Das geltende Recht der ev. Kirche. (8. 128.) 205
c) Die Provinzialsynode! übt ein Besteuerungsrecht für provinzielle kirchliche
Zwecke: und zur Deckung der Provinzialsynodalkosten (K. G. u. S. O. 88. 65, Nr. 7,
72, 74). Letztere werden mangels anderer dafür gewidmeter Mittel und mangels eigener
Vermögenseinkünfte auf die Kreissynoden repartiert (K. G. u. S. O., §§. 71, 72; rhein.=
westf. K. O., §. 135). Umlagebeschlüsse betreffend neue kirchliche Ausgaben zu provinziellen
Zwecken bedürfen der Zustimmung des Konsistoriums und der Bestätigung 3 durch den
Oberpräsidenten, gegen dessen Verfügung die Beschwerde an den Minister der geistlichen
Angelegenheiten stattfindet (K. G. u. S. O., §. 65, Nr. 7; Ges. v. 3. Juni 1876, Art. 10,
Nr. 3; 11, Abs. 2; Verordn. v. 9. Sept. 1876, Art. II). Die Gesamtsumme der zu provin-
ziellen Zwecken zu beschließenden Umlagen darf 1% der Gesamtsumme der Staatseinkommen-
steuer der zur evangelischen Landeskirche gehörigen Bevölkerung nicht übersteigen (Ges.
v. 3. Juni 1876, Art. 16; Staatsges. v. 28. Mai 1894, S. 4; Kirchenges. v. 2. Sept.
1880). Sämtliche Umlagen der Provinzialsynode auf die Kreissynoden erfolgen nach
einer Matrikel, welche vorläufig vom Konsistorium, endgültig von der Provinzialsynode
unter Zustimmung des Konsistoriums aufzustellen und vom Oberpräsidenten zu bestätigen
ist (widrigenfalls Beschwerde an den Minister zusteht). (Ges. v. 3. Juni 1876, Art. 11,
15, Abs. 3; K. G. u. S. O., §. 65, Nr. 7, §. 72; rhein.-westf. K. O., §. 135; Verordn. v.
9. Sept. 1876, Art. II). Die Etatsperiode ist dreijährig.
d) Die Generalsynode?n übt ein Besteuerungsrecht für landeskirchliche Zwecke
und zur Deckung der Generalsynodalkosten (G. S. O., §§. 14, 38, 40). Letztere werden
mangels anderer dafür gewidmeter Mittel auf die Provinzialsynoden repartiert (G. S. O.,
§. 38; Ges. v. 3. Juni 1876, Art. 20). Die Bewilligung neuer Ausgaben für landes-
kirchliche Zwecke, soweit sie durch Umlagen auf die Kirchenkassen oder Kirchengemeinden
gedeckt werden sollen, erfolgt im Wege der kirchlichen Gesetzgebung (G. S. O., §. 14;
Ges. v. 3. Juni 1876, Art. 14)0. Dabei bedarf es einer zweimaligen Beratung und
Beschlußfassung in der Generalsynode (G. S. O., §. 32, Abs. 4). Kirchengesetze, durch
welche neue Ausgaben für landeskirchliche Zwecke bewilligt werden, bedürfen, bevor sie
dem Könige zur Sanktion vorgelegt werden, der Zustimmung des Staatsministeriums
(Ges. v. 3. Juni 1876, Art. 15, Abs. 1). Die Gesamtsumme der Umlagen für pro-
vinzielle und landeskirchliche Zwecke darf zusammen (abgesehen von den Synodalkosten)
6%% der Gesamtsumme der Staatseinkommensteuer der zur evangelischen Landeskirche
gehörigen Bevölkerung nicht übersteigen. Kirchengesetze, welche diesen Prozentsatz doch
übersteigen, bedürfen der Bestätigung durch ein Staatsgesetz. Wieviel von den inner-
halb jener Grenzen zulässigen Umlagen durch die Provinzialsynode und wieviel durch die
Generalsynode ausgeschrieben werden darf, sollte durch landeskirchliches Gesetz bestimmt
werden (Ges. v. 3. Juni 1876, Art. 16); das Kirchengesetz betreffend die Ausschreibung
von Umlagen für provinzielle und landeskirchliche Zwecke v. 2. Sept. 1880 hat 1% an die
Provinzialsynode überwiesen. Die der Generalsynode danach zufallenden 5% sind heute
bereits erheblich überschritten worden.5“ Seit dem Inkrafttreten (1. April 1908) der
neuen Kirchengesetzgebung des Jahres 1909 zur Besserung der wirtschaftlichen Lage der
Geistlichen und ihrer Angehörigen werden für landeskirchliche Zwecke 7½ , zuzüglich
des den Provinzialsynoden zustehenden 1%, also im ganzen 8½2 % der von den Mit-
1 Giese, Kirchensteuerrecht, S. 288 ff.; Schoen,
Bd. II, S. 596.
: lber diesen Begriff Giese, a. a. O., S. 289;
Entsch. des O. V. G. v. 26. Mai 1899, Bd.XXXVI,
S. 190 ff.
*s Diese Bestätigung ist insbes. zu versagen,
wenn Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßig-
keit des Beschlusses, der Angemessenheit des Ver-
teilungsfußes oder der Leistungsfähigkeit des Be-
zirkes bestehen.
4 Giese, Kirchensteuerrecht, S. 290 ff.;
Schoen, Bd. II, S. 597.
5 Seit Staatsges. v. 28. Mai 1894, §. 4;
früher: 4 %.
* Die zur Bewilligung des die 5% über-
steigenden Prozentsatzes erforderliche staatsgesetz-
liche Bestätigung erteilte das Staategesetz, betr.
die Pfarrbesoldung, das Ruhegehaltswesen und
die Hinterbliebenenfürsorge für die Geistlichen der
evangel. Landeskirchen v. 26. Mai 1909, Art. 1
und 5, in der Form, daß es die für die Alters-
zulagekasse, die Ruhegehaltskasse und den Pfarr-
witwen= und -waisenfonds zu erhebenden allge-
meinen kirchlichen Umlagen als auf den staats-
gesetzlich für allgemeine Umlagen in den Landes-
kirchen festgesetzten Höchstbetrag (Altpreußen: 5%
bzw. 6 %) nicht zur Anrechnung kommend be-
zeichnete. Giese, Kirchensteuerrecht, S. 291f.