erfolgte die Einführung von Kreissynoden 
auch in den Provinzen Brandenburg, Schlesien und Sachsen durch Allerh. Erlaß 
v. 13. Juni 1864 2. Im weiteren Verfolge des eingeschlagenen Weges bestimmte der 
Allerh. Erlaß v. 5. Juni 1869 10, „daß zur Förderung der Neugestaltung der evangelischen 
Kirchenverfassung in den sechs östlichen Provinzen des Staates außerordentliche Provinzial- 
synoden abgehalten werden sollten, denen die Revision der bisher ergangenen Verordnungen 
über die Gemeinde= und Kreissynodalverfassung, sowie die zu treffenden Anordnungen 
über die Einrichtung von Provinzialsynoden zur Begutachtung vorzulegen seien.“ ber 
die Zusammensetzung dieser außerordentlichen Provinzialsynoden wurde durch eine beson- 
dere, dem Allerh. Erlasse beigefügte Verordnung 11 das Nähere angeordnet und zugleich 
  
1 Grundzüge einer Gemeindeordnung für die 
evangel. Kirchengemeinden der östlichen Provinzen, 
Aktenst. aus der Verw. des Ev. O. K. R., Bd. I, 
Heft 1, S. 6 ff.; die auf diese Gemeindeordnung 
bezüglichen Erlasse des Ev. O. K. R. in den 
Aktenst. aus der Verw. desselben, Bd. I, Heft 1, 
S. 14—37; Heft 2, S. 1—9; Verhandl. über 
die Revision der kirchl. Gemeindeordnung, das. 
Bd. IV, S. 11—154. 
2 Schoen, Bd. I, S. 85. 
2 G. S. 1860, S. 90; Aktenst. Heft 11, S. 1. 
4 Der Allerh. Erlaß v. 27. Febr. 1860 erteilt 
zugleich nähere Anordnungen wegen Bildung der 
kirchlichen Gemeindevorstände, über deren Beruf 
und Stellung zu den bisherigen kirchenregiment- 
lichen Behörden und den Patronen. — Die zur 
Vollziehung des Erlasses erforderlichen Anordnun- 
gen sind in dem Reskr. des Ev. O. K. R. vom 
7. März 1860 (M. Bl. d. i. Verw. 1860, S. 57, 
60) und dem Reskr. des Min. d. geistl. Ang. 
v. 19. März 1860 (a. a. O., S. 67) enthalten. 
Vgl. Aktenst. aus der Verw. des Ev. O. K. R., 
Bd. V, Heft 11, S. 1—27; Heft 12, S. 77— 
109; est 13, S. 119—123. 
5 G. S. 1861, S. 372. 
  
6 Der Allerh. Erlaß vom 5. Juni 1861 ent- 
hält zugleich Bestimmungen über Bildung und 
Funktionen der Kreissynoden und Kreissynodal- 
vorstände und über den Geschäftsgang. Vgl. die 
zur Ausführung ergangenen Erlasse des Ev.O. K. R. 
v. 20. Juni und 31. Aug. 1861, Aktenst. aus 
der Verw. des O. K. R., Bd. V, Heft 13, S. 128 
—141, und Zirk.-Erlaß des Konsistoriums in 
Königsberg v. 12. Nov. 1861, das. Bd. V, Heft 14, 
S. 205 ff. 
7 G. S. 1862, S. 134; Aktenst. Heft 14, S. 219. 
8 Das. S. 223 bzw. Heft 14, S. 220. 
* G. S. 1864, S. 350. Ein Allerh. Erlaß 
v. 15. Juni 1864 (G. S. 1864, S. 351) ver- 
ordnete außerdem die Bildung von Kreissyno- 
dalkassen in den sechs östlichen Provinzen der 
Monarchie zur Bestreitung der durch die Ab- 
haltung von Kreissynoden und demnächst von 
Provinzialsynoden entstehenden Kosten. 
10 G. S. 1869, S. 794; Aktenst. Heft 19, 
S. 165 ff. 
11 Diese Verordnung ist mittels gemeinschaft- 
licher Verfügung des Min. d. geistl. Ang. und 
des Ev. O. K. R. v. 16. Juni 1869 (G. S. 
1869, S. 795) publiziert worden.
	        
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