Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

214 Zweiter Abschnitt. 
(6. 57.) 
Zwischen dem Tage der Bekanntmachung und dem Lizitationstermine soll eine Frist 
von sechs Wochen liegen und der Termin durch eine Magistratsperson, einen Richter 
oder einen Notar abgehalten werden. Das Ergebnis der Lizitation ist stets der Stadt- 
verordnetenversammlung mitzuteilen, nur mit deren Genehmigung kann der Zuschlag 
erteilt werden. Ahnliche Vorschriften enthalten die betreffenden Landgemeindeordnungen.! 
Zum Nachweise, daß die von den einzelnen Gemeindeordnungen vorgeschriebenen 
Formen bei der Veräußerung beobachtet sind, genügt für den Grundkuchrichter die 
Bestätigung des Veräußerungsvertrages durch den Bezirksausschuß (Kreisausschuß); zu 
weiteren Prüfungen ist er weder berechtigt noch verpflichtet. 
III. Das Kämmereivermögen (Gemeindevermögen im engeren Sinne), die Erträge 
desselben und bei Veräußerungen die an Stelle der einzelnen Vermögensobjekte tretenden 
Erlöse sind, soweit sie nicht unmittelbar für Verwaltungszwecke in Anspruch genommen 
werden, im Interesse der Gemeinde als solcher finanziell nutzbringend zu verwenden. 
Das nassauische Gemeindegesetz bestimmt noch im besonderen?, im Hinblick auf die 
Wichtigkeit der Erhaltung und Vermehrung des Grundstockvermögens, daß „der Erlös 
aus veräußerten Grundstücken und Gebäuden, von Waldausstockungen und außerordent- 
lichen Holzfällungen sowie der Erlös für veräußerte Gerechtsame“, sofern er nicht zur 
Schuldentilgung erforderlich ist, dem „Grundstockvermögen“ wieder zugeführt und „als 
Kapital angelegt oder zu neuen Erwerbungen benutzt werden“ soll. Eine Verwendung 
des Kämmereivermögens zu Gunsten der einzelnen Gemeindeangehörigen, besonders etwa 
eine Aufteilung desselben unter diese zu Eigentum ist unzulässig. Zur bloßen un- 
entgeltlichen Nutznießung läßt ausnahmsweise die nassauische Gesetzgebung eine Verteilung 
von Gemeindegrundstücken an die Gemeindebürger auf Zeit zu, sofern zur Bestreitung der 
Gemeindebedürfnisse keine Steuern erhoben werden, auch nicht infolgedessen erhoben werden 
müssen"; und ähnlich gestatten die neuen Landgemeindeordnungen für die östlichen 
Provinzen und Schleswig-Holstein eine Umwandlung des Gemeindevermögens in 
Gemeindegliedervermögen, wenn die Gemeinde schuldenfrei ist, und durch eine solche 
Veränderung weder die Einführung neuer Gemeindeabgaben, noch auch die Erhöhung 
  
strates üblichen öffentlichen Blätter. Die St. O. 
w. u. rh. dagegen verlangen: 1) eine öffentlich 
auszuhängende Ankündigung und ortsüdbliche 
Bekanntmachung, als welche in Westfalen der 
Ausruf gilt, und 2) einmalige Bekanntmachung 
im Amtsblatte oder in einem anderen im 
Kreise erscheinenden Blatte; bei nicht mit Ge- 
bäuden besetzten Grundstücken, deren Katastral- 
reinertrag 6 Mark nicht übersteigt, kann jedoch 
die Bekanntmachung unter 2 unterbleiben. 
1 L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 115, Abs. 2; 
w., §. 53, Abs. 3; rh., 8. 95, Abs. 2. Es wird ver- 
langt: 1) Vorlegung eines beglaubigten Auszuges 
aus der Grundsteuermutterrolle (nach L. G. O. 
rh. nebst Taxe); 2) ortsübliche Bekanntmachung 
(nach L. G. O. w. u. rh. öffentlich auszuhängende 
Ankündigung); 3) einmalige Bekanntmachung 
durch das Kreisblatt (nach L. G. O. rh. auch 
noch öffentlicher Ausruf); 4) Frist von vier 
(L. G. O. w. u. rh. sechs) Wochen zwischen Be- 
kanntmachung und Abhaltung des Verkaufs- 
termins; 5) Abhaltung des Termins durch eine 
Justizperson oder den Gemeindevorsteher oder in 
Westfalen den Amtmann, in der Rhein- 
provinz durch eine Justizperson oder den 
Bürgermeister. — Wenn der Grundsteuerrein- 
ertrag des zu veräußernden Grundstückes 6 Mark 
nicht übersteigt, so bedarf es der Bekanntmachung 
zu 3 nicht, auch soll dies nach der L. G. O. 
S. u. schlesw.-holst. ein Grund sein, den frei- 
händigen Verkauf zu zestatten. 
2 G. G. nass., §. 53. 
*s Vgl. für das Geltungsgebiet des A. L. R.: 
  
Deklaration einiger Vorschriften des Allgemeinen 
Landrechts und der Gemeinheitsteilungsordnung 
v. 7. Juni 1821, betr. das nutzbare Gemeinde- 
vermögen v. 26. Juli 1847 (G. S., S. 327), 
§. 1; für die Rheinprovinz mit Ausschluß 
der landrechtlichen Kreise Rees, Duisburg. Essen, 
Mühlheim a. d. Ruhr und Ruhrort, und für 
Neuvorpommern und Rügen : die G. T. O. 
v. 19. Mai 1851 (G. S., S. 371), §. 3; für 
Schleswig-Holstein: das Gesetz betr. Ab- 
lösung der Servituten, Teilung der Gemein- 
heiten u. s. w. v. 17. Aug. 1876 (G. S., S. 377) 
und L. G. O. schlesw.-holst., §. 68; für Han- 
nover: G. T. O. für das Fürstentum Lüne- 
burg v. 25. Juni 1802 (Spangenverz, 
Samml. d. Gesetze f. Hannover, Tl. IV, Abt. I, 
S. 270), §. 26, G. T. O. für die Fürstentümer 
Kalenberg, Göttingen u. s. w. v. 30. April 1824 
(bann. G. S. 1824, Abt. I, S. 111, 329, 221) 
und G. T. O. für die Herzogtümer Bremen und 
Verden v. 26. Juli 1825 (hann. G. S., Abt. III, 
S. 125), G. T. O. für das Fürstentum Osna- 
brück v. 26. Juni 1822 (hann. G. S., Abt. I, 
S. 219), III, 14; für Kurhessen: Bdg. betr. 
Ablösung der Servituten ... für das vormalige 
Kurfürstentum Hessen v. 13. Mai 1867 (G. S., 
S. 716), §. 5, wodurch §. 70 G. O. kurh., 
welcher eine Verteilung des Kämmereivermögens 
für Kläis erklärt, abgeändert ist; für Nassau: 
G. T. O. für den Reg. W-* Wiesbaden 
v. 5. April e (G. S., S. 526), 8. 3; auch 
G. G. nass., 
2 4 Abs. 2.
	        
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