Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Landeskirchen der neueren Provinzen. (§S. 129.) 215 
holsteinschen Kirchenverfassung brachten das Kirchengesetz v. 25. Juni 1898 betreffend die 
Bildung von Parochialverbänden in der Provinz Schleswig-Holstein nebst dem zugehörigen 
Staatsgesetz vom gleichen Tage 1, das Kirchengesetz betreffend die Vertretung der Propstei- 
(Kreis= Synodalverbände und des Gesamtsynodalverbandes der evangelisch-lutherischen 
Kirche der Provinz Schleswig-Holstein in vermögensrechtlichen Angelegenheiten v. 8. Juni 
1898 nebst Staatsgesetz v. 9. Juni 18982, endlich das Kirchengesetz betreffend die Erhebung 
von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evangelisch-luthe- 
rischen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein v. 10. März 1906 nebst Staatsgesetz v. 
22. März 1906.3 
III. Provinz Hessen-Nassau. 
1. Landeskirche des Konsistorialbezirks Kassel. Im vormaligen Kurfürstentum 
Hessen" wurde durch das Organisationsedikt v. 29. Juni 1821 betreffend die Um- 
bildung der bisherigen Staatsverwaltung 5 (§. 65) bestimmt, daß ein evangelisches 
Konsistorium in jeder Provinz bestehen solle, mit Ausnahme jedoch der wesentlich 
katholischen Provinz Fulda, deren protestantische Gemeinden Schmalkalden und Hers- 
feld dem Konsistorialbezirk Kassel verblieben bzw. nach Hanan gewiesen wurden. 
Der Geschäftskreis der Konsistorien wurde durch das Edikt (§. 66) dahin festgestellt, 
daß dazu gehören sollten: a) die Aufsicht auf den evangelischen Gottesdienst in dog- 
matischer wie in liturgischer Beziehung und der ganze Religionsunterricht sowie die 
besonderen Veranstaltungen bei außerordentlichen kirchlichen Feiern; b) die Aufrecht- 
haltung der Kirchenzucht sowie die Aufsicht über Amtsführung und Lebenswandel 
der Geistlichen und andern Kirchendiener; c) die Prüfung der Bewerber um geistliche 
Amter, der Vorschlag zu deren Besetzung, die Ordination und Einführung der Pre- 
diger, die Anstellung der unteren Kirchendiener, soweit diese nicht den Gemeinden, Kirchen- 
patronen usw. zusteht; d) die Erteilung der Dispensationen in den gesetzlich dazu 
geeigneten Fällen oder die Berichterstattung hierüber an das Ministerium des Innern; 
e) die Leitung der Verwaltung des Vermögens der Kirchen, Pfarreien und der der Auf- 
sicht der Konsistorien untergebenen frommen Stiftungen; f) die Visitation der Kirchen und 
Schulen auf dem Lande mit Rücksicht auf Neligion durch die betreffenden Superinten- 
denten und Inspektoren. Die Konsistorien wurden dem Ministerium des Innern unter- 
geordnet (§. 24). Die Verfassungsurkunde v. 5. Jan. 18317 bestimmte in §. 132, daß 
die Sachen des Glaubens und der Liturgie den verfassungsmäßigen Beschlüssen der im 
Staate anerkannten Kirchen überlassen bleiben, in §. 133, daß die Staatsregierung die 
unveräußerlichen hoheitlichen Rechte der Oberaufsicht über die Kirchen in ihrem vollen 
Umfange ausüben solle. §. 134 setzte sodann fest, daß die unmittelbare und mittelbare 
Ausübung der Kirchengewalt über die evangelischen Glaubensparteien wie bisher dem 
  
unter Zustimmung der Komm., daß zurzeit der 
Kultusminister die zweite Instanz sei in allen die 
Verhältnisse der evangel. Kirche in den Bezirken 
der Konsistorien Kiel und Wiesbaden betreffenden 
Angelegenheiten, auch in betreff der Pfarrerwahl, 
und daß an dieser zweiten Instanz durch die 
Synodalordnung nichts geändert sei (Stenogr. 
Ber. des A. H. 1877—/78, Anl. Bd. II, Nr. 221, 
S. 1583, Sp. 2). 
1 G. S. 1898, S. 133; Novelle v. 3. Juni 
1907 (Kirchengesetz), bzw. 4. Juni 1907 (Staats- 
gesetz), G. S. 1907, S. 116; dazu königl. Ver- 
ordn. v. 29. Aug. 1898, G. S. 307. 
2 G. S. 1898, S. 117. 
2 G. S. 1906, S. 41; Verordn. v. 23. März 
1906 (G. S. 54); Kommentierte Ausgabe von 
Lampe, 1906. 
x Über die dortige Kirchenverfassung: Ledder- 
hose, Versuch einer Anleitung zum Hessen-Kas- 
selschen Kirchenrecht, 1785; Pfeiffer, Kurhessi- 
  
sches Kirchenrecht, 1821; Hassenkamp, Hessische 
Kirchengeschichte, 1855; Heppe, Kirchengeschichte 
beider Hessen, 1876; Bach, Kurze Geschichte der 
kurhessischen Kirchenverfassung, 1832; Büff, Kur- 
hessisches Kirchenrecht, 1861; Ebert, Die Ge- 
schichte der Kirche in Kurhessen. 1860; Fried- 
berg, Die evangel. und kathol. Kirche der neu 
einverleibten Länder, S. 21 ff.; Köhler, Kirchen- 
recht der evangel. Kirche des Großherzogtums 
Hessen, 1884; Schoen, Bd. I, S. 111 ff., bes. 
S. 119 ff 
5 G. S. für Kurhessen 1821, S. 28. 
* Die nach §. 67 der Verordn. v. 29. Juni 
1821 aufrechterhaltene Konsistorialdeputation in 
Rinteln für die lutherische Grafschaft Schaum- 
burg ist durch Ministerialverordn. v. 17. März 
1838 aufgehoben worden; ihre Geschäfte sind auf 
das für das fast ganz reformierte Niederhessen 
bestimmte Konsistorium in Kassel übergegangen 
(Büff, Kurhess. Kirchenrecht, §. 160, S. 356). 
7 G. S. für Kurhessen 1831, S. 1 ff.
	        
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