Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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gewerbliche  Genehmigung,  Erlaubniß,  Approbation  oder  Bestallung  erlangt  oder  nicht,
so  ist  vor  dem  Gehör  der  Gemeinde  oder  des  Heimathbezirks  zunächst  die  gewerbspolizeiliche
  Vorfrage  zur  Erledigung  zu  bringen.

Das  in  vorbemerkter  Weise  gehörig  vorbereitete  Aufnahme=  oder  Naturalisationsgesuch
  ist  der  vorgesetzten  Kreisdirection  mittelst  kurzer  Ueberreichungsregistratur  zur
Entschließung  vorzulegen.

&  4.  Ees  liegt  nicht  in  der  Absicht  des  Gesetzes,  Ausländern  ein  Recht  auf  Naturalisation
  zu  verleihen.

Die  Kreisdirection  ist  also  in  der  Lage,  einem  Ausländer  die  Naturalisation  zu
verweigern,  auch  wenn  die  im  §  8  des  Gesetzes  aufgezählten  Voraussetzungen,  welche
nur  als  Minimum  der  zu  stellenden  Anforderungen  sich  darstellen,  erfüllt  sind.

Ausländern,  welche  sich  innerhalb  der  Schönburgischen  Receßherrschaften  niederlassen
  wollen,  wird  die  Naturalisationsurkunde  nicht  eher  ausgestellt,  als  bis  sie,  nächst
den  übrigen  Naturalisationserfordernissen,  die  nach  dem  Abschnitte  VIII,  §  14  des  Erläuterungsrecesses
  vom  9.  October  1835  erforderliche  Aufnahmebewilligung  des  betreffenden
  Receßherrschaftsbesitzers  beigebracht  haben.

§b.  Das  Gesuch  um  Entlassung  aus  dem  Staatsangehörigkeitsverhältnisse  ist  bei
der  Verwaltungsobrigkeit  des  Wohnorts  und,  wenn  der  Gesuchsteller  sich  bereits  außerhalb
  Sachsens  aufhält,  bei  der  Obrigkeit  des  letzten,  vor  der  Entfernung  aus  dem
Lande  innegehabten  Wohnorts  anzubringen.  Ist  das  Gesuch  an  eine  andere  Behörde
gelangt,  so  ist  es  von  dieser  an  die  zuständige  Obrigkeit  abzugeben.

Das  Gesuch  muß  die  gleichen  Angaben  über  die  persönlichen  Verhältnisse  der  zu
entlassenden  oder  von  der  Entlassung  auszuschließenden  Personen,  wie  sie  für  Aufnahme=
  und  Naturalisationsgesuche  im  §  3,  Abs.  2  erfordert  sind,  sowie  die  Bezeichnung
  des  Landes,  wohin  der  zu  Entlassende  sich  wenden  will,  und  des  daselbst  gewählten
Niederlassungsorts  enthalten.

Außerdem  sind  je  nach  Lage  des  Falles  die  im  §  15  des  Gesetzes  gedachten  Nachweise
  beizubringen.

Der  im  §  15,  Abs.  1  des  Gesetzes  erforderte  Nachweis  ist  durch  ein  von  der  competenten
  Regierungsbehörde  des  betreffenden  Staates  ausgestelltes  oder  beglaubigtes
Zeugniß  zu  führen.

Wegen  Handhabung  der  Bestimmungen  unter  1,  2,  3  im  §  15,  Abs.  2  des  Gesetzes
ist  zugleich  auf  die  Vorschriften  im  §  52  der  Militärersatzinstruction  vom  26.  März
1868  (Seite  572,  Abth.  1  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  und  im
§  21,3  der  Verordnung,  die  Organisation  der  Landwehrbehörden  u.  s.  w.  betreffend,

vom  18.  December  1867  (Seite  786,  Abth.  II  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1868)  zu  verweisen.
1870.

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