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Zweiter Abschnitt. (8. 81.)
mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere, solange sie nicht zum altiven Dienst
herangezogen werden.
Keine Beamten im Sinne der Verordnung sind dagegen diejenigen, welche nur als
außerordentliche Gehilfen vorübergehend im öffentlichen Dienste beschäftigt werden.?
2) Die Begünstigung der Beamten bezieht sich nur auf das Diensteinkommen,
welches sich aus festen Geldbeträgen, Gehalt oder Pension, aus Naturalgenüssen, Dienst-
wohnungen und Land, und aus zufälligen Emolumenten zusammensetzt?; letztere sind
zum Zwecke der Besteuerung von der dem Beamten vorgesetzten Dienstbehörde in runder
Summe festzustellen.
Von diesem Diensteinkommen darf immer nur die Hälfte des—
jenigen Steuerbetrages gefordert werden, der von einem gewöhnlichen gleich hohen
persönlichen Einkommen zu fordern ist“, und gleichzeitig darf der von diesem Dienst-
aktiven Militärpersonen gehörten, daß aber §. 1
der Vdg. v. 23. Sept. 1867 keine Anwendung
fünde, weil die Mitglieder der Gendarmerie nicht
servisberechtigt seien. Den Entscheidungen des
O. V. G., welche auf strikten Interpretationen
privilegierender Gesetzesstellen beruhen, ist durch-
aus beizutreten, nur möchte ich annehmen, daß
für die Frage der Heranziehung der Mitglieder
der Gendarmerie zu den Kommunalauflagen
auch in den alten Provinzen, schon seit
1868, nur die Vdg. von 1867 in Betracht kam.
Diese ist durch die Bundespräsidialverordnung
v. 22. Dez. 1868 (R. G. Bl., S. 571) im
ganzen Bundesgebiete — also auch in der
preußischen Monarchie —, soweit sie noch nicht
alt, eingeführt worden und ist damit auch an
telle des Ges. v. 11. Juli 1822 — soweit
dieses auf die Kommunalbesteuerung der Militär-
personen beügliche Vorschriften enthielt — ge-
treten. Eine Militärperson kann also seit jener
Zeit vollständige Freilassung ihres Dienstein-
kommens von den Kommunalsteuern nur dann
beanspruchen, wenn §. 1 der Vdg. von 1867
auf sie Anwendung findet. Dies ist, wie das
O. V. G. m. E. schlagend nachgewiesen hat, bei
den Mitgliedern der Gendarmerie nicht der Fall,
denn sie sind nicht servisberechtigt. —
Durch das K. A. G. ist an dieser steuerrecht-
lichen Stellung der Mitglieder der Gendarmerie
nichts geändert. Nach den Mot., S. 59 u. 60,
zu §. 35, wollte man sie wohl hinsichtlich ihres
Diensteinkommens gänzlich von Kommunal=
abgaben befreien und die Ausf. Anw., Art. 27
nimmt augenscheinlich — indem sie sagt: „Die
Mitglieder der Gendarmerie sind hinsichtlich der
Heranziehung zu den auf das Einkommen ge-
legten Gemeindeabgaben nach denselben Grund-
sätzen wie Militärpersonen zu behandeln. Die
in dieser Scziehung nach der bisherigen
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
gemachten Unterscheidungen sind ferner
nicht statthaft“ — auch an, daß in der
steuerrechtlichen Stellung der gedachten Personen
eine Anderung eingetreten ist. Allein wodurch
ist diese herbeigeführt? Das K. A. G. bestimmt
§. 42, Abs. 2 nur: „die Mitglieder der Gen-
darmerie gelten als Militärpersonen im Sinne
dieses Geseges-. Damit ist garnichts gesagt.
Militärpersonen als solche sind nach §F. 1 der
Vdg. von 1867 nicht steuerfrei, sondern nur
sofern sie servisberechtigt sind. Die Servis-
berechtigung aber, welcher eine für die Frage
der Steuerfreiheit maßgebende Bedeutung bei-
gelegt ist, haben die Mitglieder der Gendarmerie
nicht erhalten, und daher genießen sie nach wie
vor, gleich allen anderen nichtservisberechtigten
Militärpersonen, nicht das Privilegium der
völligen Freiheit von Kommunalsteuern.
1 Offiziere, welche bereits vor dem 1. April
1886 mit Pension zur Disposition gestellt sind,
sind zur Zahlung von Gemeindesteuern von
ihrem Diensteinkommen nur dann verpflichtet,
wenn sie die erhöhte Pension des Reichsgesetzes
v. 21. April 1886 (R. G. Bl., S. 78) erhalten,
und zwar auch dann nur in dem Maße, als die
Pension erhöht ist. Ist z. B. die Pension um
100 Mark erhöht, so darf die Gemeindesteuer
höchstens 100 Mark betragen. §. 9 des Ges. v.
29. Juni 1886, betreffend die Heranziehung von
Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke
(G. S., S. 181); vgl. auch Anm. 13 im Herr-
furthschen Kommentar zu diesem Ges.; ferner
O. V. G., XVI, S. 160, und oben S. 288, Anm. 3.
Kommissarisch beschäftigte Beamte, die eine
etatsmäßige Stelle verwalten, sind nicht außer-
ordentliche Gehilfen. O. V. G., VI, S. 131;
*—’N h die Entsch. im Pr. V. Bl., WIII,
1
* „Besoldung“ im Sinne der Vdg. (§. 2) ist
nicht nur das Gehalt in einem auf die Dauer über-
tragenen Amte, sondern alles, was einem Be-
amten als Entgelt in einem ihm, wenn auch nicht
dauernd, übertragenen Amte gewährt wird. O. B.
G., XII, S. 259. Auch ist es für die Qualifikation
der Bezüge eines Staatsbeamten als Dienstein-
kommen nicht notwendig, daß dieselben aus der
Staatskasse gezahlt werden; Staatsbeamte können
mit ihren Gehältern auch auf ein anderes Rechts-
subiekt als auf den Staatsfiskus hingewiesen
sein. O. V. G., IX, S. 34; M. Erl. v. 25. April
1876 (V. M. Bl., S. 122). — Die Dienstent-
schädigung des stellvertretenden Gutsvorstehers
ist kein „Diensteinkommen“ im Sinne der Vdg.
von 1867 und daher ihrem vollen Betrage nach
kommunalsteuerpflichtig. Vgl. O. V. G., VI,
S. 119, und unten F. 96.
* Es ist also das ganze Diensteinkommen
wie jedes andere persönliche Einkommen zu ver-
anlagen, und dann die Hälfte von dem so ge-
fundenen Steuersatze zu erheben, nicht aber das
Diensteinkommen zu halbieren und von der
Hälfte desselben der Steuersatz zu ermitteln;
dies ist für das Progressivsteuersystem von
Erheblichkeit. Das letztere Verfahren entsprach
dem jetzt beseitigten Gesetze v. 11. Juli 1822,
das erstere allein entspricht dem Wortlaut des
§. 4, Abs. 1 der Vdg. von 1867. So auch
Leidig, S. 245. Das O. V. G. hat dagegen