Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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der  Führer  der  Fähre  verpflichtet,  das  Fahrwasser  freizuhalten,  beziehungsweise  unverzüglich
  frei  zu  machen.

3.  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  dem  Fährmann  auch  dann  ob,  wenn  Schiffe  oder
Flöße  oberhalb  der  Fähre  abfahren.  In  diesem  Fall  hat  der  Schiff=  oder  Floßführer
dem  Fährmann  seine  Absicht  zu  erkennen  zu  geben,  bevor  er  Anstalten  zum  Ablegen  macht.

4.  Vor  der  Abfahrt  hat  der  Fährmann  ein  weithin  vernehmliches  Zeichen  mit  der
Glocke  zu  geben.

5.  Wird  die  Fähre  bei  Nacht  betrieben,  oder  muß  das  Fährschiff  wegen  besonderer
Umstände  während  der  Nacht  an  dem  dem  gewöhnlichen  Liegeplatz  entgegengesetzten  Ufer
beigelegt  werden,  so  ist  auf  dem  gegen  das  Fahrwasser  gewendeten  Theil  des  Schiffs
eine  weißes  Licht  zeigende  hellleuchtende  Laterne  5  m  hoch  über  dem  Wasser  anzubringen.

6.  Die  Fahrzeuge  der  Gier-Fähren  müssen,  wenn  sie  außer  Betrieb  sind,  derart
angelegt  werden,  daß  durch  ihre  Giervorrichtung  der  Fahrweg  nicht  beschränkt  wird.

8.  30.
Fahrten  bei  Nachtzeit  und  Nebel.

1.  Zur  Nachtzeit,  d.  h.  eine  halbe  Stunde  nach  Sonnennntergang  bis  eine  halbe
Stunde  vor  Sonnenaufgang,  sowie  bei  Nebel,  dichtem  Schneegestöber  und  anderem  Unwetter
  ist  der  Schiff=  und  Floßverkehr  auf  dem  Neckar  untersagt.

Ausgenommen  von  diesem  Verbot  ist  bei  Mond=  oder  Sternenhelle  die  Kettenschleppschifffahrt
  sowohl  zu  Berg  als  zu  Thal,  sowie  weiter  die  sonstige  Schifffahrt  zu  Berg.

Auf  der  Strecke  zwischen  Zwingenberg  und  Ziegelhausen  dürfen  zur  Nachtzeit  bei
Mond=  oder  Sternenhelle  in  den  Monaten  Mai,  Juni  und  Juli  Schiffe  mit  hoher  Ladung
  (z.  B.  Rinde,  Stroh,  Heu)  zu  Thal  fahren.  Dieselben  haben  außer  der  Laterne
am  Maste  (Ziff.  2  Abs.  2)  je  eine  hellleuchtende  Laterne  mit  weißem  Licht  am  Bug  und
am  Heck  zu  führen.  Der  Schiffer  hat  die  Absicht,  bei  Nacht  zu  Thal  zu  fahren,  der
Inspektion  der  Schleppschifffahrt  in  Mannheim  spätestens  24  Stunden  vor  seiner  Abfahrt
  telegraphisch  mitzutheilen.  In  diesem  Fall  haben  die  Kettendampfer  die  vorgeschriebenen
  Signale  auf  der  bezeichneten  Flußstrecke  auch  während  der  Nachtzeit  bis  nach
erfolgter  Begegnung  mit  dem  Thalschiff  abzugeben.

2.  Wenn  Fahrzeuge  von  dem  Eintritt  der  Nacht,  von  Nebel,  Schneegestöber  oder
anderem  Unwetter  überfallen  werden,  so  müssen  sie  an  der  nächsten  geeigneten  Stelle