Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

46 Zweiter Abschnitt. (F. 11.) 
Waldes oder der Wiese) bestehenden Gemeinschaften hatten lediglich den Charakter privat- 
rechtlichen Gesamteigentums.! 
Neben den Bauerndörfern, deren Entwickelung wir bisher hauptsächlich betrachtet 
haben, war noch ein zweites eigentümliches Besitzverhältnis auf dem platten Lande im 
nordöstlichen Deutschland zur Ausbildung gelangt, der ritterschaftliche Großgrund— 
besitz.? Die Entstehung desselben hängt nicht mit der Errichtung der Dörfer zusammen, 
sondern mit dem Bedürfnis der Landesverteidigung gegen die nördlichen und ästlichen 
Nachbarn. Die Gebiete, über welche der Orden, die Markgrafen oder die eingeborenen 
Herzöge in Pommern und Schlesien herrschten, waren an Umfang erheblich größer als 
die Grafschaften im westlichen Deutschland. Daher bedurften die Landesherren in den 
Kolonisationsgebieten einer weit größeren Militärmacht als die Grafen des Westens, welche 
sich mit einer kleineren Anzahl von Ministerialen begnügen konnten, die sie dauernd auf 
ihren Burgen hatten, denen sie Unterhalt, aber oft keinen Grundbesitz gaben. Diese 
militärische Macht suchten sie sich dadurch zu verschaffen und dauernd zu sichern, daß sie 
große Teile ihres Landes gegen die Verpflichtung zu ritterlichen Kriegsdiensten zu Lehn 
gaben. Die einzelnen Güter, mit deren Besitz die ritterliche Kriegsdienstpflicht verbunden 
war, hießen Rittergüter, auch „adelige“ oder zu „adeligen Rechten ver- 
liehene“ Güter, weil Ritterdienste nur von Ritterbürtigen geleistet werden konnten, 
ritterbürtig aber nur der Adel war. Diese Güter standen nicht unter dem Schulzen 
einer Landgemeinde, sondern direkt unter dem landesherrlichen Vogte, der über sie die 
Gerichtsbarkeit und die anderen lanresherrlichen Rechte ausübte. Als Entgelt für die 
Kriegsdienstlast, von welcher das Bauerngut frei war, waren die Ritterhufen befreit von 
Zinsen, Beden und sonstigen Abgaben, die auf dem bäuerlichen Grund und Boden lasteten. 
Staatliche Hoheitsrechte waren mit den Rittergütern nicht verbunden; die Besitzer derselben 
konnten solche weder über die eigenen Güter noch über benachbarte Landgemeinden ausüben. 
Im 13. und 14. Jahrh. trat in dem Verhältnis dieser Rittergüter zu den Land- 
gemeinden, die bisher unvermittelt nebeneinander gestanden hatten, eine erhebliche Ver- 
änderung ein. Die Landesherren, welche infolge der zahlreichen Kriege und Feldzüge 
mit immer steigenden Finanznöten zu kämpfen hatten, griffen zu außerordentlichen Mitteln, 
um ihre Schulden zu decken. Sie veräußerten nach und nach ihre Rechte über die 
Bauern an die Besitzer der Rittergüter. Diese erwarben die landesherrliche Steuer 
der Bede, den Hufenzins, die Zehnten, die Dienste, welche die Bauern dem Landesherrn 
zu leisten hatten, ferner das Patronatsrecht über die Kirchen und endlich die Gerichts- 
barkeit über benachbarte Gemeinden und Höfe, mit welcher nicht unerhebliche Gefälle 
verbunden waren. Die Rittergutsbesitzer wurden sonach mit Herrschaftsrechten aus- 
gestattet, und damit war das Institut der Gutsherrschaft entstanden. Die Ritter- 
gutsbesitzer vertraten gegenüber den ihrer Herrschaft unterworfenen Gemeinden den Landes- 
herrn, sie waren die eigentlichen Herren des Dorfes und seiner Bewohner, die Bauern 
galten als ihre Unterthanen, und daraus ergab sich nach den Anschauungen s des Mittel- 
alters, daß auch das Obereigentum an dem Grund und Boden, auf dem die Unter- 
thanen saßen, vom Landesherrn auf sie (die Rittergutsbesitzer) überging und sie so zu 
großen Grundherren wurden.“ 
Auf diese Weise entstand die Gutsherrschaft besonders in der Mark und in allen 
denjenigen Gebieten, in welchen die Landesherren selbst Grundherren und Obereigen- 
tümer der bäuerlichen Ansiedelungen geblieben waren; hier erwarben die Ritterguts- 
besitzer zunächst einzelne Hoheitsrechte über umliegende Dörfer, und erst als Folge der 
Innehabung dieser Hoheitsrechte erscheint hier ihre privatrechtliche Herrschaft über das 
Territorium derselben. Einen umgekehrten Entwickelungsgang, nämlich von der Grund- 
herrschaft aus, hat die Gutsherrschaft in den meisten Teilen des Ordenslandes, Pommerns 
und Schlesiens genommen. Hier hatten die Landesherren ihre Ritter nicht wie in 
  
Bornhack, Entstehung des Rittergutsbesitzes, S. 163 ff.; Keil, S. 27—32; Genzmer, 
4. a. O., S. 130, u. Staatsrecht, II, S. 180.. 2—4; Knapp, Bauernbefreiung, J, S. 31; 
: Koin, a. a. O., S. 10—18; Fuchs, Sa. a. O.,, Schröder, S. 421. 
S. 18—26; Bornhack, Entstehung des Ritter- * Korn, a. a. O., S. 15 u. 18; Keil, S. 28. 
gutebe l. c., u. Staaterecht, II, S. 181 ffl; * Schröder, S. 422. 
iedel, Die Mark Brandenburg i. J. 1250, II, * Keil, S. 30; Fuchs, S. 23 ff
	        
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