Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Die besonderen Garantien der Verfassung. 
den vollständig 
werden: „auch 
G. 117.) 71 
ausgesprochen, jedoch in dessen Formel die Versicherung aufgenommen 
die Verfassung gewissenhaft beobachten zu wollen“.¼ 
3. Dabei ist es 
jedem freizustellen, den Eidesworten am Schlusse die seinem religiösen Bekenntnisse 
entsprechende Bekräftigungsformel hinzuzufügen. 
4. Uber die Vereidigung soll ein Pro- 
tokoll aufgenommen werden, welches der Beamte, der den Eid geleistet hat, zu unter- 
schreiben hat.? — Die Ableistung des in Art. 108 der Verfassungsurkunde vorgeschrie- 
benen Eides ist übrigens eine unbedingte Pflicht eines jeden Staatsbeamten, deren Nicht- 
erfüllung den Verlust des Amtes nach sich zieht.3 
Endlich muß auch die Ableistung 
  
gleichfjalls unter Bezugnahme auf die „Klassifi- 
kation" vom Jahre 1845, vom Kriegsminister 
behauptet wurde, daß die Auditeure nicht auf 
die Verfassung zu vereidigen seien. Dies bestritt 
damals bereits der Abgeordn. Wentzel (a. a. O., 
S. 64) indem er ausführte, „der Art. 108 der 
Verf. Urk. fordere die Vereidigung aller Staats- 
beamten auf die Verfassung, und wenn der 
zweite Satz des Artikels das Heer hiervon aus- 
nehme, so sei dies dahin zu verstehen, daß 
das Heer nur insoweit, als es nicht aus Staats- 
beamten besteht, nicht auf die Verfassung zu 
vereidigen sei“. — Der mit der in Rede stehen- 
den Streitfrage in Verbindung stehende, in der 
Sitz. Per. von 1863 von dem Abgeordn. Vir- 
chow gestellte Antrag auf Abgabe einer Erklärung, 
„daß es nach Art. 60 u. 108 der Verf. Urk. nicht 
zulässig sei, daß die Minister sich bei den Ver- 
handlungen des Hauses durch Kommissarien ver- 
treten lassen, welche nicht auf die Verfassung 
vereidigt sind“ (Drucks. des A. H. 1863, Bd. IV, 
Nr. 139), ist weder in der Kommission, noch im 
Plenum zur Beratung gekommen. „Uber den 
gegenwärtigen Zustand fehlt es durchaus an Klar- 
heit" — bemerkt Schwartz, Verf. Urk., S. 340. 
Uber die Unstatthaftigkeit der Vereidigung der 
Geistlichen auf die Verfassung vgl. die Denkschrift 
der Abt. des Min. d. geistl. usw. Ang. für die innern 
evangel. Kirchensachen in den Aktenst. aus der 
Verwaltung desselben, Heft 1, S. 12 ff., und das 
Reskr. derselben Abt. v. 22. April 1850 (a. a. O., 
S. 18), sowie das Reskr. des Min, der geistl. usw. 
Ang. v. 6. März 1850 (a. a. O., S. 7). 
1 Die Form des von allen im unmittelbaren 
und mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten 
abzuleistenden Diensteides war vor Erlaß der 
Verf. Urk. festgestellt durch die Order v. 5. Nov. 
1833 (G. S. 1833, S. 291). Nach Erlaß der 
Verf. Urk. bestimmte der Staatsmin. Beschl. v. 
12. Febr. 1850 in §. 5, daß der in der gedachten 
Order festgesetzten Formel des Eides die Worte: 
„auch die Verfassung gewissenhaft beobachten“ 
hinzuzufügen seien. 
Nach Vereinigung der im Jahre 1866 neu er- 
worbenen Landesteile mit der preuß. Monarchie 
stellte für diese die Verordn. v. 22.Jan.1867 (G. S. 
1867, S. 132) die Form des von den daselbst 
angestellten und später anzustellenden Staats- 
dienern abzuleistenden Diensteides in gleicher 
Weise, wie die Order v. 5. Nov. 1833 fest und 
bestimmte zugleich, daß die Vereidigung der betr. 
Personen auf die preuß. Verfassung vorbehalten 
bleibe. Nachdem sodann die letztere vom 1. Okt. 
1867 an in den gedachten Landesteilen in Kraft 
getreten war, bestimmte der Staatsmin. Beschl. 
v. 31. Okt. 1867 in §. 4, daß in die durch die 
Verordn. v. 22. Jan. 1867 festgesetzte Formel des 
  
Eides bei neu angestellten Staatsbeamten die 
Worte: „auch die Verfassung gewissenhaft beob- 
achten“ hinzuzusetzen seien. 
Die für das Gebiet der preuß. Monarchie, 
mit Ausschluß der im Jahre 1866 neu erworbenen 
Landesteile, erlassene Verordn. v. 6. Mai 1867(G.S. 
1867, S. 715) hat die Form des Diensteides der 
im unmittelbaren und mittelbaren Staatsdienste 
stehenden Beamten in der Art festgestellt, wie 
diese Form sich aus der Order v. 5. Nov. 1833 
in Verbindung mit dem §. 5 des Staatsmin. 
Beschl. v. 12. Febr. 1850 ergibt. 
Was die zur Zeit des Erlasses der Staatsmin. 
Beschl. v. 12. Febr. 1850, bzw. v. 31. Okt. 1867 
bereits nach der Formel der Order v. 5. Nov. 1833, 
bzw. der Verordn. v. 22. Jan. 1867, jedoch noch 
nicht auf die preuß. Verfassung vereidigten 
Staatsbeamten betrifft, so bestimmten die allgem. 
Staatsmin. Beschl. (in §. 2), daß dieser (nach- 
träglich abzuleistende) Verfassungseid nicht wie 
der von allen neu angestellten Staatsbeamten 
wörtlich und vollständig abzuleisten, sondern daß 
den damals bereits vereidigten Staatsbeamten die 
Formel des Eides dahin vorzulesen sei: „Sie 
schwören zu Gott, dem Allmächtigen und All- 
wissenden, daß Sie Sr. Majestät dem Könige 
treu und gehorsam sein und die Verfassung ge- 
wissenhaft beobachten wollen“, worauf der. 
Schwörende unter Erhebung der Schwurfinger 
die Worte zu sprechen habe: „Ich (Vor= und 
Zuname) schwöre es, so wahr mir Gott helfe“, 
wobei es jedem Schwörenden frei zu stellen, den 
Eidesworten am Schlusse die seinem religiösen 
Bekenntnisse entsprechende Bekräftigungsformel 
hinzuzufügen. 
2 Über die Art und Weise der Ausführung 
des Staatsmin. Beschl. v. 12. Febr. 1850, bzw. 
des Staatsmin. Beschl. v. 31. Okt. 1867 durch 
die Justizbehörden vgl. die Zirk. Reskr. des Just. 
Min. v. 13. Febr. 1850 (Just. M. Bl. 1850, S. 222) 
und v. 11. Nov. 1867 (a. a. O. 1867, S. 398). 
3 So hat mit Recht das Ob. Trib. am 27. Mai 
1850 (Just. M. Bl. 1850, S. 222—225) er- 
kannt und einen Staatsbeamten, welcher die 
Eidesleistung auf die Verfassung verweigerte, im 
Wege des Disziplinarverfahrens seines Amtes 
entsetzt, indem es ausführt: „Der Art. 108 der 
Verf. Urk. begründet, indem er den Eid von allen 
Staatsbeamten geleistet wissen will, eine Pflicht 
für diese Personen eben wegen ihres Amtes, also 
eine Amtspflicht. Denn für das Bestehen einer 
Amtspflicht gilt es gleich, ob die Pflicht eine der 
Beamtenklasse, um welche es sich handelt, eigen- 
tümliche, oder ob sie eine allgemeine für alle 
Beamte sei; ferner, ob die Pflicht auf die Amts-
	        
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