142 Zweiter Abschnitt.
G. 35.)
führung von Beschlüssen beanstanden kann und dann die Entscheidung des Magistrats
einzuholen hat.
Alle diese Vorschriften gelten, abgesehen von Schleswig-Holstein und Han-
nover, auch für die nur zu vorübergehenden Zwecken gebildeten Verwaltungs-
ausschüsse. In den beiden genannten Provinzen ist dagegen die Zusammensetzung der
letzteren lediglich in das Ermessen des Magistrats gestellt.
b) Die Bezirksvorsteher.1
Während die Verwaltungsdeputationen dem Magistrat Gelegenheit geben, einzelne
Verwaltungszweige auf untergeordnete Organe zu übertragen, soll das Institut der
Bezirksvorsteher eine Teilung der städtischen Verwaltung nach Ortlichkeiten ermöglichen.
Alle Städte von größerem Umfange oder von zahlreicherer Bevölkerung können
demgemäß in Ortsbezirke geteilt werden, und zwar in Schleswig-Holstein und
Hannover auf Grund eines Ortsstatuts, in Kurhessen auf Grund eines Gemeinde-=
beschlusses, welcher die Wünsche der beteiligten Einwohner thunlichst berücksichtigen soll,
und in den übrigen Rechtsgebieten durch den Gemeindevorstand nach Anhörung der
Stadtverordneten.?
An die Spitze jedes Ortsbezirks wird ein Bezirksvorsteher nebst einem Stell-
vertreter gesetzt. Derselbe ist Organ des Stadtvorstandes und hat ihn besonders in den
örtlichen Geschäften des Bezirks, wie der Aufsicht über Straßen, Brücken, Brunnen
u. s. w. zu unterstützen und seinen Anordnungen Folge zu leisten.? Das Amt ist ein
Ehrenamt, wird in Kurhessen auf drei, in Hannover auf vier oder sechs und sonst
stets auf sechs Jahre besetzt; es kann von einem Bürger nur aus denselben Gründen
wie die Wahl zum Stadtverordneten abgelehnt werden.
Die Wahl der Bezirksvorsteher und ihrer Stellvertreter erfolgt in Hannover
ebenso wie die der Stadtverordneten, in Kurhessen durch den Gemeinderat im Ein-
verständnis mit der Gemeindevertretung, in den alten Provinzen und Frankfurt a. M.
durch die Stadtverordneten unter Bestätigung des Stadtvorstandes und in Schleswig-
Holstein endlich durch die Stadtverordneten aus drei vom Stadtvorstande präsentierten
Bürgern des Bezirks.
Über die Gültigkeit der Wahlen beschließt der Bezirksausschuß."
1 Leidig, S. 145 ff.; v. Möller, St.,
§. 54; Steffenhagen, 8§. 93.
St. O. ö., wiesb. u. w., §. 60; rh., §. 55;
frkf., §. 67; schlesw.-holst., 8. 62; hann., §. 42;
G. O. kurb., 8. 53. G. G. nass. kennt das In-
stitut der Bezirksvorsteher nicht.
In Hannover sind die Bezirksvorsteher
Feichgeiiis Stellvertreter der Bürgervorsteber.
t. O. hann., §. 88, Abs. 3. Vgl. oben S. 112.
Zust. G., §. 14. Auch in Berlin ist nach
Zust. G., §. 161, Abs. 1, der Bez. A. zuständig.
In Hannover entscheidet der Bez. A. nicht
unmittelbar über die Gesetzmäßigkeit dieser
Wahlen. Nach §. 42 in Verb. m. §. 94 der
St. O. bann. beschließt über die Gültigkeit der-
selben zunächst der Magistrat mit den Bürger-
vorstehern; erst gegen den Beschluß dieser stand
früher die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde
offen. An Stelle der letzteren ist jetzt der Bez. A.
getreten. — Der Grundsatz des §. 42, Abs. 3,
a. a. O., nach welchem die Vorschriften über die
Wahl der Bezirksvorsteher mit den Bestim-
mungen der St. O. hann. über die Wahl der
Bürgervorsteher in Einklang stehen sollen, ist
durch das Zust. G., §. 141, insofern abgeändert,
als über die Gültigkeit der Wahlen der Bürger-
vorsteher nach Zust. G., §. 10, Abs. 1, Z. 2, u.
§. 11, die Bürgervorsteherversammlung allein zu
beschließen hat und gegen ihre Entscheidung die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Bez. A.
gegeben ist, während über die Gültigkeit der
Bezirksvorsteherwahlen beide städtischen Kollegien
gemeinschaftlich beschließen und dann auf Be-
schwerde der Bez. A. im Beschlußverfahren zu
entscheiden hat. Vgl. v. Brauchitsch, I, S.
211, Anm. 33 zu §. 14 des Zust. G., u. Ergzbd.
"0 W die Anmerkungen zu 8§. 42, 94
St. O.