Ortsgemeinden; das geltende Recht.
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II. Befreit von der Gemeindeeinkommensteuer sind
1) kraft gesetzlicher Vorschrift folgende Personen:
a) die Mitglieder des königlichen Hauses und des Hohenzollernschen Fürsten-
hauses 1;
b) die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte (die
Botschafter, Gesandten, Ministerresidenten und Geschäftsträger) und die Bevollmächtigten
anderer Bundesstaaten zum Bundesrate, die diesen Personen zugewiesenen Beamten und
ihr Dienstpersonal, soweit dasselbe aus Nichtpreußen besteht 1,5,
J) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach
besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung
zukommt; dies ist besonders bei den Berufskonsuln häufig der Fall 4;
d) die Standesherren in den innerhalb ihres standesherrlichen Bezirkes belegenen
Gemeinden nach Maßgabe der älteren, unberührt gebliebenen Rechtsvorschriften 3.6;
steuerrecht bestimmt sich jetzt ebenso wie der
für das Staatssteuerrecht ausschließlich nach den
Vorschriften des §. 1 des R. G. v. 13. Mai
1870. Die oben S. 82 gemachten Ausführungen
über die Begriffsbestimmung des Wohnsitzes
haben für das Gemeindesteuerrecht keine Be-
deutung mehr.
1 K. A. G., S.140, Abs. 1; Ausf. Anw., Art. 25, 1.
2 Wegen der königl. Familiengüter vgl. O.
B. G., VII, S. 42, und Entsch. desselben Ge-
richtshofes im Pr. Verw. Bl., IX, S. 444.
2 Die Befreiungen zu b u. c erstrecken sich
nicht auf das aus inländischem Grundbesitz oder
Gewerbebetrieb gewonnene Einkommen und
bleiben ausgeschlossen. wenn in den betreffenden
Staaten nris nicht gewährt wird.
K. A. G., §. 40, Abs. 2.
"1 Nicht von Po.r Eintommensteuer eximiert
find die Wahlkonsuln und das Dienstpersonal
der Konsuln. Vgl. Komm. Ber. des A. H.,
S. 51; Fuisting, Komm. zum Eink. St. G.,
Anm. 6 zu §. 3; Leidig, S. 251, Anm. 1.
Ülber völkerrechtliche Verträge, durch welche den
Berufskonsuln Steuerfreiheit in demselben Um-
fange wie den Gesandten eingeräumt ist, vgl.
G. Meyer, Verw. R., II, S. 218, Anm. 4, und
Nöll, S. 149 ff.
5* K. A. G., §. 40, Abs. 3; Komm. Ber. des
A. H., S. 54 ff. Über den gegenwärtigen Rechts-
zustand vgl. die Ausf. Anw., Art. 25, Z. 2;
Strutz, S. 116, Anm. 8 (ausführlicher in der
1. Aufl., S. 97); Adickes, S. 361 ff. Im all-
gemeinen ist er folgender: a) in den alten
Provinzen steht es gemäß §. 32 der zur Aus-
führung des Edikts v. 21. Juni 1815 (G. S.,
S. 10 erlassenen Instruktion v. 30. Mai 1820
(G. S., S. 81) den Standesherren (Aufzählung
der jetzt vorhandenen bei Strutz, a. a. O.)
frei, für ihre Person und Familie in Ansehung
aller persönlichen Beziehungen und Leistungen
aus der Verbindung mit der Gemeinde auszu-
scheiden. Für die einzelnen Familien kommen
die mit ihnen vereinbarten Allerh. genehmigten
Rezesse in Betracht; b) in Hannover besteht die
Befreiung von den Gemeindesteuern nur noch
für das herz * Arenbergische Haus fort (§. 8
unter g des Ges. v. 27. Juni 1875 (G. S.,
S. 327]; vgl. auch §. 14 des hann. Verf. G. v.
5. Sept. 1848 lhann. G. S., S. 261) und Entsch.
d. O. B. G. v. 19. Jan. 1889 im Pr. V. Bl.,
X, S. 348), im übrigen ist sie durch §. 17 des
hann. Ges. v. 21. Juni 1848 (hann. G. S.,
S. 209) beseitigt; c) in dem ehem. Kurfürsten-
tum Hessen sind die Standesherren gemäß
§. 33 des Edikts v. 29. Mai 1833 (kurh. #
S. 113) weder Mitglieder der Gemeinden noch
es zu werden verpflichtet und haben zu Gemeinde-
abgaben nur als Besitzer von Grundstücken in
den Gemeinden beizutragen; d) im ehem. Herzog-
tum Nassau sind die tandesherren nach §. 69
des G. G. nass. keine Gemeindebürger; e) in
den ehemals großherzogl. hess. Gebietsteilen
sind durch Art. 36 des Ges. v. 18. Juli 1858
(großh.-bess. Reg. Bl., S. 329) alle Steuer-
privilegien der Standesherren aufgehoben.
Fraglich ist es geworden, was gleich hier er-
wähnt werden mag, ob die Steuerprivilegien
der Standesherren sich auch auf das Einkommen
aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer
Forenlalgemeinde des Standesgebiets beziehen.
as O. V. G. hat diese Frage in zwei Ent-
scheidungen v. 9. Jan. 1891 (Pr. V. Bl., XII,
S. 275) und v. 10. Jan. 1893 (XXIV, S. 111)
verneint, indem es annimmt, daß die Befreiun-
gen der Standesherren von der Besteuerung
ihres Forensaleinkommens durch die Vorschriften
in §. 1, Abs. 3, u. §. 14 des Kommunnalsteuer-
notgesetzes v. 27. Juli 1885 beseitigt seien. Und
dies mit Recht: §. 1 cit. regelt die Gemeinde-
dreeminnschte aller Forensen ohne Unter-
schied, also auch die der standesherrlichen, und
# 14 hebt alle diesem Gesetz entgegenstehenden
älteren Bestimmungen auf. — In der kommis-
sarischen Beratung des K. A. G. Entw. im
H. H. wurde die in Rede stehende Frage wieder
aufgeworfen und seitens des Vertreters der Re-
gierung dahin beantwortet, daß ihrer Auffassung
nach die Steuerbefreiungen der Standesherren
in dem Umfange in Kraft bleiben sollten, wie
sie bis zum Erlaß des Ges. v. 27. Juli 1885
bestanden (Komm. Ber. des H. H., S. 27). Dieser
Auffassung bat die Staatsregierung auch in der
Ausf. Anw., Art. 25, Z. 2c, Abs. 2, Ausdruck
verliehen. Sie tritt aber im Gesetz nicht hervor:
Nach ihm sollen die bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen entscheiden, d. h. die z. Z. der
Emanation des K. A. G. geltenden Bestimmungen,
wie sie sich aus den ursprünglichen Gesetzen und
den späteren gesetzlichen Modifikationen derselben,
also auch aus dem Ges. von 1885 ergeben. Der