Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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welche am 16. Dez. 1885 1 die kirchenregimentliche Sanktion erhielt und als- kirchliche 
Ordnung verkündet wurde. Das die Ordnung bestätigende Staatsgesetz erging am 
19. März 1886.2 Spätere Ergänzungen fand die Kirchenverfassung durch das Kirchen- 
gesetz und das Staatsgesetz betreffend die Vertretung des Gesamtsynodalverbandes undä 
der Diözesansynodalverbände des Konsistorialbezirks Kassel in vermögensrechtlichen An- 
gelegenheiten v. 14. Juli 18953, durch das Kirchengesetz und das Staatsgesetz betreffend 
die Bildung von Gesamtverbänden in der evangelischen Kirche des Konsistorialbezirks. 
Kassel v. 22. Juni 1902 4, endlich durch das Kirchengesetz betreffend die Erhebung von 
Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Gesamtverbänden der evangelischen Kirchen- 
gemeinschaften im Bezirke des Konsistoriums zu Kassel v. 10. März 1906 nebst dem 
zugehörigen Staatsgesetz v. 22. März 1906.5 
2. Landeskirche des Konsistorialbezirks Wiesbaden. Im vormaligen Herzogtum 
Nassau é ist auf der 1817 nach Idstein berufenen Synode die Union der lutherischen 
und reformierten Gemeinden eingeführt worden." Das Kirchenregiment wurde vor 1866 
von den staatlichen Behörden gehandhabt, insbesondere von dem seit 1850 bestehenden 
evangelischen Kirchensenat, einer Abteilung der Landesregierung, welche aus dem evange- 
lischen Bischof, einem Geheimen Kirchenrat, zwei Geistlichen und zwei weltlichen Mit- 
gliedern unter dem Vorsitze des Ministerialpräsidenten zusammengesetzt war und in den 
Internis der Verwaltung eine begutachtende Stellung einnahm. Der evangelische Landes- 
bischof, dem die Oberaufsicht über die Kirchenbeamten, die Abhaltung von Dekanats- 
visitationen und der Vorschlag der anzustellenden Geistlichen zustand, nahm eine den 
preußischen Generalsuperintendenten entsprechende Stellung ein.? Nach der Einverleibung 
des Herzogtums in die preußische Monarchie bestimmte die Verordnung v. 22. Febr. 
1867 10 (§. 11), daß die für die Verwaltung des Kirchen= und Schulwesens bestehenden 
Organe, soweit ihre Befugnisse nicht instruktionsmäßig auf die neuerrichteten Behörden 11 
übergingen, in ihrer bisherigen Wirksamkeit beibehalten blieben, aber die Einsetzung eines 
Konsistoriums für die beiden Regierungsbezirke Wiesbaden 12 und Kassel vorbehalten bleibe. 
Die Errichtung eines für beide Regierungsbezirke gemeinschaftlichen Konsistoriums ist 
nicht erfolgt. Durch die Verordnung v. 22. Sept. 1867 13 wurde für den Regierungs- 
bezirk Wiesbaden ein besonderes Konsistorium in Wiesbaden eingerichtet, welches unter 
Leitung eines weltlichen Vorsitzenden aus dem Generalsuperintendenten, einem Justitiar und 
einer Anzahl geistlicher Räte besteht; sein Wirkungskreis umfaßt diejenigen Geschäfte, 
welche in den altpreußischen Provinzen den Konsistorien gesetzlich 15 überwiesen sind; es unter- 
Staat und Kirche. 
steht dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, 
der Zuständigkeit des Konsistoriums liegen, zu berichten ist. 15 
an welchen in Fällen, die außerhalb 
Die im Gebiet der ehe- 
  
1 G. S. 1886, S. 1. Dazu 6 Ausführungs- 
verfügungen 1886—87. 
2 G. S. 1886, S. 79; Novelle v. 14. Juli 
1895 (G. S. 284); Ausführungsverordn. v. 
10. Jan. 1887 (G. S. 7), bzw. 30. Jan. 1893 
(G. S. 10). 
8 G. S. 1895, S. 286. 
4 G. S. 1902, S. 265; dazu Ausführungs- 
16. Nov. 1902 (G. S. 335). 
verordn. v. 
5 G. S. 1906, S. 46; dazu Ausführungs- 
verordn. v. 23. März 1906, G. S. 55. 
* Otto, Handbuch des besonderen Kirchen- 
rechts der evangel.-christl. Kirche im Herzogtum 
Nassau, 1828; Wilhelmi, Kirchenrecht im Amts- 
bezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden, 1887; 
Schoen, Rd. I, S. 103 ff. 
7 Edikt v. 11. Aug. 1817, betr. die Vereinigung 
der luther. und reform. Kirche (Verordnungsbl. für 
„Nassau, S. 169; Verordnungssamml. für Nassau, 
Bd. III, S. 364). 
8 Gesetz, betr. die Organisation der Zentral- 
behörde v. 17. Okt. 1849 (Verordnungsbl. für 
  
Nassau, S. 505); Erlaß v. 4. Juli 1851 (Ver- 
ordnungsbl., S. rro“ 
„ Verordn. des Min. v. 29. Dez. 1827, betr. 
die Ernennung eines evangel. Landesbischofs (Ver- 
ordnungssamml. für Nassau, Bd. IV, S. 462, 
Verordnungsbl. für Nassau 1828, S. 1). 
10 G. S. 1867, S. 273. 
11 Oberpräsidenten, Regierungen und Landräte. 
12 Dieser besteht nach §. 2 der Verordn. v. 
22. Febr. 1867 aus dem ehemaligen Herzogtum 
Nassau, der ehemals freien Stadt Frankfurt, dem 
ehemals landgräflich hessen -homburgischen Amte 
Homburg und den übrigen vom Großherzogtum 
Hessen abgetretenen Gebieten, mit Ausschluß des 
(zum Reg. Bez. Gufeel gezogenen) Kreises Vöhl. 
Schoen, Bd. I, 1098 
13 G. S. 1867, . 1569. 
4¼ Nämlich durch die Instr. für die Konsistorien 
v. 23. Okt. 1817, die Kab. O. v. 31. Dez. 1825, 
die Verordn. v. 27. Juni 1845 und die dieselben 
erläuternden, ergänzenden und abändernden Be- 
stimmungen. 
15 Der Kommissar des Min. d. geistl. Ang.,
	        
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