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deren Stellvertretern sowie aus Mitgliedern des Landtages eine besondere Kommission
zu bestellen, welche aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern wie der Ausschuß be-
stehen muß.
Beratende! Stimme haben im Ausschusse der Vorsitzende des Landtages? und die
dem Landesdirektor beigeordneten oberen Beamten resp. in Hannover die Mitglieder
des Landesdirektoriums und die diesem beigeordneten oberen Beamten; der Ausschuß
kann beschließen, einzelne den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen Beamten
persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit zu verhandeln; dem Vorsitzenden
des Landtages gegenüber steht ihm ein Ausschließungsrecht nicht zu. Auch der Ober-
präsident ist befugt, an den Beratungen der Ausschüsse selbst oder durch einen zu seiner
Vertretung bestimmten Staatsbeamten teilzunehmen.
Im übrigen regelt der Ausschuß seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung,
welche der Genehmigung des Landtages bedarf.
c) Die Zuständigkeit des Provinzial-(Landes-) Ausschusses.
Der Provinzial-(Landes-) Ausschuß ist ein ausschließlich kommunales Organ, nicht
wie der Kreisausschuß gleichzeitig Organ der staatlichen Verwaltung. Auf diese kann der
Provinzialausschuß nur indirekt einen Einfluß ausüben durch die Wahlen zu dem Provin-
zialrat und zu den Bezirksausschüssen und durch die Gutachten, welche er auf Erfordern
der Minister und des Oberpräsidenten zu erstatten hat. Sein eigentlicher Geschäftskreis
umfaßt: 1) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Landtages, soweit nicht
der Landtag oder die Gesetze etwas anderes bestimmen (insbesondere Aufstellung des Etats
und Revision der Rechnungen); 2) die Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzial-
(Bezirks-) Verbandes nach Maßgabe der Gesetze, königlichen Verordnungen, Reglements
und Etats; 3) die Ernennung der Provinzial-(Bezirks-, Beamten, soweit sie nicht dem
Landtage vorbehalten ist, und die Leitung und Beaufsichtigung ihrer Geschäftsführung.“
Beschlüsse des Ausschusses, welche seine Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen,
können vom Oberpräsidenten in denselben Formen und mit denselben Wirkungen wie
gleichartige Beschlüsse des Landtages beanstandet werden.
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C. Die Provinzial-(Bezirks-) Kommissionen.“
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten sowie
für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Verbandes können besondere
Spezialkommissionen oder Spezialkommissare bestellt werden. Die Einsetzung, Zusammen-
setzung und Zuständigkeit derselben — welche letztere sich jedoch nie auf die gesamte
kommunale Provinzial-(Bezirks-) Verwaltung erstrecken darf — hängt vom Beschlusse des
Landtages ab. Die Wahl der Mitglieder steht dem Ausschusse zu, sofern der Landtag
sie nicht sich selbst vorbehält.
1 Diese Sätze gelten natürlich nicht für den
hohenzollernschen Landesausschuß, indem der Vor-
sitzende des hohenz. Landtages gleichzeitig Vor-
sitzender des Ausschusses und Landesdirektor ist,
es auch an beigeordneten oberen Beamten fehlt.
— Zutritt zu den Beratungen hat hier nur der
königl. Kommissarius. A. u. L. O. hohenz., §. 76.
2 Nach §. 11 der Vdg. v. 5. Nov. 1889 steht
diese Befugnis dem Landtagsmarschall des ver-
sammelten, bezw. des vorangegangenen Pro-
vinziallandtages zu. Dadurch ist die Vorschrift
des §. 51 der Prov. O. pos., daß mit der
Schließung des Landtages durch den königl.
Kommissarius das Amt des Landtagsmarschalls
in jeder Beziehung beendet sei, abgeändert.
2 Prov. O., §8§. 52 —57, 117; hess.= nass.,
§8. 50—55, 90; Vdg. v. 5. Nov. 1889, 88. 7
—12; A. u. L. O. hohenz., 9§§. 75, 76.
*Prov. O., §§. 58—61; hess.-nass., §§. 56
—59; Vdg. v. 5. Nov. 1889, §#§. 13 ff.; A. u.
L. O. hohenz., §. 72.
5 Prov. O., §. 118; hess.-nass., §. 91. Betreffs
Posens vgl. Vdg. v. 5. Nov. 1889, s.40; betreffs
Hohenzollerns A. u. L. O. hohenz., §. 83.
"v. Stengel, Organisation, S. 313; Born-
hack, St. R., II, S. 349; Grotefend, I, S. 707.