Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

454 Bierter Abschuitt. (F. 136.) 
deren Stellvertretern sowie aus Mitgliedern des Landtages eine besondere Kommission 
zu bestellen, welche aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern wie der Ausschuß be- 
stehen muß. 
Beratende! Stimme haben im Ausschusse der Vorsitzende des Landtages? und die 
dem Landesdirektor beigeordneten oberen Beamten resp. in Hannover die Mitglieder 
des Landesdirektoriums und die diesem beigeordneten oberen Beamten; der Ausschuß 
kann beschließen, einzelne den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen Beamten 
persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit zu verhandeln; dem Vorsitzenden 
des Landtages gegenüber steht ihm ein Ausschließungsrecht nicht zu. Auch der Ober- 
präsident ist befugt, an den Beratungen der Ausschüsse selbst oder durch einen zu seiner 
Vertretung bestimmten Staatsbeamten teilzunehmen. 
Im übrigen regelt der Ausschuß seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, 
welche der Genehmigung des Landtages bedarf. 
c) Die Zuständigkeit des Provinzial-(Landes-) Ausschusses. 
Der Provinzial-(Landes-) Ausschuß ist ein ausschließlich kommunales Organ, nicht 
wie der Kreisausschuß gleichzeitig Organ der staatlichen Verwaltung. Auf diese kann der 
Provinzialausschuß nur indirekt einen Einfluß ausüben durch die Wahlen zu dem Provin- 
zialrat und zu den Bezirksausschüssen und durch die Gutachten, welche er auf Erfordern 
der Minister und des Oberpräsidenten zu erstatten hat. Sein eigentlicher Geschäftskreis 
umfaßt: 1) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Landtages, soweit nicht 
der Landtag oder die Gesetze etwas anderes bestimmen (insbesondere Aufstellung des Etats 
und Revision der Rechnungen); 2) die Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzial- 
(Bezirks-) Verbandes nach Maßgabe der Gesetze, königlichen Verordnungen, Reglements 
und Etats; 3) die Ernennung der Provinzial-(Bezirks-, Beamten, soweit sie nicht dem 
Landtage vorbehalten ist, und die Leitung und Beaufsichtigung ihrer Geschäftsführung.“ 
Beschlüsse des Ausschusses, welche seine Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, 
können vom Oberpräsidenten in denselben Formen und mit denselben Wirkungen wie 
gleichartige Beschlüsse des Landtages beanstandet werden. 
S. 136. 
C. Die Provinzial-(Bezirks-) Kommissionen.“ 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten sowie 
für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Verbandes können besondere 
Spezialkommissionen oder Spezialkommissare bestellt werden. Die Einsetzung, Zusammen- 
setzung und Zuständigkeit derselben — welche letztere sich jedoch nie auf die gesamte 
kommunale Provinzial-(Bezirks-) Verwaltung erstrecken darf — hängt vom Beschlusse des 
Landtages ab. Die Wahl der Mitglieder steht dem Ausschusse zu, sofern der Landtag 
sie nicht sich selbst vorbehält. 
  
1 Diese Sätze gelten natürlich nicht für den 
hohenzollernschen Landesausschuß, indem der Vor- 
sitzende des hohenz. Landtages gleichzeitig Vor- 
sitzender des Ausschusses und Landesdirektor ist, 
es auch an beigeordneten oberen Beamten fehlt. 
— Zutritt zu den Beratungen hat hier nur der 
königl. Kommissarius. A. u. L. O. hohenz., §. 76. 
2 Nach §. 11 der Vdg. v. 5. Nov. 1889 steht 
diese Befugnis dem Landtagsmarschall des ver- 
sammelten, bezw. des vorangegangenen Pro- 
vinziallandtages zu. Dadurch ist die Vorschrift 
des §. 51 der Prov. O. pos., daß mit der 
Schließung des Landtages durch den königl. 
  
Kommissarius das Amt des Landtagsmarschalls 
in jeder Beziehung beendet sei, abgeändert. 
2 Prov. O., §8§. 52 —57, 117; hess.= nass., 
§8. 50—55, 90; Vdg. v. 5. Nov. 1889, 88. 7 
—12; A. u. L. O. hohenz., 9§§. 75, 76. 
*Prov. O., §§. 58—61; hess.-nass., §§. 56 
—59; Vdg. v. 5. Nov. 1889, §#§. 13 ff.; A. u. 
L. O. hohenz., §. 72. 
5 Prov. O., §. 118; hess.-nass., §. 91. Betreffs 
Posens vgl. Vdg. v. 5. Nov. 1889, s.40; betreffs 
Hohenzollerns A. u. L. O. hohenz., §. 83. 
"v. Stengel, Organisation, S. 313; Born- 
hack, St. R., II, S. 349; Grotefend, I, S. 707. 
 
	        
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