Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. 
(8. 80.) 287 
II. Befreit von der Gemeindeeinkommensteuer sind 
1) kraft gesetzlicher Vorschrift folgende Personen: 
a) die Mitglieder des königlichen Hauses und des Hohenzollernschen Fürsten- 
hauses 1; 
b) die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte (die 
Botschafter, Gesandten, Ministerresidenten und Geschäftsträger) und die Bevollmächtigten 
anderer Bundesstaaten zum Bundesrate, die diesen Personen zugewiesenen Beamten und 
ihr Dienstpersonal, soweit dasselbe aus Nichtpreußen besteht 1,5, 
J) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach 
besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung 
zukommt; dies ist besonders bei den Berufskonsuln häufig der Fall 4; 
d) die Standesherren in den innerhalb ihres standesherrlichen Bezirkes belegenen 
Gemeinden nach Maßgabe der älteren, unberührt gebliebenen Rechtsvorschriften 3.6; 
  
steuerrecht bestimmt sich jetzt ebenso wie der 
für das Staatssteuerrecht ausschließlich nach den 
Vorschriften des §. 1 des R. G. v. 13. Mai 
1870. Die oben S. 82 gemachten Ausführungen 
über die Begriffsbestimmung des Wohnsitzes 
haben für das Gemeindesteuerrecht keine Be- 
deutung mehr. 
1 K. A. G., S.140, Abs. 1; Ausf. Anw., Art. 25, 1. 
2 Wegen der königl. Familiengüter vgl. O. 
B. G., VII, S. 42, und Entsch. desselben Ge- 
richtshofes im Pr. Verw. Bl., IX, S. 444. 
2 Die Befreiungen zu b u. c erstrecken sich 
nicht auf das aus inländischem Grundbesitz oder 
Gewerbebetrieb gewonnene Einkommen und 
bleiben ausgeschlossen. wenn in den betreffenden 
Staaten nris nicht gewährt wird. 
K. A. G., §. 40, Abs. 2. 
"1 Nicht von Po.r Eintommensteuer eximiert 
find die Wahlkonsuln und das Dienstpersonal 
der Konsuln. Vgl. Komm. Ber. des A. H., 
S. 51; Fuisting, Komm. zum Eink. St. G., 
Anm. 6 zu §. 3; Leidig, S. 251, Anm. 1. 
Ülber völkerrechtliche Verträge, durch welche den 
Berufskonsuln Steuerfreiheit in demselben Um- 
fange wie den Gesandten eingeräumt ist, vgl. 
G. Meyer, Verw. R., II, S. 218, Anm. 4, und 
Nöll, S. 149 ff. 
5* K. A. G., §. 40, Abs. 3; Komm. Ber. des 
A. H., S. 54 ff. Über den gegenwärtigen Rechts- 
zustand vgl. die Ausf. Anw., Art. 25, Z. 2; 
Strutz, S. 116, Anm. 8 (ausführlicher in der 
1. Aufl., S. 97); Adickes, S. 361 ff. Im all- 
gemeinen ist er folgender: a) in den alten 
Provinzen steht es gemäß §. 32 der zur Aus- 
führung des Edikts v. 21. Juni 1815 (G. S., 
S. 10 erlassenen Instruktion v. 30. Mai 1820 
(G. S., S. 81) den Standesherren (Aufzählung 
der jetzt vorhandenen bei Strutz, a. a. O.) 
frei, für ihre Person und Familie in Ansehung 
aller persönlichen Beziehungen und Leistungen 
aus der Verbindung mit der Gemeinde auszu- 
scheiden. Für die einzelnen Familien kommen 
die mit ihnen vereinbarten Allerh. genehmigten 
Rezesse in Betracht; b) in Hannover besteht die 
Befreiung von den Gemeindesteuern nur noch 
für das herz * Arenbergische Haus fort (§. 8 
unter g des Ges. v. 27. Juni 1875 (G. S., 
S. 327]; vgl. auch §. 14 des hann. Verf. G. v. 
5. Sept. 1848 lhann. G. S., S. 261) und Entsch. 
d. O. B. G. v. 19. Jan. 1889 im Pr. V. Bl., 
  
X, S. 348), im übrigen ist sie durch §. 17 des 
hann. Ges. v. 21. Juni 1848 (hann. G. S., 
S. 209) beseitigt; c) in dem ehem. Kurfürsten- 
tum Hessen sind die Standesherren gemäß 
§. 33 des Edikts v. 29. Mai 1833 (kurh. # 
S. 113) weder Mitglieder der Gemeinden noch 
es zu werden verpflichtet und haben zu Gemeinde- 
abgaben nur als Besitzer von Grundstücken in 
den Gemeinden beizutragen; d) im ehem. Herzog- 
tum Nassau sind die tandesherren nach §. 69 
des G. G. nass. keine Gemeindebürger; e) in 
den ehemals großherzogl. hess. Gebietsteilen 
sind durch Art. 36 des Ges. v. 18. Juli 1858 
(großh.-bess. Reg. Bl., S. 329) alle Steuer- 
privilegien der Standesherren aufgehoben. 
Fraglich ist es geworden, was gleich hier er- 
wähnt werden mag, ob die Steuerprivilegien 
der Standesherren sich auch auf das Einkommen 
aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer 
Forenlalgemeinde des Standesgebiets beziehen. 
as O. V. G. hat diese Frage in zwei Ent- 
scheidungen v. 9. Jan. 1891 (Pr. V. Bl., XII, 
S. 275) und v. 10. Jan. 1893 (XXIV, S. 111) 
verneint, indem es annimmt, daß die Befreiun- 
gen der Standesherren von der Besteuerung 
ihres Forensaleinkommens durch die Vorschriften 
in §. 1, Abs. 3, u. §. 14 des Kommunnalsteuer- 
notgesetzes v. 27. Juli 1885 beseitigt seien. Und 
dies mit Recht: §. 1 cit. regelt die Gemeinde- 
dreeminnschte aller Forensen ohne Unter- 
schied, also auch die der standesherrlichen, und 
# 14 hebt alle diesem Gesetz entgegenstehenden 
älteren Bestimmungen auf. — In der kommis- 
sarischen Beratung des K. A. G. Entw. im 
H. H. wurde die in Rede stehende Frage wieder 
aufgeworfen und seitens des Vertreters der Re- 
gierung dahin beantwortet, daß ihrer Auffassung 
nach die Steuerbefreiungen der Standesherren 
in dem Umfange in Kraft bleiben sollten, wie 
sie bis zum Erlaß des Ges. v. 27. Juli 1885 
bestanden (Komm. Ber. des H. H., S. 27). Dieser 
Auffassung bat die Staatsregierung auch in der 
Ausf. Anw., Art. 25, Z. 2c, Abs. 2, Ausdruck 
verliehen. Sie tritt aber im Gesetz nicht hervor: 
Nach ihm sollen die bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen entscheiden, d. h. die z. Z. der 
Emanation des K. A. G. geltenden Bestimmungen, 
wie sie sich aus den ursprünglichen Gesetzen und 
den späteren gesetzlichen Modifikationen derselben, 
also auch aus dem Ges. von 1885 ergeben. Der
	        
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