Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 86.) 315
3) Die Veranlagung geschieht regelmäßig für je ein Rechnungsjahr. Die Steuer-
ordnung kann jedoch bestimmen, daß besondere Realsteuern für mehrere aufeinander
folgende Rechnungsjahre zu veranlagen sind; eine solche Vorschrift wird sich besonders
da empfehlen, wo nach der Natur der besonderen Realsteuern erheblichere Veränderungen
in den Besteuerungsmerkmalen nur in größeren Zeitabschnitten zu erwarten sind.
II. An die Veranlagung schließt sich ihre Bekanntmachung, welche in verschiedener
Form erfolgt, je nachdem Prozente der vom Staate veranlagten Realsteuern bezw. Zu-
schläge zur Staatseinkommensteuer oder besondere Gemeindesteuern erhoben werden.?
Ersteren Falls hat der Gemeindevorstand für diejenigen Steuerpflichtigen, bezüglich
deren die staatlich veranlagte Steuer die unveränderte Grundlage der Prozente oder Zu-
schläge bildet, in ortsüblicher Weise die zu erhebenden Prozentsätze bekannt zu machen,
anderen Steuerpflichtigen dagegen hat er das Ergebnis der Veranlagung besonders mit-
zuteilen.
Bei Erhebung besonderer Gemeindesteuern erfolgt die Bekanntmachung durch den
Gemeindevorstand für die im Gemeindebezirke wohnenden steuerpflichtigen physischen
Personen, sofern nicht die Gemeinde — was zulässig ist — besondere Mitteilung an
jeden einzelnen Pflichtigen beschlossen hat, mittels Auslegung einer Hebeliste während
eines zweiwöchigen Zeitraumes in einem oder mehreren, in ortsüblicher Weise zur öffent-
lichen Kenntnis zu bringenden Räumen des Gemeindebezirkes; den übrigen Steuer-
pflichtigen ist das Ergebnis der Veranlagung besonders mitzuteilen.
Bei Zugängen im Laufe des Steuerjahres bedarf es stets besonderer Mitteilung.
III. Nach erfolgter Bekanntmachung ist die Steuer in den ersten acht Tagen eines
jeden Monats fällig, für die Erhebung können jedoch durch Gemeindebeschluß spätere
Termine bestimmt werden, an Stelle der monatlichen kann eine zwei= oder dreimonatliche
Hebeperiode eingeführt, auch können besondere Hebungstage festgesetzt werden. Werden
Prozentsätze der vom Staate veranlagten Realsteuern oder Zuschläge zur Einkommen-
steuer, welche 50 vom Hundert nicht übersteigen, erhoben, so kann unter Festsetzung der
Hebetermine die Hebung der Steuer sogar in halbjährigen Beträgen oder auch im Betrage
des ganzen Jahres angeordnet werden.“
Innerhalb der gesetzlichen oder der durch Gemeindebeschluß anderweit festgesetzten
Frist, oder an den bestimmten Hebeterminen ist die fällige Steuer an die Gemeindekasse
abzuführen, dabei ist den Pflichtigen stets die Vorausbezahlung mehrerer Raten?s bis
zum ganzen Jahresbetrage gestattet. Vielfach wird die Steuer von den Pflichtigen durch
Erhebungsbeamte der Gemeinde abgeholt. Bezüglich der von den Mitgliedern einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß §. 33, Z. 2 des Kommunalabgabengesetzes
zu entrichtenden Gemeindeeinkommensteuer besteht die Sondervorschrift, daß die Gemeinde
diese nicht von den einzelnen Pflichtigen zu erheben braucht, sondern sie von der Gesell-
schaft einziehen kann.“
IV. Werden die fälligen Steuern nicht zur bestimmten Zeit entrichtet, so sind sie
im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Verordnung v. 7. Sept. 1879
(G. S., S. 591) vom Pflichtigen beizutreiben.
frist laufen machen, wenn der Bevollmächtigte
mit schriftlicher Vollmacht zur Vertretung des
Stenerpflichtigen versehen ist.
* K. A. G., §. 66, Abs. 1 u. 2.
1 K. A. G., §. 64; Mot., S. 64, zu §. 54 des
Entwurfs.
2 K. A. G., F. 65.
2 Diesen Steuerpflichtigen ist nicht nur der
Prozentsatz, sondern auch das Ergebnis der
Veranlagung selbst mitzuteilen, damit sie die
Richtigkeit des letzteren prüfen können. Eine
besondere Form ist für die Mitteilung nicht
vorgeschrieben. O. V. G., III, S. 69; VII.
S. 151; vgl. jedoch Ausf. Anw., Art. 43, Z. 1.
Die an einen Bevollmächtigten des Pflichtigen
Erichtete Mitteilung soll nach einer Entsch. des
X, S. 79 nur dann die Einspruchs-
* Nur die Vorausbezahlung ganzer Raten,
nicht die beliebiger Teilbeträge ist gestattet, bei
zweimonatlichen Hebeperioden kann daher die
Steuer nur für 2, 4, 6, 8, 10 oder 12 Monate
bezahlt werden, bei dreimonatlichen nur für 3,
6, 9 und 12 Monate.
* K. A. G., §. 67; dazu Ausf. Anw., Art. 43,
3. 3.