Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 39.) 155 
8. 39. 
4) Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.! 
Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung jedes Beamten können dreifacher Art sein: 
strafrechtliche, privatrechtliche und disziplinarische, von denen allein die letzgenannten 
spezifisch dem Beamtenrecht angehören und lediglich eine Verletzung der als Beamter 
übernommenen Dienstpflicht zur Voraussetzung haben. 
a) Die strafrechtlichen Folgen. 
Die schwersten Pflichtverletzungen der Beamten sind durch das Reichsstrafgesetzbuch 
in ihrem Thatbestande bestimmt und als Brüche der öffentlichen Rechtsordnung mit 
kriminellen Strafen bedroht. Sie werden in eigentliche und uneigentliche Amts- 
delikte geschieden, je nachdem sie in Handlungen bestehen, die nur dann strafbar sind, 
wenn sie von einem Beamten begangen werden oder die thatsächlich nur von einem 
Beamten begangen werden können, oder in Handlungen, die stets strafbar sind, die 
aber, wenn sie ein Beamter „im Amte“ begeht, höher als gewöhnlich bestraft werden. 
Beide Arten von Pflichtverletzungen gehören ausschließlich dem Strafrecht an. 
b) Die privatrechtlichen Folgen. 
Privatrechtliche Haftbarkeit kann die Folge einer pflichtwidrigen Handlung oder 
Unterlassung eines Beamten sein, wenn durch diese jemand einen Vermögensnachteil er- 
litten hat und die im Civilrecht geforderten Voraussetzungen für die Schadensersatzpflicht 
vorliegen; und zwar besteht diese Haftung sowohl Privatpersonen wie der Stadtgemeinde 
als Dienstherrin gegenüber. Der geschädigte Dritte und ebenso in der Regel auch die 
Stadt müssen ihre Ansprüche dann im gewöhnlichen Civilrechtswege geltend machen, ein 
besonderes administratives Verfahren ist nur in Bezug auf die Feststellung und den 
Ersatz der bei den städtischen Kassen vorkommenden sogen. Defekte zugelassen. 
1) Die gewöhnliche Verantwortlichkeit des Gemeindebeamten ist die gleiche wie die 
der staatlichen. Sie ist daher nach der Bestimmung des Allgemeinen Landrechtes, sofern 
nicht dolus vorliegt, nur eine subsidiäre und tritt nur dann ein, wenn auf keine andere 
gesetzmäßige Weise die nachteiligen Folgen des Versehens gehoben werden können.) In 
der Regel haftet der Beamte für geringes Versehen ebenso wie für doluss, hat er jedoch 
lediglich den Befehl seines dienstlichen Vorgesetzten ausgeführt, so haftet er nur insoweit, 
als die befohlene Handlung in den Gesetzen ausdrücklich verboten ist.“ Ist dies nicht 
der Fall, so haftet allein der Vorgesetzte. Derselbe ist im übrigen stets neben seinen 
Untergebenen für den Schaden verhaftet, welchen diese in Ausführung seiner Befehle 
anrichten oder den er bei vorschriftsmäßiger Aufmerksamkeit hätte verhindern können. 
Geschäfte, welche einem ganzen Kollegium obliegen, müssen von allen Mitgliedern vertreten 
werden, die über die betreffende Sache abzustimmen hatten; nicht verantwortlich sind nur 
diejenigen Mitglieder, welche, nachdem sie überstimmt worden sind, ihre abweichende 
Ansicht schriftlich, unter Anführung der Gründe, zu den Akten gebracht haben.“ 
2) Die Haftung aus einem Defekte tritt ein, wenn der thatsächliche Bestand einer 
Kasse oder einer Materialverwaltung geringer ist als der rechnungsmäßige Sollbestand, 
sie ist für die städtischen Beamten durch die Königliche Verordnung v. 24. Jan. 1844 
  
1 Leidig, S. 157 ff.; v. Möller, St.,]Ob. Trik., in Striethorst's Arch., IX, S. 86; 
#§# 67, 68; Steffenhagen, §s. 94—97; XXXlII, S. 279, u. LXXVII, S. 295. 
Schmitz, X 11. 1 A. L. R., I. 6, 88. 45, 46, 48. 
: A. L. R., II, 10, §. 91. * A. L. R., II, 10, §. 90. 
2 A. L. R., a. a. O., 88. 88, 89; Entsch. des ( A. L. R., a. a. O., §§. 127—115.
	        
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