42 Zweiter Abschnitt. (8. 11.)
welch letztere wieder Teile des Gaues (pagus) waren; ihre Hauptbedeutung lag in der
gemeinsamen Bewirtschaftung der Feldmark als genossenschaftlicher Angelegenheit, zu
welchem Zwecke mehrere Dörfer als Markgenossenschaften verbunden waren. Die Feldmark
war in Lose geteilt und wurde bei strengstem Flurzwang von den einzelnen abwechselnd
benutzt. Ihr gegenüber standen einerseits die Hofstellen in den Dörfern, an welchen
es Sondereigentum gab, und andererseits die Almende, das ungeteilt gebliebene Wald-
und Weideland, die gemeinen Gewässer, Brunnen, Stein-, Lehm= und Sandgruben u. s. w.,
an welchen nicht bloß Eigentum, sondern auch Nutzung bei der Gesamtheit der Mark-
genossen war. Die Verwaltung ihrer Angelegenheiten besorgten diese Markgenossen-
schaften in dem Märkerding, d. h. der Versammlung aller Genossen, dessen Beschlüsse
durch gewählte Beamte, besonders den Vorsitzenden, Obermärker, Markrichter oder
Holzgraf genannt, ausgeführt wurden. In späterer Zeit lösten sich diese ersten
mehrere Dörfer umfassenden Markgenossenschaften auf, indem jedes einzelne Dorf einen
Teil der Feldmark erhielt, bezüglich des letzteren aber die Eigenschaft einer Markgenossen-
schaft bewahrte. Diese sich mit dem einzelnen Dorfe deckende Markgenossenschaft ist die
und Gutsherrschaften nach Preuß. Recht (Bres-
lau 1865); ebendas., S. 27, Angabe eälterer
Litteratur. — Keil, Die Landgemeinde in den
östlichen Provinzen und die Versuche, eine Land-
gemeindeordnung zu schaffen, in den Schrif-
ten des Vereins für Socialpolitik, XLIII
(Leipzig 1890). — Die geschichtliche Entwickelung
der Landgemeinden und Gutsbezirke in den
sieben östlichen Provinzen des preußischen
Staates, Anlage A des Gesetzentwurfs zur
neuen Landgemeindeordnung v. 3. Juli 1891.
Drucks. A. H. 1890/91, II (Berlin 1891). —
Bornhack, Die Entstehung des Rittergutsbesitzes
in den Ländern östlich der Elbe (in den For-
schungen zur deutschen Geschichte, XXVI, S.
125 ff.). — Genzmer, Entstehung und Rechts-
verhältnisse der Gutsbezirke in den sieben öst-
lichen Provinzen (Berlin 1891).— v. Brünneck,
Die Aufbebung der Leibeigenschaft durch die
Ersesgebung Friedrichs des Großen und das
allgemeine Landrecht (Ztschr. f. Rechtsgeschichte,
XXIII, S. 24 ff.).
Die Verhältnisse einzelner Provinzen
betreffen: v. Brünneck, Zur Geschichte des
Grundeigentums in Ost= und Westpreußen, I:
Die kölmischen Güter (Berlin 1891). — Derselbe,
Die Leibeigenschaft in Ostpreußen (in d. Ztschr.
f. Rechtsgeschichte, XXI, S. 39 ff., u. XXIV,
S. 101 ff.). — Derselbe, Die Leibeigenschaft in
Pommern (ebendas., XXII, S. 104 ff.). — v.
Haxthausen, Die ländlichen Verfassungen in
den einzelnen Provinzen der preußischen Monarchie
(Königsberg 1839) (behandelt sind nur die Ver-
hältnisse in Ost= und Westpreußen], fortgesetzt
von Padberg, Die ländlichen Verhältnisse
in der Provinz Pommern (Stettin 1861). —
Arndt, Versuch einer Geschichte der Leib-
eigenschaft in Pommern und Rügen (Berlin
1803). — Derselbe, Geschichte der Veränderung
der bäuerlichen und herrschaftlichen Verhältnisse
in dem vormaligen schwedischen Pommern und
Rügen vom Jahre 1806 bis zum Jahre 1816
(Berlin 1817). — Fuchs, Der Unterzang des
Bauernstandes und das Aufkommen der Guts-
berrschaften. Nach archivalischen Quellen aus
Neuvorpommern und Rügen (Abhandlungen
aus dem staatswissenschaftlichen Seminar in
Straßburg, herausgegeb. v. G. F. Knapp,
Heft VI /Straßburg i. E. 1888)). — Der-
selbe, Zur Geschichte der gutsherrlich-bäuer-
lichen Verhältnisse in der Mark Brandenburg
(Ztschr. f. Rechtsgeschichte, XXV. S. 17.). —
Korn, Geschichte der bäuerlichen Rechtsverhält-
nisse in der Mark Brandenburg (ebendas., XI,
S. 1 f.). — Großmann, llber die gutsherrlich-
bäuerlichen Verhältnisse in der Mark Branden-
burg (Leipzig 1890), in Schmollers Staats= und
sozialwissenschaftlichen Forschungen, IX, Heft IV.
— Riedel, Die Mark Brandenburg i. J. 1250
(2 Tle., Berlin 1831—32).— v. Bassewitz, Die
Kurmark Brandenburg, ihr Zustand und ihre Ver-
waltung unmittelbar vor dem Ausbruch des fran-
zösischen Krieges im Oktober 1806. Von einem
höhern Staatsbeamten (Leipzig 1847). — Haun,
Bauer und Gutsherr in Kursachsen (Straßburg
1892), in den Abbandl. des staatsw. Seminars
in Straßburg, Heft IX. — Stüve, Wesen und
Verfassung der Landgemeinden und des länd-
lichen Grundbesitzes in Niedersachsen und West-
falen (Jena 1851). — Tzschope und Stenzel,
Urk.-Samml. z. Gesch. d. Ursprungs der Städte
u. d. Verbreitung deutscher Kolonisten u. Rechte
in Schlesien und der Oberlausitz (Hamburg
1832). — Meitzen, Urkunden schlesischer Dör-
fer, zur Geschichte der ländlichen Verhältnisse
und der Flureinteilung ([Bd. IV des Codexz
diplomaticus Silesiae) Breslau 1863). —
Hanssen, Die Aufhebung der Leibeigenschaft und
die Umgestaltung der gutsherrlich-bäuerlichen
Verhältnisse überhaupt in den Herzogtümern
Schleswig und Holstein (St. Petersburg 1861).
— v. Rosen, Darstellung des Entwickelungs-
ganges der Landgemeinden und Gutsbezirke d.
Provinz Schleswig-Holstein, abgedruckt als An-
lage I, 2 unter A der Verhandlungen des 26.
schlesw.-holst. Prov.-Landtages. — Berichte über
Zustände und Reform des ländlichen Gemeinde-
wesens in Preußen (Leipzig 1871 lin den
Schriften des Vereins f. Socialpolitik, XLIV,
S. 179; hier sind von verschiedenen Verfassern
die ländlichen Verhältnisse in den einzelnen Pro-
vinzen vor Erlaß der neuen L. G. O. geschildert)).
Wertvolles Material für die Erkenntnis der
Entwickelung der ländlichen Verhältnisse geben
ferner die Entscheidungen des O. V. G. Im
übrigen sind auch die Lehrbücher der deutschen
Rechtsgeschichte und die umfangreichen Litteratur-
nachweise in diesen zu vergleichen.