Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Proviuzialgemeinden; das geltende Recht. (8. 137.) 455 
Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Ausschusse ihre Geschäfts- 
anweisung. Sie führen ihre Geschäfte unter Aufsicht des Ausschusses und in Hohen- 
zollern unter direkter Leitung des Vorsitzenden des Landtages in seiner Eigenschaft als 
Landesdirektor; im übrigen ist eine Mitwirkung des Landesdirektors nicht vorgeschrieben, 
die Zulässigkeit einer solchen ergiebt sich aber aus seiner ganzen Stellung von selbst und 
wird eventuell durch die Geschäftsanweisungen zu regeln sein. Der Oberpräsident kann 
an den Beratungen der Kommissionen selbst oder durch einen zu seiner Vertretung ab- 
zuordnenden Staatsbeamten teilnehmen! und gesetz= oder kompetenzwidrige Beschlüsse der- 
selben, ebenso wie Beschlüsse des Landtages selbst beanstanden.? 
§. 137. 
D. Die Provinzial-(Bezirks-) Beamten.“ 
à) Der Landesdirektor (Landeshauptmann), das Landesdirektorium in Hannover 
und die oberen Beamten.“ 
1. 1) Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzial- 
(Bezirks-, Verwaltung wird außer in Hannover für jede Provinz, in Hessen-Nassau 
auch für jeden Bezirks ein Landesdirektor (Landeshauptmann)“ bestellt, welcher 
von dem Landtage nach seinem Ermessen? auf mindestens sechs bis höchstens zwölf Jahre 
zu wählen ist und der Bestätigung des Königs bedarf. Wird die Bestätigung versagt, so 
hat der Landtag eine neue Wahl vorzunehmen; wird diese verweigert, oder der Nicht- 
bestätigte wiedergewählt, oder endlich der Neugewählte wieder nicht bestätigt, so kann der 
Minister des Innern die Stelle, bis eine neue Wahl, welche jederzeit vorgenommen 
werden kann, die Bestätigung erlangt hat, auf Kosten des Verbandes kommissarisch 
verwalten lassen. Der Provinzial-(Landes-) Ausschuß ist jedoch berechtigt, zur übernahme 
der kommissarischen Verwaltung geeignete Personen in Vorschlag zu bringen. — Der 
gewählte und bestätigte Landesdirektor wird vom Oberpräsidenten in sein Amt eingeführt 
und vereidigt und erhält eine vom Provinziallandtage festzusetzende Besoldung. 
Für den Fall einer Behinderung des Landesdirektors sowie im Falle der Erledigung 
der Stelle desselben bestellt der Ausschuß einen Stellvertreter bis zur Aufnahme der 
  
1 Stenogr. Ber. des A. H. 1875, S. 1211; 
Prov. O., §. 99; bess.-nass., §. 72; für Posen 
Vdg. v. 5. Nov. 1889, §. 33 (daselbst ist Abs. 3 
eine besondere Zusammensetzung für die Kom- 
mission zur Verwaltung der posenschen Provin- 
zialhilfskasse vorgeschrieben). A. u. L. O. hohenz., 
8. 78. Betreffs der Entschädigung, welche die 
Kommissionsmitglieder erhalten, vgl. Prov. O., 
8. 100; hess.-nass., §. 73; für Posen Vdg. v. 
5. Nov. 1889, §. 34, u. oben S. 441, Anm. 7. 
: Prov. O., §§. 117 u. 118; hess.-nass., 8§. 90 
u. 91; für Posen Vdg. v. 5. Nov. 1889, §§. 39 
u. 40; A. u. L. O. hohenz., §§. 79 u. 83. 
2 v. Stengel, Organisation, S. 308 ff.; 
Bornhack, St. R., II, S. 346 ff.; Grotefend, 
S. 706 ff., §. 291. 
Die im Folgenden besprochenen Vorschriften 
über die Bestellung des Landesdirektors und 
die ihm zugeordneten oberen Beamten finden 
naturgemäß für Hohenzollern, wo der 
Vorsitzende des Kommunallandtages gleichzeitig 
Landesdirektor ist (oben S. 451 unter II) keine 
Anwendung. Wohl aber treffen die obigen, auf 
den Geschäftskreis des Landesdirektors be- 
glichen Ausführungen auch auf den hohen- 
zollernschen Landtagsvorsitzenden zu, und zwar 
mit der Maßgabe, daß dieser berechtigt ist, 
  
einem Mitgliede des Ausschusses die selbstän- 
dige Bearbeitung einzelner Angelegenheiten zu 
übertragen. A. u. L. O. hohenz., §. 74. 
* Vgl. oben S. 439. 
* Den Titel „Landeshauptmann“, welcher 
durch königl. Verordnung verliehen wird, fübren 
die Landesdirektoren in Ostpreußen (Statut v. 
21. April . . .- 
W 1889,betv.Btauchttsch,ll,S.24t), 
Schlesien (Allerh. Erl. v. 1. Nov. 1869 und 
. 5 des demselben nachfolgenden Regulativs 
[G. S., S. 11431), Westfalen (Allerh. Erl. v. 
24. April 1889 (V. M. Bl., S. 70)), Posen 
(Allerh. Erl. v. 10. Dez. 1889 (V. M. Bl., 
14. März 
S. 217)), Sachsen (Statut v. Aeriil 1892, 
bei v. Brauchitsch, II, S. 262) und Pom- 
mern (Allerh. Erl. v. 6. April 1895 [V. M. Bl., 
S. 90|). Den Landesdirektoren und Landes- 
hauptleuten ist der Rang der Räte III. Klasse 
beigelegt. 
In Posen wird der Landesdireltor nach 
Art. V, A, 2 des Ges. v. 19. Mai 1889 nicht 
vom Landtage, sondern vom Prov. A. gewählt, 
und zwar nach §8. 21 der Vdg. v. 5. Nov. 1889 
stets auf zwölf Jahre. 
 
	        
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