Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Katholische Kirche. (8. 130.) 223 
18241 als landesherrliches Gesetz publiziert worden ist.? Diese Bulle teilt das vor- 
malige Königreich Hannover in zwei Diözesen, Hildesheim (welchem auch Braunschweig 
zugehört) und Osnabrück. Während die Bulle bezüglich der Diözese Hildesheim sofort 
zur Ausführung kam, wurde die förmliche Errichtung der Diözese Osnabrück mangels 
der erforderlichen Mittel einstweilen ausgesetzt; sie erfolgte erft durch einen mit dem 
Bischof von Münster als Exekutor der Bulle geschlossenen Vertrag v. 11. Nov. 1856, 
worauf die bis dahin durch einen Generalvikar unter der Oberleitung des Bischofs von 
Hildesheim verwaltete Diözese im Jahre 1858 den ersten Bischof erhielt. Die Bulle 
trifft Bestimmungen über die Bischofswahlen und die Vergebung der Kapitelspfründen, 
die Organe der Bischöfe und die Vergebung der Pfarrbenefizien. Dagegen ist die Re- 
gelung der Beziehungen der katholischen Kirche zum Staate in allen übrigen Punkten 
durch einseitige staatliche Gesetzgebung erfolgt, welche wesentlich in dem Landesverfassungs- 
gesetz v. 6. Aug. 1840 3 enthalten ist und durch das Gesetz v. 5. Sept. 1848 be- 
treffend verschiedene Anderungen des Landesverfassungsgesetzes nur unwesentliche Modifi- 
kationen erfahren hat. §. 63 des Landesverfassungsgesetzes hat der römisch-katholischen wie 
der evangelischen Kirche freie öffentliche Religionsübung und den Besitz ihrer verfassungs- 
mäßigen Rechte zugesichert. §. 64 bestimmt jedoch, daß dem König kraft der ihm zu- 
stehenden Staatsgewalt über beide Kirchen das Oberaufsichts= und Schutzrecht gebührt, 
§. 65, daß die Anordnung der geistlichen Angelegenheiten unter Oberaufsicht des Königs 
der in der Verfassung einer jeden der beiden Kirchen gegründeten Kirchengewalt über- 
lassen bleibt. Im §. 68 wird demzufolge festgestellt, daß den Bischöfen der Diözesen 
Hildesheim und Osnabrück die Ausübung der Kirchengewalt in Gemäßheit der Verfassung 
der römisch-katholischen Kirche gebührt und daß die in §. 64 bezeichneten Rechte der 
Staatsgewalt auch hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens der einzelnen römisch- 
katholischen Kirchen und der kirchlichen und milden Stiftungen vom König, sei es un- 
mittelbar, sei es mittelbar durch die von ihm dazu bestellten Behörden 5, ausgeübt werden. 
2. Die Katholiken in Schleswig-Holstein gehören kirchlich zum apostolischen Vikariat 
der Nordischen Missionen, an dessen Spitze der Bischof von Osnabrück steht. Eine 
einigermaßen den Anforderungen der Toleranz entsprechende Stellung erlangten sie erst durch 
das holsteinsche Gesetz v. 4. Juli 1863 5, welches den Katholiken wie den Reformierten, 
Mennoniten, Anglikanern und Baptisten in Holstein ein gewisses Maß staatlicher Frei- 
heit gewährte, während die zur Zeit des Kondominats erlassene Verordnung der Zivil- 
kommissare v. 23. April 1864 für das Herzogtum Schleswig' unter Aufhebung der 
früheren Beschränkungen allen nicht aus Gründen der Sittlichkeit verbotenen christlichen 
Glaubensbekenntnissen gleichen Schutz, gleiche bürgerliche Berechtigung, freie Religions- 
übung und freien Verkehr mit den kirchlichen Oberen zugestand. 
3. Das vormalige Kurfürstentum Hessen, das vormalige Herzogtum Nassau und 
die vormals freie Stadt Frankfurt a. M. gehören zur oberrheinischen Kirchenprovinz. 
  
1 G. S. für Hannover 1824, Abt. I, S. 87.] petenz des kathol. Konsistoriums zu Osnabrück 
2 Lehzen, Hannovers Staatshaushalt, Bd. II, (G. S. für Hannover 1825, Abt. III, S. 117, 
S. 293—299. und Ebhardt, S. 995). Vgl. auch Span- 
3 G. S. für Hannover 1840, Abt. I, S. 141 ff. genberg in Lipperts Annal. des Kirchenrechts, 
4 Ebenda 1848, Abt. I, S. 261 ff. Heft 2, S. 41, 43; Lehzen, Hannovers Staats- 
5 Die staatlichen Befugnisse wurden unter dem haushalt, Bd. II, S. 295 ff. — F§. 25 des Ges. 
Min. für geistl. Angel. durch die beiden landes= v. 26. Juli 1880 über die Organisation der all- 
herrlichen kathol. Konsistorien zu Hildesheim und gem. Landesverwaltung (G. S. 1880, S. 291 ff.) 
Osnabrück, welche aus weltlichen und geistlichen überwies die Zuständigkeiten der Konsistorialbe= 
Mitgliedern bestanden, ausgeübt. Verordn. v. hörden in der Provinz Hannover in betreff des 
28. April 1815 über die Errichtung eines Kon= Schulwesens, sowie die kirchlichen Angelegenhei- 
sistoriums röm.-kathol. Konfession in Hildesheim ten, welche bisher zum Geschäftskreise der kathol. 
(in Ebhardts Staatsverfassung des Königreichs Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück ge- 
Hannover, S. 994), Publik. v. 2. Dez. 1802 hört hatten, den Abteilungen für Kirchen= und 
(Corp. Constit. Osnabr., Tl. II, Bd. 2, S. 791); Schulwesen der betreffenden Regierungen und 
Publik. v. 14. April 1814, §. 2 (Hagemanns hob die genannten kathol. Konsistorien auf. 
Samml. der hannoverschen Landesverordn. und * Gesetz= und Ministerialbl. für Holstein 1863, 
Ausschreiben, 1814, S. 398); Landesherrl. Reskr. S. 163; Ztschr. f. Kirchenrecht, Bd. IV, S. 209fsf. 
v. 13. März 1816, v. 19. März 1816 (a. a. O., * Verordnungsbl. f. Schleswig 1864, S. 58, 
S. 995) und v. 28. Juni 1825, betr. die Kom= Nr. 33; Ztschr. f. Kirchenrecht, Bd. VI, S. 144 ff. 
 
	        
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