Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 39.) 155
8. 39.
4) Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.!
Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung jedes Beamten können dreifacher Art sein:
strafrechtliche, privatrechtliche und disziplinarische, von denen allein die letzgenannten
spezifisch dem Beamtenrecht angehören und lediglich eine Verletzung der als Beamter
übernommenen Dienstpflicht zur Voraussetzung haben.
a) Die strafrechtlichen Folgen.
Die schwersten Pflichtverletzungen der Beamten sind durch das Reichsstrafgesetzbuch
in ihrem Thatbestande bestimmt und als Brüche der öffentlichen Rechtsordnung mit
kriminellen Strafen bedroht. Sie werden in eigentliche und uneigentliche Amts-
delikte geschieden, je nachdem sie in Handlungen bestehen, die nur dann strafbar sind,
wenn sie von einem Beamten begangen werden oder die thatsächlich nur von einem
Beamten begangen werden können, oder in Handlungen, die stets strafbar sind, die
aber, wenn sie ein Beamter „im Amte“ begeht, höher als gewöhnlich bestraft werden.
Beide Arten von Pflichtverletzungen gehören ausschließlich dem Strafrecht an.
b) Die privatrechtlichen Folgen.
Privatrechtliche Haftbarkeit kann die Folge einer pflichtwidrigen Handlung oder
Unterlassung eines Beamten sein, wenn durch diese jemand einen Vermögensnachteil er-
litten hat und die im Civilrecht geforderten Voraussetzungen für die Schadensersatzpflicht
vorliegen; und zwar besteht diese Haftung sowohl Privatpersonen wie der Stadtgemeinde
als Dienstherrin gegenüber. Der geschädigte Dritte und ebenso in der Regel auch die
Stadt müssen ihre Ansprüche dann im gewöhnlichen Civilrechtswege geltend machen, ein
besonderes administratives Verfahren ist nur in Bezug auf die Feststellung und den
Ersatz der bei den städtischen Kassen vorkommenden sogen. Defekte zugelassen.
1) Die gewöhnliche Verantwortlichkeit des Gemeindebeamten ist die gleiche wie die
der staatlichen. Sie ist daher nach der Bestimmung des Allgemeinen Landrechtes, sofern
nicht dolus vorliegt, nur eine subsidiäre und tritt nur dann ein, wenn auf keine andere
gesetzmäßige Weise die nachteiligen Folgen des Versehens gehoben werden können.) In
der Regel haftet der Beamte für geringes Versehen ebenso wie für doluss, hat er jedoch
lediglich den Befehl seines dienstlichen Vorgesetzten ausgeführt, so haftet er nur insoweit,
als die befohlene Handlung in den Gesetzen ausdrücklich verboten ist.“ Ist dies nicht
der Fall, so haftet allein der Vorgesetzte. Derselbe ist im übrigen stets neben seinen
Untergebenen für den Schaden verhaftet, welchen diese in Ausführung seiner Befehle
anrichten oder den er bei vorschriftsmäßiger Aufmerksamkeit hätte verhindern können.
Geschäfte, welche einem ganzen Kollegium obliegen, müssen von allen Mitgliedern vertreten
werden, die über die betreffende Sache abzustimmen hatten; nicht verantwortlich sind nur
diejenigen Mitglieder, welche, nachdem sie überstimmt worden sind, ihre abweichende
Ansicht schriftlich, unter Anführung der Gründe, zu den Akten gebracht haben.“
2) Die Haftung aus einem Defekte tritt ein, wenn der thatsächliche Bestand einer
Kasse oder einer Materialverwaltung geringer ist als der rechnungsmäßige Sollbestand,
sie ist für die städtischen Beamten durch die Königliche Verordnung v. 24. Jan. 1844
1 Leidig, S. 157 ff.; v. Möller, St.,]Ob. Trik., in Striethorst's Arch., IX, S. 86;
#§# 67, 68; Steffenhagen, §s. 94—97; XXXlII, S. 279, u. LXXVII, S. 295.
Schmitz, X 11. 1 A. L. R., I. 6, 88. 45, 46, 48.
: A. L. R., II, 10, §. 91. * A. L. R., II, 10, §. 90.
2 A. L. R., a. a. O., 88. 88, 89; Entsch. des ( A. L. R., a. a. O., §§. 127—115.