Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

42 Zweiter Abschnitt. (8. 11.) 
welch letztere wieder Teile des Gaues (pagus) waren; ihre Hauptbedeutung lag in der 
gemeinsamen Bewirtschaftung der Feldmark als genossenschaftlicher Angelegenheit, zu 
welchem Zwecke mehrere Dörfer als Markgenossenschaften verbunden waren. Die Feldmark 
war in Lose geteilt und wurde bei strengstem Flurzwang von den einzelnen abwechselnd 
benutzt. Ihr gegenüber standen einerseits die Hofstellen in den Dörfern, an welchen 
es Sondereigentum gab, und andererseits die Almende, das ungeteilt gebliebene Wald- 
und Weideland, die gemeinen Gewässer, Brunnen, Stein-, Lehm= und Sandgruben u. s. w., 
an welchen nicht bloß Eigentum, sondern auch Nutzung bei der Gesamtheit der Mark- 
genossen war. Die Verwaltung ihrer Angelegenheiten besorgten diese Markgenossen- 
schaften in dem Märkerding, d. h. der Versammlung aller Genossen, dessen Beschlüsse 
durch gewählte Beamte, besonders den Vorsitzenden, Obermärker, Markrichter oder 
Holzgraf genannt, ausgeführt wurden. In späterer Zeit lösten sich diese ersten 
mehrere Dörfer umfassenden Markgenossenschaften auf, indem jedes einzelne Dorf einen 
Teil der Feldmark erhielt, bezüglich des letzteren aber die Eigenschaft einer Markgenossen- 
schaft bewahrte. Diese sich mit dem einzelnen Dorfe deckende Markgenossenschaft ist die 
  
und Gutsherrschaften nach Preuß. Recht (Bres- 
lau 1865); ebendas., S. 27, Angabe eälterer 
Litteratur. — Keil, Die Landgemeinde in den 
östlichen Provinzen und die Versuche, eine Land- 
gemeindeordnung zu schaffen, in den Schrif- 
ten des Vereins für Socialpolitik, XLIII 
(Leipzig 1890). — Die geschichtliche Entwickelung 
der Landgemeinden und Gutsbezirke in den 
sieben östlichen Provinzen des preußischen 
Staates, Anlage A des Gesetzentwurfs zur 
neuen Landgemeindeordnung v. 3. Juli 1891. 
Drucks. A. H. 1890/91, II (Berlin 1891). — 
Bornhack, Die Entstehung des Rittergutsbesitzes 
in den Ländern östlich der Elbe (in den For- 
schungen zur deutschen Geschichte, XXVI, S. 
125 ff.). — Genzmer, Entstehung und Rechts- 
verhältnisse der Gutsbezirke in den sieben öst- 
lichen Provinzen (Berlin 1891).— v. Brünneck, 
Die Aufbebung der Leibeigenschaft durch die 
Ersesgebung Friedrichs des Großen und das 
allgemeine Landrecht (Ztschr. f. Rechtsgeschichte, 
XXIII, S. 24 ff.). 
Die Verhältnisse einzelner Provinzen 
betreffen: v. Brünneck, Zur Geschichte des 
Grundeigentums in Ost= und Westpreußen, I: 
Die kölmischen Güter (Berlin 1891). — Derselbe, 
Die Leibeigenschaft in Ostpreußen (in d. Ztschr. 
f. Rechtsgeschichte, XXI, S. 39 ff., u. XXIV, 
S. 101 ff.). — Derselbe, Die Leibeigenschaft in 
Pommern (ebendas., XXII, S. 104 ff.). — v. 
Haxthausen, Die ländlichen Verfassungen in 
den einzelnen Provinzen der preußischen Monarchie 
(Königsberg 1839) (behandelt sind nur die Ver- 
hältnisse in Ost= und Westpreußen], fortgesetzt 
von Padberg, Die ländlichen Verhältnisse 
in der Provinz Pommern (Stettin 1861). — 
Arndt, Versuch einer Geschichte der Leib- 
eigenschaft in Pommern und Rügen (Berlin 
1803). — Derselbe, Geschichte der Veränderung 
der bäuerlichen und herrschaftlichen Verhältnisse 
in dem vormaligen schwedischen Pommern und 
Rügen vom Jahre 1806 bis zum Jahre 1816 
(Berlin 1817). — Fuchs, Der Unterzang des 
Bauernstandes und das Aufkommen der Guts- 
berrschaften. Nach archivalischen Quellen aus 
Neuvorpommern und Rügen (Abhandlungen 
aus dem staatswissenschaftlichen Seminar in 
Straßburg, herausgegeb. v. G. F. Knapp, 
Heft VI /Straßburg i. E. 1888)). — Der- 
  
selbe, Zur Geschichte der gutsherrlich-bäuer- 
lichen Verhältnisse in der Mark Brandenburg 
(Ztschr. f. Rechtsgeschichte, XXV. S. 17.). — 
Korn, Geschichte der bäuerlichen Rechtsverhält- 
nisse in der Mark Brandenburg (ebendas., XI, 
S. 1 f.). — Großmann, llber die gutsherrlich- 
bäuerlichen Verhältnisse in der Mark Branden- 
burg (Leipzig 1890), in Schmollers Staats= und 
sozialwissenschaftlichen Forschungen, IX, Heft IV. 
— Riedel, Die Mark Brandenburg i. J. 1250 
(2 Tle., Berlin 1831—32).— v. Bassewitz, Die 
Kurmark Brandenburg, ihr Zustand und ihre Ver- 
waltung unmittelbar vor dem Ausbruch des fran- 
zösischen Krieges im Oktober 1806. Von einem 
höhern Staatsbeamten (Leipzig 1847). — Haun, 
Bauer und Gutsherr in Kursachsen (Straßburg 
1892), in den Abbandl. des staatsw. Seminars 
in Straßburg, Heft IX. — Stüve, Wesen und 
Verfassung der Landgemeinden und des länd- 
lichen Grundbesitzes in Niedersachsen und West- 
falen (Jena 1851). — Tzschope und Stenzel, 
Urk.-Samml. z. Gesch. d. Ursprungs der Städte 
u. d. Verbreitung deutscher Kolonisten u. Rechte 
in Schlesien und der Oberlausitz (Hamburg 
1832). — Meitzen, Urkunden schlesischer Dör- 
fer, zur Geschichte der ländlichen Verhältnisse 
und der Flureinteilung ([Bd. IV des Codexz 
diplomaticus Silesiae) Breslau 1863). — 
Hanssen, Die Aufhebung der Leibeigenschaft und 
die Umgestaltung der gutsherrlich-bäuerlichen 
Verhältnisse überhaupt in den Herzogtümern 
Schleswig und Holstein (St. Petersburg 1861). 
— v. Rosen, Darstellung des Entwickelungs- 
ganges der Landgemeinden und Gutsbezirke d. 
Provinz Schleswig-Holstein, abgedruckt als An- 
lage I, 2 unter A der Verhandlungen des 26. 
schlesw.-holst. Prov.-Landtages. — Berichte über 
Zustände und Reform des ländlichen Gemeinde- 
wesens in Preußen (Leipzig 1871 lin den 
Schriften des Vereins f. Socialpolitik, XLIV, 
S. 179; hier sind von verschiedenen Verfassern 
die ländlichen Verhältnisse in den einzelnen Pro- 
vinzen vor Erlaß der neuen L. G. O. geschildert)). 
Wertvolles Material für die Erkenntnis der 
Entwickelung der ländlichen Verhältnisse geben 
ferner die Entscheidungen des O. V. G. Im 
übrigen sind auch die Lehrbücher der deutschen 
Rechtsgeschichte und die umfangreichen Litteratur- 
nachweise in diesen zu vergleichen.
	        
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