Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Zweiter Abschnitt. (8. 81.) 
mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere, solange sie nicht zum altiven Dienst 
herangezogen werden. 
Keine Beamten im Sinne der Verordnung sind dagegen diejenigen, welche nur als 
außerordentliche Gehilfen vorübergehend im öffentlichen Dienste beschäftigt werden.? 
2) Die Begünstigung der Beamten bezieht sich nur auf das Diensteinkommen, 
welches sich aus festen Geldbeträgen, Gehalt oder Pension, aus Naturalgenüssen, Dienst- 
wohnungen und Land, und aus zufälligen Emolumenten zusammensetzt?; letztere sind 
zum Zwecke der Besteuerung von der dem Beamten vorgesetzten Dienstbehörde in runder 
Summe festzustellen. 
Von diesem Diensteinkommen darf immer nur die Hälfte des— 
jenigen Steuerbetrages gefordert werden, der von einem gewöhnlichen gleich hohen 
persönlichen Einkommen zu fordern ist“, und gleichzeitig darf der von diesem Dienst- 
  
aktiven Militärpersonen gehörten, daß aber §. 1 
der Vdg. v. 23. Sept. 1867 keine Anwendung 
fünde, weil die Mitglieder der Gendarmerie nicht 
servisberechtigt seien. Den Entscheidungen des 
O. V. G., welche auf strikten Interpretationen 
privilegierender Gesetzesstellen beruhen, ist durch- 
aus beizutreten, nur möchte ich annehmen, daß 
für die Frage der Heranziehung der Mitglieder 
der Gendarmerie zu den Kommunalauflagen 
auch in den alten Provinzen, schon seit 
1868, nur die Vdg. von 1867 in Betracht kam. 
Diese ist durch die Bundespräsidialverordnung 
v. 22. Dez. 1868 (R. G. Bl., S. 571) im 
ganzen Bundesgebiete — also auch in der 
preußischen Monarchie —, soweit sie noch nicht 
alt, eingeführt worden und ist damit auch an 
telle des Ges. v. 11. Juli 1822 — soweit 
dieses auf die Kommunalbesteuerung der Militär- 
personen beügliche Vorschriften enthielt — ge- 
treten. Eine Militärperson kann also seit jener 
Zeit vollständige Freilassung ihres Dienstein- 
kommens von den Kommunalsteuern nur dann 
beanspruchen, wenn §. 1 der Vdg. von 1867 
auf sie Anwendung findet. Dies ist, wie das 
O. V. G. m. E. schlagend nachgewiesen hat, bei 
den Mitgliedern der Gendarmerie nicht der Fall, 
denn sie sind nicht servisberechtigt. — 
Durch das K. A. G. ist an dieser steuerrecht- 
lichen Stellung der Mitglieder der Gendarmerie 
nichts geändert. Nach den Mot., S. 59 u. 60, 
zu §. 35, wollte man sie wohl hinsichtlich ihres 
Diensteinkommens gänzlich von Kommunal= 
abgaben befreien und die Ausf. Anw., Art. 27 
nimmt augenscheinlich — indem sie sagt: „Die 
Mitglieder der Gendarmerie sind hinsichtlich der 
Heranziehung zu den auf das Einkommen ge- 
legten Gemeindeabgaben nach denselben Grund- 
sätzen wie Militärpersonen zu behandeln. Die 
in dieser Scziehung nach der bisherigen 
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte 
gemachten Unterscheidungen sind ferner 
nicht statthaft“ — auch an, daß in der 
steuerrechtlichen Stellung der gedachten Personen 
eine Anderung eingetreten ist. Allein wodurch 
ist diese herbeigeführt? Das K. A. G. bestimmt 
§. 42, Abs. 2 nur: „die Mitglieder der Gen- 
darmerie gelten als Militärpersonen im Sinne 
dieses Geseges-. Damit ist garnichts gesagt. 
Militärpersonen als solche sind nach §F. 1 der 
Vdg. von 1867 nicht steuerfrei, sondern nur 
sofern sie servisberechtigt sind. Die Servis- 
berechtigung aber, welcher eine für die Frage 
der Steuerfreiheit maßgebende Bedeutung bei- 
gelegt ist, haben die Mitglieder der Gendarmerie 
  
  
nicht erhalten, und daher genießen sie nach wie 
vor, gleich allen anderen nichtservisberechtigten 
Militärpersonen, nicht das Privilegium der 
völligen Freiheit von Kommunalsteuern. 
1 Offiziere, welche bereits vor dem 1. April 
1886 mit Pension zur Disposition gestellt sind, 
sind zur Zahlung von Gemeindesteuern von 
ihrem Diensteinkommen nur dann verpflichtet, 
wenn sie die erhöhte Pension des Reichsgesetzes 
v. 21. April 1886 (R. G. Bl., S. 78) erhalten, 
und zwar auch dann nur in dem Maße, als die 
Pension erhöht ist. Ist z. B. die Pension um 
100 Mark erhöht, so darf die Gemeindesteuer 
höchstens 100 Mark betragen. §. 9 des Ges. v. 
29. Juni 1886, betreffend die Heranziehung von 
Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke 
(G. S., S. 181); vgl. auch Anm. 13 im Herr- 
furthschen Kommentar zu diesem Ges.; ferner 
O. V. G., XVI, S. 160, und oben S. 288, Anm. 3. 
Kommissarisch beschäftigte Beamte, die eine 
etatsmäßige Stelle verwalten, sind nicht außer- 
ordentliche Gehilfen. O. V. G., VI, S. 131; 
*—’N h die Entsch. im Pr. V. Bl., WIII, 
1 
* „Besoldung“ im Sinne der Vdg. (§. 2) ist 
nicht nur das Gehalt in einem auf die Dauer über- 
tragenen Amte, sondern alles, was einem Be- 
amten als Entgelt in einem ihm, wenn auch nicht 
dauernd, übertragenen Amte gewährt wird. O. B. 
G., XII, S. 259. Auch ist es für die Qualifikation 
der Bezüge eines Staatsbeamten als Dienstein- 
kommen nicht notwendig, daß dieselben aus der 
Staatskasse gezahlt werden; Staatsbeamte können 
mit ihren Gehältern auch auf ein anderes Rechts- 
subiekt als auf den Staatsfiskus hingewiesen 
sein. O. V. G., IX, S. 34; M. Erl. v. 25. April 
1876 (V. M. Bl., S. 122). — Die Dienstent- 
schädigung des stellvertretenden Gutsvorstehers 
ist kein „Diensteinkommen“ im Sinne der Vdg. 
von 1867 und daher ihrem vollen Betrage nach 
kommunalsteuerpflichtig. Vgl. O. V. G., VI, 
S. 119, und unten F. 96. 
* Es ist also das ganze Diensteinkommen 
wie jedes andere persönliche Einkommen zu ver- 
anlagen, und dann die Hälfte von dem so ge- 
fundenen Steuersatze zu erheben, nicht aber das 
Diensteinkommen zu halbieren und von der 
Hälfte desselben der Steuersatz zu ermitteln; 
dies ist für das Progressivsteuersystem von 
Erheblichkeit. Das letztere Verfahren entsprach 
dem jetzt beseitigten Gesetze v. 11. Juli 1822, 
das erstere allein entspricht dem Wortlaut des 
§. 4, Abs. 1 der Vdg. von 1867. So auch 
Leidig, S. 245. Das O. V. G. hat dagegen
	        
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