Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

40 Die Gesetzgebung. (8. 114.) 
es soll jedoch hierzu die Genehmigung des Königs erforderlich sein, wenn die polizei— 
liche Vorschrift von dem Könige 1 oder mit dessen Genehmigung erlassen war. 
Für die Provinzen des Geltungsbereiches der Provinzialordnung v. 29. Juni 1875 
hat demnächst deren §. 84 bestimmt, daß es bei der Befugnis des Ministers des Innern, 
jede (orts-, kreis-, bezirks= oder provinzial-) polizeiliche Vorschrift außer Kraft zu setzen, 
soweit Gesetze nicht entgegenstehen (§. 16 des Gesetzes v. 11. März 1850), sein Be- 
wenden behält; in Ubereinstimmung hiermit verordnet auch §. 81, Abs. 2 des Gesetzes 
v. 26. Juli 1880, daß es bei der gedachten Befugnis des Ministers des Innern 
(§. 16 des Gesetzes v. 11. März 1850, §. 14 der Verordnung v. 20. Sept. 1867 
bzw. §. 15 des lauenburgischen Gesetzes v. 7. Jan. 1870) mit der Maßgabe sein Be- 
wenden behält, daß diese Befugnis hinsichtlich der Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei- 
vorschriften (L. V. G., §. 138) auf den Minister für Handel und Gewerbe übergeht. 
Die gleiche Vorschrift enthält jetzt für die ganze Monarchie L. V. G., §. 145, Abs. 2. 
11. Über die Publikation von Polizeiverordnungen s. unten §. 115. 
12. Die Umwandlung von Geldstrafen im Falle der Uneinbringlichkeit in Freiheits- 
strafen erfolgt nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften durch Richterspruch im ein- 
zelnen Falle.3 
13. Den Oberbergämtern war bereits durch die §§. 8— 11 des Gesetzes 
v. 10. Juni 1861, betreffend die Kompetenz der Oberbergämter ", in ähnlicher Weise wie 
den Regierungen die Befugnis beigelegt worden, bergpolizeiliche Vorschriften zu er- 
lassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von dreißig 
Mark anzudrohen. Das für den ganzen Umfang der Monarchie geltende allgemeine 
Berggesetz v. 24. Juni 1865 5, welches (in S. 244) das Gesetz v. 10. Juni 1861 
außer Kraft gesetzt hat, hat in §. 197 bestimmt, daß die Oberbergämter befugt sind, 
für den ganzen Umfang ihres Verwaltungsbezirks oder für einzelne Teile desselben 
Polizeiverordnungen über die in §. 196 a. a. O. bezeichneten Gegenstände zu erlassen, 
und §. 208 a. a. O. hat vorgeschrieben, daß lbertretungen der von den Bergbehörden 
bereits erlassenen, sowie der von den Oberbergämtern auf Grund des 8. 197 a. a. O. 
zu erlassenden Polizeiverordnungen mit Geldbuße bis zu dreihundert Mark bestraft werden 
sollen. Als die Gegenstände, über welche bergpolizeiliche Verordnungen erlassen werden 
dürfen, sind diejenigen anzusehen, auf welche sich (nach §. 196 a. a. O.) die polizeiliche 
Aufsicht der Bergbehörden erstreckt, nämlich: die Sicherheit der Bauten, die Sicherheit 
des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, der Schutz der Oberfläche im Interesse 
der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, der Schutz gegen gemein- 
schädliche Einwirkungen des Bergbaues, ferner auch die Aufsicht über die zur Aufberei- 
tung der Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten, die zum Betriebe auf Bergwerken 
und Aufbereitungsanstalten dienenden Dampfkessel und Triebwerke (§§. 58 und 59 a. a. O.), 
sowie über die Salinen. Durch Gesetz v. 24. Juni 18926 ist den Gegenständen der 
bergpolizeilichen Aufsicht und damit des Verordnungsrechtes noch beigefügt „die Aufrecht- 
erhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes“; 
außerdem ist den Oberbergämtern noch die Befugnis erteilt worden, durch Polizei- 
verordnungen „für solche Betriebe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen 
  
1 In §F. 14 der Verordn. v. 20. Sept. 1867 und 
in §. 15 des lauenburg. Ges. v. 7. Jan. 1870 heißt 
es: „von dem Landesherrn“. 
2 Durch die Bestimmungen des §. 16 des 
Ges. v. 11. März 1850 ist der Min. d. Inn. 
keineswegs ermächtigt, selbständig jedes Polizei- 
gesetz, welches besteht, zu ändern oder außer 
Kraft zu setzen; vielmehr drücken die Worte: 
„soweit Gesetze nicht entgegenstehen“, aus, 
welche Arten polizeilicher Vorschriften der Ab- 
änderung oder Aufhebung durch den Min. d. 
Inn. unterliegen sollen. Solche polizeiliche Be- 
stimmungen nämlich, die auf Gesetzen beruhen, 
können nur im Wege der Gesetzgebung ab- 
  
geändert oder aufgehoben werden (vgl. die Be- 
merkung des Abgeordn. Wallach in den Stenogr. 
Ber. der 1. K. 1850, S. 2335, und v. Rönnes 
Komm. zur Gemeinde= usw. O. v. 11. März 1850, 
S. 418 zu §. 16 des Polizeiges. v. 11. März 
1850). 
3 Ges. v. 11. März 1850, §. 18, an dessen 
Stelle jetzt die §§. 28, 29 des R. St. G. B. ge- 
treten sind, s. Rosin, S. 182fff. 
4 G. S. 1861, S. 425. 
5 G. S. 1865, S. 705 ff. S. dazu Rosin, 
S. 171 ff. und die dort angegebene bergrechtliche 
Spezialliteratur. 
(* G. S. 1892, S. 131.
	        
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