Die besonderen Garantien der Verfassung.
den vollständig
werden: „auch
G. 117.) 71
ausgesprochen, jedoch in dessen Formel die Versicherung aufgenommen
die Verfassung gewissenhaft beobachten zu wollen“.¼
3. Dabei ist es
jedem freizustellen, den Eidesworten am Schlusse die seinem religiösen Bekenntnisse
entsprechende Bekräftigungsformel hinzuzufügen.
4. Uber die Vereidigung soll ein Pro-
tokoll aufgenommen werden, welches der Beamte, der den Eid geleistet hat, zu unter-
schreiben hat.? — Die Ableistung des in Art. 108 der Verfassungsurkunde vorgeschrie-
benen Eides ist übrigens eine unbedingte Pflicht eines jeden Staatsbeamten, deren Nicht-
erfüllung den Verlust des Amtes nach sich zieht.3
Endlich muß auch die Ableistung
gleichfjalls unter Bezugnahme auf die „Klassifi-
kation" vom Jahre 1845, vom Kriegsminister
behauptet wurde, daß die Auditeure nicht auf
die Verfassung zu vereidigen seien. Dies bestritt
damals bereits der Abgeordn. Wentzel (a. a. O.,
S. 64) indem er ausführte, „der Art. 108 der
Verf. Urk. fordere die Vereidigung aller Staats-
beamten auf die Verfassung, und wenn der
zweite Satz des Artikels das Heer hiervon aus-
nehme, so sei dies dahin zu verstehen, daß
das Heer nur insoweit, als es nicht aus Staats-
beamten besteht, nicht auf die Verfassung zu
vereidigen sei“. — Der mit der in Rede stehen-
den Streitfrage in Verbindung stehende, in der
Sitz. Per. von 1863 von dem Abgeordn. Vir-
chow gestellte Antrag auf Abgabe einer Erklärung,
„daß es nach Art. 60 u. 108 der Verf. Urk. nicht
zulässig sei, daß die Minister sich bei den Ver-
handlungen des Hauses durch Kommissarien ver-
treten lassen, welche nicht auf die Verfassung
vereidigt sind“ (Drucks. des A. H. 1863, Bd. IV,
Nr. 139), ist weder in der Kommission, noch im
Plenum zur Beratung gekommen. „Uber den
gegenwärtigen Zustand fehlt es durchaus an Klar-
heit" — bemerkt Schwartz, Verf. Urk., S. 340.
Uber die Unstatthaftigkeit der Vereidigung der
Geistlichen auf die Verfassung vgl. die Denkschrift
der Abt. des Min. d. geistl. usw. Ang. für die innern
evangel. Kirchensachen in den Aktenst. aus der
Verwaltung desselben, Heft 1, S. 12 ff., und das
Reskr. derselben Abt. v. 22. April 1850 (a. a. O.,
S. 18), sowie das Reskr. des Min, der geistl. usw.
Ang. v. 6. März 1850 (a. a. O., S. 7).
1 Die Form des von allen im unmittelbaren
und mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten
abzuleistenden Diensteides war vor Erlaß der
Verf. Urk. festgestellt durch die Order v. 5. Nov.
1833 (G. S. 1833, S. 291). Nach Erlaß der
Verf. Urk. bestimmte der Staatsmin. Beschl. v.
12. Febr. 1850 in §. 5, daß der in der gedachten
Order festgesetzten Formel des Eides die Worte:
„auch die Verfassung gewissenhaft beobachten“
hinzuzufügen seien.
Nach Vereinigung der im Jahre 1866 neu er-
worbenen Landesteile mit der preuß. Monarchie
stellte für diese die Verordn. v. 22.Jan.1867 (G. S.
1867, S. 132) die Form des von den daselbst
angestellten und später anzustellenden Staats-
dienern abzuleistenden Diensteides in gleicher
Weise, wie die Order v. 5. Nov. 1833 fest und
bestimmte zugleich, daß die Vereidigung der betr.
Personen auf die preuß. Verfassung vorbehalten
bleibe. Nachdem sodann die letztere vom 1. Okt.
1867 an in den gedachten Landesteilen in Kraft
getreten war, bestimmte der Staatsmin. Beschl.
v. 31. Okt. 1867 in §. 4, daß in die durch die
Verordn. v. 22. Jan. 1867 festgesetzte Formel des
Eides bei neu angestellten Staatsbeamten die
Worte: „auch die Verfassung gewissenhaft beob-
achten“ hinzuzusetzen seien.
Die für das Gebiet der preuß. Monarchie,
mit Ausschluß der im Jahre 1866 neu erworbenen
Landesteile, erlassene Verordn. v. 6. Mai 1867(G.S.
1867, S. 715) hat die Form des Diensteides der
im unmittelbaren und mittelbaren Staatsdienste
stehenden Beamten in der Art festgestellt, wie
diese Form sich aus der Order v. 5. Nov. 1833
in Verbindung mit dem §. 5 des Staatsmin.
Beschl. v. 12. Febr. 1850 ergibt.
Was die zur Zeit des Erlasses der Staatsmin.
Beschl. v. 12. Febr. 1850, bzw. v. 31. Okt. 1867
bereits nach der Formel der Order v. 5. Nov. 1833,
bzw. der Verordn. v. 22. Jan. 1867, jedoch noch
nicht auf die preuß. Verfassung vereidigten
Staatsbeamten betrifft, so bestimmten die allgem.
Staatsmin. Beschl. (in §. 2), daß dieser (nach-
träglich abzuleistende) Verfassungseid nicht wie
der von allen neu angestellten Staatsbeamten
wörtlich und vollständig abzuleisten, sondern daß
den damals bereits vereidigten Staatsbeamten die
Formel des Eides dahin vorzulesen sei: „Sie
schwören zu Gott, dem Allmächtigen und All-
wissenden, daß Sie Sr. Majestät dem Könige
treu und gehorsam sein und die Verfassung ge-
wissenhaft beobachten wollen“, worauf der.
Schwörende unter Erhebung der Schwurfinger
die Worte zu sprechen habe: „Ich (Vor= und
Zuname) schwöre es, so wahr mir Gott helfe“,
wobei es jedem Schwörenden frei zu stellen, den
Eidesworten am Schlusse die seinem religiösen
Bekenntnisse entsprechende Bekräftigungsformel
hinzuzufügen.
2 Über die Art und Weise der Ausführung
des Staatsmin. Beschl. v. 12. Febr. 1850, bzw.
des Staatsmin. Beschl. v. 31. Okt. 1867 durch
die Justizbehörden vgl. die Zirk. Reskr. des Just.
Min. v. 13. Febr. 1850 (Just. M. Bl. 1850, S. 222)
und v. 11. Nov. 1867 (a. a. O. 1867, S. 398).
3 So hat mit Recht das Ob. Trib. am 27. Mai
1850 (Just. M. Bl. 1850, S. 222—225) er-
kannt und einen Staatsbeamten, welcher die
Eidesleistung auf die Verfassung verweigerte, im
Wege des Disziplinarverfahrens seines Amtes
entsetzt, indem es ausführt: „Der Art. 108 der
Verf. Urk. begründet, indem er den Eid von allen
Staatsbeamten geleistet wissen will, eine Pflicht
für diese Personen eben wegen ihres Amtes, also
eine Amtspflicht. Denn für das Bestehen einer
Amtspflicht gilt es gleich, ob die Pflicht eine der
Beamtenklasse, um welche es sich handelt, eigen-
tümliche, oder ob sie eine allgemeine für alle
Beamte sei; ferner, ob die Pflicht auf die Amts-