Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

235

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Tarif  der  von  den  württembergischen  Armenverbänden  zu  erstattenden
Armenpflegekosten.  Vom  25.  Juni  1891.

Auf  Grund  des  §.  30  des  Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni
1870  (Reg.  Blatt  von  1872  S.  32)  und  des  Art.  24  des  Ausführungsgesetzes  zu  demselben
  vom  17.  April  1873  (Reg.  Blatt  S.  109)  wird  hiedurch  Folgendes  bestimmt:

1)  Der  Tarifsatz,  nach  welchem  die  durch  die  Verpflegung  eines  erkrankten,  erwerbsunfähigen
  Hilfsbedürftigen  im  Alter  von  14  Jahren  und  darüber  in  einem  Krankenhaus
entstandenen  Kosten  einem  württembergischen  Armenverband  von  einem  anderen  württembergischen
  Armenverband  zu  erstatten  sind,  beträgt  für  jeden  Tag  der  Verpflegung
1  4  40  J.

In  diesem  Tarifsatz  ist  auch  die  Vergütung  enthalten  für  die  Kosten  der  ärztlichen
Behandlung  des  Hilfsbedürftigen,  der  demselben  verordneten  Arzneien,  Getränke  und
Bäder,  der  Bett=  und  Leibwäsche,  der  Reinigung  der  Kleider  von  Ungeziefer,  sowie  der
etwa  nothwendig  werdenden  besonderen  Heizung  und  Beleuchtung.

In  schweren  Fällen  bleibt  eine  besondere  Berechnung  und  Liquidirung  erheblicher
außerordentlicher  Mehraufwendungen  für  ärztliche  Behandlung  und  Arzneien  vorbehalten.

Nicht  in  dem  Tarifsatz  begriffen,  sondern  besonders  zu  berechnen  sind  die  Kosten
für  gelieferte  Kleidungsstücke  sowie  für  Brillen,  Bruchbänder  und  ähnliche  Heilmittel.

2)  Der  Tag,  an  welchem  die  Verpflegung  begonnen  hat,  wird  mit  dem  Tag,  an
welchem  die  Verpflegung  beendigt  worden  ist,  zusammen  als  ein  Tag  berechnet.

3)  Der  Tarifsatz  findet  keine  Anwendung  auf  die  Verpflegung  in  einer  der  Staatsanstalten.


4)  Alle  nicht  unter  Ziff.  1  fallenden  Verwendungen  für  Hilfsbedürftige  sind  besonders
  zu  berechnen.  Dies  gilt  insbesondere  bezüglich  der  Kosten  für  die  Verpflegung
solcher  Personen,  welche  das  Alter  von  14  Jahren  noch  nicht  erreicht  haben,  oder  welche
ganz  oder  theilweise  erwerbsfähig  sind,  sowie  für  Personen,  welche  außerhalb  der  Krankenhäuser
  verpflegt  werden.

5)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  August  1891  in  Wirksamkeit.

Stuttgart,  den  25.  Juni  1891.
Schmid.

4